Bescheid über die Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins "Verkehrsclub Deutschland e.V. (Bundesverband)" (Freistellungsbescheid) vom 25.2.2022 für das Jahr 2020

Den Freistellungsbescheid über die Körperschaftssteuer (Anerkennung der Gemeinnützigkeit), den Sie an den eingetragenen Verein "Verkehrsclub Deutschland e.V." am 25.02.2022 für das Jahr 2020 ausgestellt haben, wie der VCD e.V. in seinem Jahresbericht 2021 auf Seite 11 (https://www.vcd.org/fileadmin/user_upload/Redaktion/Der_VCD/Jahresbericht/VCD_Jahresbericht_2021.pdf#page=11) angibt.

Ergebnis der Anfrage

Der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) hat mich telefonisch kontaktiert und eine Veröffentlichung des Freistellungsbescheids vom 25.2.2022 für das Jahr 2020 abgelehnt. Folglich ist es dem Finanzamt von Berlin aufgrund von § 30 ff. der Abgabenordnung (Steuergeheimnis) verboten, mir den Freistellungsbescheid zu schicken. Dem Finanzamt von Berlin sind aufgrund des Steuergeheimnisses die Hände gebunden.

Der VCD hat mich aber telefonisch darauf hingewiesen, dass es auch andere Wege geben würde, Belege für die Gemeinnützigkeit vom VCD zu bekommen - zum Beispiel mit einer Spendenbescheinigung (deren Echtheit evtl. vom Finanzamt bestätigt werden könnte). Dann wäre die Bestätigung vom FInanzamt der Beleg. Das wäre dann aber eine andere Anfrage / ein anderes Dokument und gehört deshalb nicht hier her.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Februar 2023
  • Frist
    4. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Fr…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bescheid über die Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins "Verkehrsclub Deutschland e.V. (Bundesverband)" (Freistellungsbescheid) vom 25.2.2022 für das Jahr 2020 [#269306]
Datum
2. Februar 2023 17:43
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Freistellungsbescheid über die Körperschaftssteuer (Anerkennung der Gemeinnützigkeit), den Sie an den eingetragenen Verein "Verkehrsclub Deutschland e.V." am 25.02.2022 für das Jahr 2020 ausgestellt haben, wie der VCD e.V. in seinem Jahresbericht 2021 auf Seite 11 (https://www.vcd.org/fileadmin/user_upload/Redaktion/Der_VCD/Jahresbericht/VCD_Jahresbericht_2021.pdf#page=11) angibt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/269306/upload/3f8f1e9e1328d9d5483d326218aa1d2352d0ec3e/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Finanzen
WG: Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, Anfragenr: 269306 Se…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
WG: Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, Anfragenr: 269306
Datum
8. Februar 2023 10:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz). Alle Informationen, die einen Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis i. S. d. § 30 Abgabenordnung geschützt. Eine Offenbarung der Informationen, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, ist nur zulässig, wenn dies durch Bundesgesetz, s. § 30 IV Nr. 2 Abgabenordnung, ausdrücklich zugelassen ist oder der Betroffene zustimmt. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz ist kein Bundesgesetz, Offenbarungsbefugnisse sind nicht erkennbar. Deswegen kann ich Ihnen die gewünschte Auskunft nicht erteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, Anfragenr: 26930…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, Anfragenr: 269306 [#269306]
Datum
14. Februar 2023 10:10
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, können Sie, ohne mir den Freistellungsbescheid über die Körperschaftsteuer zuzuschicken oder diesen zu veröffentlichen, bestätigen, dass der "Verkehrsclub Deutschland e.V. (Bundesverband)" mit der Steuernummer 27/680/69223 für das Jahr 2020 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und somit gemeinnützig im Sinne des Paragrafen 51 ff. der Abgabenordnung ist? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269306 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/269306/upload/3f8f1e9e1328d9d5483d326218aa1d2352d0ec3e/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Finanzen
Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, Anfragenr: 269306 [#2693…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, Anfragenr: 269306 [#269306]
Datum
15. Februar 2023 09:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage. Wie bereits mit meiner Antwort vom 06.02.2023 zu Ihrer ursprünglichen Anfrage vom 02.02.2023 mitgeteilt, sind alle Informationen, die einen Steuerfall betreffen, durch das Steuergeheimnis i. S. d. § 30 Abgabenordnung geschützt. Eine Offenbarung der Informationen, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, ist nur zulässig, wenn dies durch Bundesgesetz, s. § 30 IV Nr. 2 Abgabenordnung, ausdrücklich zugelassen ist oder der Betroffene zustimmt. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz ist kein Bundesgesetz, Offenbarungsbefugnisse sind nicht erkennbar. Auskünfte zu dem von Ihnen benannten Einzelfall darf ich Ihnen daher nicht geben. Mit freundlichen Grüßen