Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl)

Anfrage an: Kreis Viersen

Das Berufungsschreiben vom Kreis Viersen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2022 zur Gültigkeit der Landratswahl 2021.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    5. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl) [#258492]
Datum
5. September 2022 20:18
An
Kreis Viersen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Berufungsschreiben vom Kreis Viersen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2022 zur Gültigkeit der Landratswahl 2021.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258492/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, zudem bitte ich sie darum, mir die dazugehörigen Anlagen ebenfalls zuzusenden. Mit…
An Kreis Viersen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl) [#258492]
Datum
5. September 2022 20:27
An
Kreis Viersen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zudem bitte ich sie darum, mir die dazugehörigen Anlagen ebenfalls zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258492/
Kreis Viersen
Sehr << Antragsteller:in >> leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Anliegen auf Informationszugang…
Von
Kreis Viersen
Betreff
Antwort: WG: Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl) [#258492]
Datum
11. Oktober 2022 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihr Anliegen auf Informationszugang zum Schriftsatz der Berufungsbegründung im Verfahren DIE LINKE. Viersen / Kreis Viersen / Dr. Andreas Coenen, abzulehnen ist. Die in einem gerichtlichen Verfahren von den Parteien gefertigten und zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsätze sind zweckbestimmt. Sie sind gerichtsöffentlich, nicht aber für die Allgemeinheit bestimmt. Eine öffentliche Behandlung dieser Schriftsätze liefe ihrer Zweckbestimmung zuwider. Auch im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung steht eine Einsichtnahme in die dem Gericht vorgelegten Unterlagen nur den Verfahrensbeteiligten zu. Diese bundesrechtliche Regelung unterstreicht die ausschließlich zweckdienliche Bestimmung eingereichter Schriftsätze. Im Übrigen kann eine Einsichtnahme auch aufgrund der Offenbarung personenbezogener Daten und der fehlenden Einwilligung der Beteiligten nicht gewährt werden. Abschließend weise ich aber die öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistags am Donnerstag, 15.09.2022 resp. Donnerstag, 22.09.2022 hin. Hier wurde umfassend über den Sachstand des Berufungsverfahrens informiert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl)“ [#258492]
Datum
13. Oktober 2022 06:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/258492/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Der genannte Ablehnungsgrund ist im IFG NRW nicht zu finden. Die Verwaltung des Kreis Viersen bezieht sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung in der Begründung der Ablehnung. Sie ist aber selbst kein Verwaltungsgericht. Auch die Offenbarung personenbezogener Daten sollte, sofern sie §9 Abs 3 IFG NRW entspricht (Angeklagt ist die Verwaltung bzw. der Landrat), unproblematisch sein. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 258492.pdf Anfragenr: 258492 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258492/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, mein Schreiben zur Informationsfreiheitsanfrage „Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gült…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl)“ [#258492]
Datum
11. Februar 2024 23:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mein Schreiben zur Informationsfreiheitsanfrage „Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl)“ wurde von Ihnen seit mehr als einem Jahr nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], Es handelt sich lediglich um eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: IFG NRW: Vermittlung bei Anfrage „Berufungsschreiben zum Urteil des VG Düsseldorf (Gültigkeit Landratswahl)“ [#258492]
Datum
16. Februar 2024 07:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Es handelt sich lediglich um eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] Die ursprüngliche Vermittlungsanfrage: Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Der genannte Ablehnungsgrund ist im IFG NRW nicht zu finden. Die Verwaltung des Kreis Viersen bezieht sich auf die Verwaltungsgerichtsordnung in der Begründung der Ablehnung. Sie ist aber selbst kein Verwaltungsgericht. Auch die Offenbarung personenbezogener Daten sollte, sofern sie §9 Abs 3 IFG NRW entspricht (Angeklagt ist die Verwaltung bzw. der Landrat), unproblematisch sein. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Anfragenr: 258492 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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