Beschaffungskosten von Fachliteratur

Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften.

Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Juni 2023
  • Frist
    22. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung der Ausgaben des Geri…
An Amtsgericht Bad Segeberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281553]
Datum
20. Juni 2023 14:46
An
Amtsgericht Bad Segeberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften. Bitte schlüsseln Sie in der Auflistung nach Verlagen bzw. Anbieter*innen jeweils für die oben genannten Kategorien auf, falls die Daten dafür vorliegen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 281553 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281553/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Amtsgericht Bad Segeberg
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre per E-Mail an das Amtsgericht Bad Segeberg geric…
Von
Amtsgericht Bad Segeberg
Betreff
AW: [EXTERN] Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281553]
Datum
26. Juni 2023 09:06
Status
Warte auf Antwort
image001.png
6,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre per E-Mail an das Amtsgericht Bad Segeberg gerichtete Anfrage vom 20.6.2023, betreffend Beschaffungskosten von Fachliteratur [#281553], auf die ich nach eingehender Prüfung der rechtlichen Situation nunmehr antworten kann. Der von Ihnen ausgesprochenen Bitte um "Auflistung der Ausgaben des Gerichts im Zeitraum von 2010 bis heute jeweils für Gesetzeskommentare, übrige rechtswissenschaftliche Fachliteratur (z.B. Zeitschriften, Monographien), Gesetzestexte und Zugang zu Onlinedatenbanken für Rechtswissenschaften" kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprechen. Denn es fehlen zunächst noch nähere Angaben zu Ihrer Person. Ein Antrag, der von einer natürlichen Person mit dem Ziel gestellt wird, ihr einen Informationszugang nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH, v. 19.1.2012, GVOBl. S.-H. 2012, 89, 279) zu gewähren, setzt die Nennung des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers voraus. Dies deshalb, weil ohne diese Angaben ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht werden kann. Denn die Behörde, welche die Auskunft erteilen soll, muss u.a. in der Lage sein, die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers im Sinne von § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz; LVwG, i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 GVOBl. S.-H. 1992, 243, 534) zu überprüfen. Dies wiederum erfordert es, den vollständigen Namen, die Adresse und in Zweifelsfällen auch das Geburtsdatum oder ggf. weitere Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu kennen. Ohne die genannten Angaben kann beispielsweise ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Abs. 1, 2 IZG S.-H. nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 108 LVwG S.-H. erlassen werden (vgl. insoweit grundlegend BVerwG v. 27.6.2012 -9 C 7/11, NVwZ 2012, 1413 f. Rz. 11 f. m.w.N.; ferner OVG Saarlouis v. 20.2.2017 -2 A 34/16, NVwZ-RR 2017, 514 f., Rz. 21 m.w.N.). Schließlich muss auch wegen eventuell nach § 13 IZG S.-H. anfallender Kosten die Schuldnerin bzw. der Schuldner ausreichend bestimmbar sein, um diese ggf. verlässlich geltend machen zu können. Aus diesem Grund muss ich Sie zunächst bitten, Ihre persönlichen Angaben nebst (ladungsfähiger) Anschrift mitzuteilen. Allein eine E-Mail-Adresse erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Mit freundlichen Grüßen