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Sehr
<< Antragsteller:in >>
Ihre Anfrage zum obigen Betreff ist per E-Mail am 21.06.2023 bei mir eingegangen.
Zunächst weise ich darauf hin, dass ein Antrag durch eine natürliche Person auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Angabe des vollständigen Namens sowie der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers voraussetzt. Ohne diese Angaben vermag ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 – 2 B 48/20, juris, Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Das Erfordernis der Adressangabe ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein wirksam gestellter Antrag mindestens in Teilen abzulehnen wäre, wodurch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung erforderlich würde.
Dies vorausgeschickt, weise ich auf folgende Punkte hin:
1.
Soweit Sie Informationen zu den Ausgaben für den „Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften“ begehren, weise ich darauf hin, dass das Amtsgericht Langenfeld nicht über entsprechende Informationen verfügt, da der Zugang zentral über das Justizintranet zur Verfügung gestellt wird. Insofern sind Informationen im Sinne des § 3 S.1 IFG NRW hier nicht vorhanden und damit dürfte auch ein Informationsanspruch im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gegeben sein.
2.
Soweit Sie Informationen in Form einer Auflistung zu den Ausgaben des Gerichts jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur und Gesetzestexte begehren, weise ich darauf hin, dass eine solche Auflistung dem Antragswortlaut entsprechend bei dem Amtsgericht Langenfeld nicht vorhanden ist. Eine Erfassung der von Ihnen genannten Einzelkategorien findet hier nicht statt. Dies gilt erst recht für die Aufschlüsselung dieser Kategorien nach Verlagen/Anbietern. Auch insoweit bestünde danach kein Informationsanspruch im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW.
3.
Gleichwohl darf ich Sie auf die geplanten Ausgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen – veröffentlicht im Haushaltsplan mit dem Titel 511 01 – unter anderem für Bücher und Zeitschriften beispielsweise für das Jahr 2022 in Höhe von 10.080.200,00 EUR (Weblink:
https://www.landtag.nrw.de/web/WWW/haushalt/cd-fm-0821/daten/pdf/2022/gesamt_2022.pdf, Seite 757 und Hinweis Seite 758 a.E.) und die darüber hinaus bestehenden und von diesen Hausmitteln noch nicht erfassten Aus- und Fortbildungsunterlagen (z.B. justizinterne Handbücher, Skripten, Schulungsunterlagen, u.ä.) hinweisen, welche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz in Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines vielfältigen Angebots zur Verfügung gestellt werden.
Angesichts der vorstehend erteilten Hinweise und mit Blick auf einen möglicherweise zu erlassenden ablehnenden Bescheid wird um Mitteilung gebeten, ob Sie das Auskunftsbegehren im eigenen Namen auch unter Inkaufnahme möglicher Kosten weiterverfolgen. In diesem Falle werden Sie um die Angabe Ihrer Wohnanschrift gebeten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt.
Sollte bis zum 11.08.2023 keine weitere Nachricht von Ihnen eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag nicht weiterverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen