berufliche Gleichwertigkeit zum Bachelorgrad

Bitte informieren Sie: In welchem speziellen Dokument ist die berufliche Gleichwertigkeit mit dem Bachelorgrad genannt.
Siehe u.a. §13 HmbLVO-Bildung (1) 22.: “ für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ein für die Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss “.

Ergebnis der Anfrage

Fakt ist, dass berufliche Qualifikationen oberhalb von ISCED 655 (SgTechniker/Meister über 880 Std) nicht im Bildungsgefüge formell und in den Schulgesetzen abgebildet sind. Damit besteht eine rechtsfreie Bildungsebene insbesondere im vollen Zugang zum beamteten gehobenen Laufbahnsystem bis A13.
Ein materielle objektiver Bildungsvergleich zwischen der beruflichen und hochschulischen Bildungsinhalten besteht nicht: Fachpraxis, Fachtheorie und notwendigen Tätigkeiten.
Daher ist dieser Sachverhalt Bestandteil der Eingabe beim Deutschen Bundestag Pet 1-20-06-2014-008102 und einem Widerspruch/Vg-Klage in Hamburg.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Januar 2023
  • Frist
    11. Februar 2023
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Joachim Schroeder
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
Joachim Schroeder
Betreff
berufliche Gleichwertigkeit zum Bachelorgrad [#267277]
Datum
8. Januar 2023 14:26
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte informieren Sie: In welchem speziellen Dokument ist die berufliche Gleichwertigkeit mit dem Bachelorgrad genannt. Siehe u.a. §13 HmbLVO-Bildung (1) 22.: “ für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ein für die Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss “.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder Anfragenr: 267277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267277/ Postanschrift Joachim Schroeder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder

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Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrter Herr Schröder, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Tra…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: [EXTERN] berufliche Gleichwertigkeit zum Bachelorgrad [#267277]
Datum
9. Februar 2023 10:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schröder, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 08.01.2023, dessen Eingang ich hiermit bestätige. Ihr Antrag ist mit einem besonderen Prüfaufwand für die Behörde für Schule und Berufsbildung verbunden. Deshalb möchte ich Sie hiermit darauf hinweisen, dass die Weiterverfolgung Ihres Antrags abhängig von dem dadurch ausgelösten Aufwand Kosten entsprechend der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 05. November 2013 in Höhe von bis zu 600,- Euro auslösen kann. Diese sind unabhängig vom Prüfergebnis zu entrichten. Wenn Sie hiermit einverstanden sind, bitte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechnungsadresse. Wenn Gründe nach § 3 der o. g. Gebührenordnung vorliegen, die Sie von Gebühren befreien, bitten wir um einen entsprechenden Nachweis. Mit freundlichen Grüßen