Beschaffungskosten von Fachliteratur

Anfrage an: Amtsgericht Rastatt

Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften.

Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Juni 2023
  • Frist
    22. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung der Ausgaben des G…
An Amtsgericht Rastatt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281972]
Datum
20. Juni 2023 14:46
An
Amtsgericht Rastatt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften. Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281972 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281972/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Rastatt
Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz für das Lan…
Von
Amtsgericht Rastatt
Betreff
Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281972]
Datum
7. Juli 2023 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz für das Land Baden-Württemberg (LIFG BW), die uns am 20.06.2023 erreicht hat. Auf Ihre Anfrage zu den Kosten für Fachliteratur seit dem Jahr 2010 können wir Ihnen folgende Antwort geben: Bei unserem Gericht fallen nur Kosten für Fachliteratur in Papierform an. Diese können wir im Wege einer einfachen Auskunft nur in aggregierter Form für die jeweiligen Kalenderjahre angeben. Die Daten liegen nicht in aufgeschlüsselter Form, also etwa getrennt nach Gesetzeskommentaren und übriger rechtswissenschaftlicher Fachliteratur und Gesetzestexten vor, sondern nur in Gesamtbudgetzahlen. Eine Aufschlüsselung würde es erforderlich machen, sämtliche Einzelbelege aus über 10 Jahren zu sichten, zu kategorisieren und zusammenzustellen. Dies würde einen unverhältnismäßig großen Aufwand und ggf. entsprechende Gebühren verursachen. Folgende Ausgaben für juristische Fachliteratur sind an unserem Gericht in den Jahren 2010 – 2022 angefallen: Jahr 2010: 7.685,24 € Jahr 2011: 8.417,71 € Jahr 2012: 6.109,46 € Jahr 2013: 9.066,40 € Jahr 2014: 7.851,36 € Jahr 2015: 8.235,03 € Jahr 2016: 6.440,42 € Jahr 2017: 7.418,10 € Jahr 2018: 9.897,77 € Jahr 2019: 8.364,01 € Jahr 2020: 7.070,54 € Jahr 2021: 5.886,85 € Jahr 2022: 4.051,77 € Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir die begehrten Informationen zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften nicht erteilen können, da diese nicht vorhanden sind, § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 LIFG BW. Das Amtsgericht Rastatt ist für die landesweite Ausstattung von juristischen Fachdatenbanken nicht zuständig und verfügt dementsprechend zu keinem der damit zusammenhängenden Bereiche über eigene Kenntnisse. Wir regen an, dass Sie sich erforderlichenfalls an das Ministerium der Justiz und für Migration wenden, das in Baden-Württemberg für die Führung der Verträge mit den Anbietern juristischer Datenbanken zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Rastatt
Anfrage bzgl. Literaturkosten für die Jahre 2010 bis heute Sehr << Antragsteller:in >> Ihre per E-Mai…
Von
Amtsgericht Rastatt
Betreff
Anfrage bzgl. Literaturkosten für die Jahre 2010 bis heute
Datum
17. Juli 2023 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre per E-Mail gestellte Anfrage weist den Absender nur unzureichend aus. Soweit wir Gebühren erheben wollten, lässt Ihre E-Mail keine Rückschlüsse auf die Anschrift bzw. Ihre Person zu, sodass eine Gebührenerhebung nicht möglich wäre. Über eine Gebührenerhebung entscheiden das Amtsgericht erst nach den Erhebungen, also wenn der Aufwand tatsächlich zutage tritt. Das heißt, Kostenschätzungen wäre nicht sachgerecht, wenn sich der Aufwand für die Erledigung Ihrer Anfrage im minderen oder eben möglicherweise auch im oberen Bereich wiederfinden würde. vgl. § 3 VwKostG: Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, daß Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. § 9 VwKostG: 1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Wir bitten Sie daher, Ihre Anfrage schriftlich mit vollständiger Anschrift einzureichen. Danach werden wir uns mit Ihrer Anfrage weiter befassen. Wir weisen darauf hin, dass der elektronische Rechtsverkehr in Baden-Württemberg noch nicht eröffnet ist und daher nicht unterschriebene E-Mails keine tauglichen, sprich verbindliche Rechtserklärungen darstellen. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns in diesem Zusammenhang kurz schildern würden, welchen wirtschaftlichen Wert bwz. Nutzen diese abverlangte Anfrage für Sie letztlich hat. Mit freundlichen Grüßen

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Amtsgericht Rastatt
WG: Anfrage bzgl. Literaturkosten für die Jahre 2010 bis heute Sehr << Antragsteller:in >> Sie erinne…
Von
Amtsgericht Rastatt
Betreff
WG: Anfrage bzgl. Literaturkosten für die Jahre 2010 bis heute
Datum
14. August 2023 11:01
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie erinnern uns an die Erledigung Ihrer Anfrage bzgl Literaturkosten für die Jahre 2010 bis heute und haben offensichtlich übersehen, dass wir Ihnen bereits mit Datum vom 17. Juli 2023 geantwortet haben. Bisher haben Sie sich auf unser Anschreiben nicht eingelassen, sodass eine Säumnis des Amtsgerichts Gernsbach nicht feststellen können. Wir geben anheim, die untenstehende E-mail zur Kenntnis und weiteren Veranlassung zu beachten. Auf weitere Anfragen Ihrerseits per E-mail werden wird das Amtsgericht Gernsbach bis zur Beantwortung bzw. Erfüllung unseres Antwortschreibens v. 17. Juli 2023 nicht mehr beantworten. Mit freundlichen Grüßen