Beschaffungskosten von Fachliteratur

Anfrage an: Amtsgericht Niebüll

Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften.

Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Juni 2023
  • Frist
    22. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung der Ausgaben des Geri…
An Amtsgericht Niebüll Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281924]
Datum
20. Juni 2023 14:46
An
Amtsgericht Niebüll
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften. Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281924/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschaffungskosten von Fachliteratur“ vom 20.06.2023 (#281924) wur…
An Amtsgericht Niebüll Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281924]
Datum
17. August 2023 10:42
An
Amtsgericht Niebüll
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschaffungskosten von Fachliteratur“ vom 20.06.2023 (#281924) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 27 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
-------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: WG: [EXTERN] Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281924] …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Fwd: WG: [EXTERN] Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281924]
Datum
21. August 2023 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
forwardedmessage.eml
7,1 KB
-------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: WG: [EXTERN] Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281924] Datum: Mon, 10 Jul 2023 09:58:38 +0000 Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragsteller:in >> *141 E -2-* Sehr << Antragsteller:in >> die Informationspflicht nach dem IZG-SH und dem VIG ist auf „informationspflichtige Stellen“ (§ 2 Abs. 3 IZG-SH) beschränkt. Gerichte gehören entweder überhaupt nicht zu den informationspflichtigen Stellen (§ 2 Abs. 3 VIG) oder dann nicht, „soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig sind oder waren“ (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH). Etwaige „Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften“ betreffen die Tätigkeit des Gerichts als Organ der Rechtspflege. Denn etwaige derartige Anschaffungen, Zugangsberechtigungen oder dergleichen dienen der „dritten Gewalt“ (Jurisdiktion), die nicht Legislative oder Exekutive ist. Deshalb vermag ich insgesamt eine Anspruchsgrundlage Ihrerseits für die von Ihnen verlangten Informationen nicht zu erkennen. Ich sehe das Gericht deshalb nicht zu Informationen verpflichtet, ohne dass es auch nur erforderlich wäre, Ihren Antrag unter Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 6 Abs. 4 IZG-SH) förmlich abzuweisen. Denn ein Widerspruchsverfahren kommt nur „gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle“ in Betracht (§ 7 Abs. 2 IZG-SH) und das Amtsgericht Niebüll ist für die von Ihnen verlangten Informationen eine solche Stelle eben nicht (siehe oben). Ohne dazu verpflichtet zu sein, teile ich mit, dass es am Amtsgericht Niebüll kaum noch Zeitschriften und Fachliteratur in Buchform gibt. Die Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nutzen die Onlinedatenbanken, die der Justiz zentral zur Verfügung stehen. Vereinzelt wünschen sich Kolleginnen und Kollegen, ein bestimmtes Buch anzuschaffen und diese Wünsche werden üblicherweise berücksichtigt. Diese Wünsche (und deren Erfüllung) sind gerade Ausdruck der Unabhängigkeit der dritten Gewalt, die dadurch geschützt wird, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen insoweit nicht besteht. Ein etwaiger Informationsanspruch würde im Übrigen lediglich eine bloße Übertragungsleistung umfassen, nicht aber eine inhaltliche und/oder statistische Aufbereitung der Informationen (Schmittmann, K&K 2022, 581-587, 582). Sie würden deshalb selbst im Falle eines Informationsanspruchs auch nicht (wesentlich) mehr erfahren, als Sie jetzt erfahren. Ihre Bitte, die verlangte „Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien“ aufzuschlüsseln, wäre selbst im Falle eines Informationsanspruchs ein so aufwändiger und überflüssiger Dienstleistungsauftrag, dass ihm nicht entsprochen werden müsste. Dieser von Ihnen verlangte Aufwand in Kombination damit, dass Sie Ihren vermeintlichen Anspruch von einer Internetplattform aus geltend machen, die Anonymität ermöglicht, und dabei den Namen „t.hergerin“ verwenden, bei dem es sich um eine Abkürzung Ihres Namens handeln könnte (falls Sie wirklich „<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>“ heißen und nicht bloß auf „<< Antragsteller:in >> Eulenspiegel“ Bezug nehmen wollen), aber ebensogut um ein phonetisches Wortspiel („the rgerin“ – Die Ärgernde/Die Verärgerte), erscheint im Übrigen auch geeignet, den Verdacht zu begründen, dass es Ihnen gar nicht um die Informationen als solche geht, sondern darum, eine staatliche Institution zu „ärgern“ und Arbeitszeit, die ansonsten dafür verwendet werden könnte, sich mit ernsthaften Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu befassen, in überflüssige Arbeit umzulenken. Jedenfalls, wenn der Verdacht eines derartigen Missbrauchs (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG – SH) besteht, darf verlangt werden, dass die Person, die Informationen begehrt, eine zustellungsfähige postalische Anschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse mitteilt (OVG Münster, DVBl 2023, 95-104). Ich behalte mir vor, auf etwaige künftige Korrespondenz Ihrerseits schlichtweg nicht mehr zu reagieren, wenn Sie diese Mitteilung nicht nachholen. Mit freundlichen Grüßen