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Betreff: WG: [EXTERN] Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281924]
Datum: Mon, 10 Jul 2023 09:58:38 +0000
Von: << Antragsteller:in >>
An: << Antragsteller:in >>
*141 E -2-*
Sehr << Antragsteller:in >>
die Informationspflicht nach dem IZG-SH und dem VIG ist auf
„informationspflichtige Stellen“ (§ 2 Abs. 3 IZG-SH) beschränkt.
Gerichte gehören entweder überhaupt nicht zu den informationspflichtigen
Stellen (§ 2 Abs. 3 VIG) oder dann nicht, „soweit sie als Organe der
Rechtspflege tätig sind oder waren“ (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH).
Etwaige „Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils
für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur
(z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu
Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften“ betreffen die Tätigkeit des
Gerichts als Organ der Rechtspflege. Denn etwaige derartige
Anschaffungen, Zugangsberechtigungen oder dergleichen dienen der
„dritten Gewalt“ (Jurisdiktion), die nicht Legislative oder Exekutive
ist. Deshalb vermag ich insgesamt eine Anspruchsgrundlage Ihrerseits für
die von Ihnen verlangten Informationen nicht zu erkennen. Ich sehe das
Gericht deshalb nicht zu Informationen verpflichtet, ohne dass es auch
nur erforderlich wäre, Ihren Antrag unter Belehrung über die
Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 6 Abs. 4 IZG-SH) förmlich abzuweisen. Denn
ein Widerspruchsverfahren kommt nur „gegen die Entscheidung durch eine
informationspflichtige Stelle“ in Betracht (§ 7 Abs. 2 IZG-SH) und das
Amtsgericht Niebüll ist für die von Ihnen verlangten Informationen eine
solche Stelle eben nicht (siehe oben).
Ohne dazu verpflichtet zu sein, teile ich mit, dass es am Amtsgericht
Niebüll kaum noch Zeitschriften und Fachliteratur in Buchform gibt. Die
Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nutzen
die Onlinedatenbanken, die der Justiz zentral zur Verfügung stehen.
Vereinzelt wünschen sich Kolleginnen und Kollegen, ein bestimmtes Buch
anzuschaffen und diese Wünsche werden üblicherweise berücksichtigt.
Diese Wünsche (und deren Erfüllung) sind gerade Ausdruck der
Unabhängigkeit der dritten Gewalt, die dadurch geschützt wird, dass ein
Recht auf Zugang zu Informationen insoweit nicht besteht.
Ein etwaiger Informationsanspruch würde im Übrigen lediglich eine bloße
Übertragungsleistung umfassen, nicht aber eine inhaltliche und/oder
statistische Aufbereitung der Informationen (Schmittmann, K&K 2022,
581-587, 582). Sie würden deshalb selbst im Falle eines
Informationsanspruchs auch nicht (wesentlich) mehr erfahren, als Sie
jetzt erfahren. Ihre Bitte, die verlangte „Auflistung nach Verlagen bzw.
Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien“
aufzuschlüsseln, wäre selbst im Falle eines Informationsanspruchs ein so
aufwändiger und überflüssiger Dienstleistungsauftrag, dass ihm nicht
entsprochen werden müsste.
Dieser von Ihnen verlangte Aufwand in Kombination damit, dass Sie Ihren
vermeintlichen Anspruch von einer Internetplattform aus geltend machen,
die Anonymität ermöglicht, und dabei den Namen „t.hergerin“ verwenden,
bei dem es sich um eine Abkürzung Ihres Namens handeln könnte (falls Sie
wirklich „<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>“ heißen und nicht bloß auf „<< Antragsteller:in >> Eulenspiegel“
Bezug nehmen wollen), aber ebensogut um ein phonetisches Wortspiel („the
rgerin“ – Die Ärgernde/Die Verärgerte), erscheint im Übrigen auch
geeignet, den Verdacht zu begründen, dass es Ihnen gar nicht um die
Informationen als solche geht, sondern darum, eine staatliche
Institution zu „ärgern“ und Arbeitszeit, die ansonsten dafür verwendet
werden könnte, sich mit ernsthaften Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern
zu befassen, in überflüssige Arbeit umzulenken. Jedenfalls, wenn der
Verdacht eines derartigen Missbrauchs (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG – SH)
besteht, darf verlangt werden, dass die Person, die Informationen
begehrt, eine zustellungsfähige postalische Anschrift oder eine
persönliche E-Mail-Adresse mitteilt (OVG Münster, DVBl 2023, 95-104).
Ich behalte mir vor, auf etwaige künftige Korrespondenz Ihrerseits
schlichtweg nicht mehr zu reagieren, wenn Sie diese Mitteilung nicht
nachholen.
Mit freundlichen Grüßen