Beschaffungskosten von Fachliteratur

Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften.

Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Juni 2023
  • Frist
    22. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ei…
An Amtsgericht Langenfeld (Rhld.) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281834]
Datum
20. Juni 2023 14:46
An
Amtsgericht Langenfeld (Rhld.)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften. Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281834 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281834/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Langenfeld (Rhld.)
Wichtiger Hinweis Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort …
Von
Amtsgericht Langenfeld (Rhld.)
Betreff
Wichtiger Hinweis
Datum
20. Juni 2023 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Langenfeld eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen

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Amtsgericht Langenfeld (Rhld.)
153 - 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage zum obigen Betreff ist per E-Mail am 21.06.2023 bei…
Von
Amtsgericht Langenfeld (Rhld.)
Betreff
Ihre E-Mail vom 21.06.2023 zu dem Betreff „Beschaffungskosten von Fachliteratur“
Datum
18. Juli 2023 10:45
Status
153 - 1 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage zum obigen Betreff ist per E-Mail am 21.06.2023 bei mir eingegangen. Zunächst weise ich darauf hin, dass ein Antrag durch eine natürliche Person auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Angabe des vollständigen Namens sowie der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers voraussetzt. Ohne diese Angaben vermag ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 – 2 B 48/20, juris, Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wirksam gestellter Antrag mindestens in Teilen abzulehnen wäre, wodurch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erforderlich würde. Dies vorausgeschickt, weise ich auf folgende Punkte hin: 1. Soweit Sie Informationen zu den Ausgaben für den „Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften“ begehren, weise ich darauf hin, dass das Amtsgericht Langenfeld nicht über entsprechende Informationen verfügt, da der Zugang zentral über das Justizintranet zur Verfügung gestellt wird. Insofern sind Informationen im Sinne des § 3 S.1 IFG NRW hier nicht vorhanden und damit dürfte auch ein Informationsanspruch im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gegeben sein. 2. Soweit Sie Informationen in Form einer Auflistung zu den Ausgaben des Gerichts jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur und Gesetzestexte begehren, weise ich darauf hin, dass eine solche Auflistung dem Antragswortlaut entsprechend bei dem Amtsgericht Langenfeld nicht vorhanden ist. Eine Erfassung der von Ihnen genannten Einzelkategorien findet hier nicht statt. Dies gilt erst recht für die Aufschlüsselung dieser Kategorien nach Verlagen/Anbietern. Auch insoweit bestünde danach kein Informationsanspruch im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. 3. Gleichwohl darf ich Sie auf die geplanten Ausgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen – veröffentlicht im Haushaltsplan mit dem Titel 511 01 – unter anderem für Bücher und Zeitschriften beispielsweise für das Jahr 2022 in Höhe von 10.080.200,00 EUR (Weblink: https://www.landtag.nrw.de/web/WWW/haushalt/cd-fm-0821/daten/pdf/2022/gesamt_2022.pdf, Seite 757 und Hinweis Seite 758 a.E.) und die darüber hinaus bestehenden und von diesen Hausmitteln noch nicht erfassten Aus- und Fortbildungsunterlagen (z.B. justizinterne Handbücher, Skripten, Schulungsunterlagen, u.ä.) hinweisen, welche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines vielfältigen Angebots zur Verfügung gestellt werden. Angesichts der vorstehend erteilten Hinweise und mit Blick auf einen möglicherweise zu erlassenden ablehnenden Bescheid wird um Mitteilung gebeten, ob Sie das Auskunftsbegehren im eigenen Namen auch unter Inkaufnahme möglicher Kosten weiterverfolgen. In diesem Falle werden Sie um die Angabe Ihrer Wohnanschrift gebeten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Sollte bis zum 11.08.2023 keine weitere Nachricht von Ihnen eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag nicht weiterverfolgen. Mit freundlichen Grüßen