Beschlagnahme von Handys

Wie oft werden bei Polizeikontrollen Handys beschlagnahmt?
Wie lange dauert es im allgemeinen bis die Besitzer ihre Handys wieder bekommen?
Wie oft wird danach ein Verfahren gegen den/die besitzer/in eröffnet?

Ergebnis der Anfrage

Az: PKII4.12017/1#1 - Weber, JohannesSehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 06.11.2023.
Sie haben zudem den Posteingang IFG genutzt. Ihr Schreiben ist allerdings nicht als ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten und wird damit als Bürgeranfrage beantwortet.
Darüber hinaus wurde mir ein Link des BKA geschickt an den ich meine Anfage jetzt
schicken soll.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie oft werden bei Polizeikontrollen …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlagnahme von Handys [#291644]
Datum
4. November 2023 12:22
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie oft werden bei Polizeikontrollen Handys beschlagnahmt? Wie lange dauert es im allgemeinen bis die Besitzer ihre Handys wieder bekommen? Wie oft wird danach ein Verfahren gegen den/die besitzer/in eröffnet?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291644/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, JohannesSehr geehrter Herr << Antragsteller:in >…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
231106, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Beschlagnahme von Handys
Datum
14. November 2023 10:06
Status
Warte auf Antwort
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, JohannesSehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 06.11.2023. Sie haben zudem den Posteingang IFG genutzt. Ihr Schreiben ist allerdings nicht als ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten und wird damit als Bürgeranfrage beantwortet. Gerne lasse ich Ihnen folgende Informationen zukommen: Für die Bundesrepublik Deutschland wird die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) vom Bundeskriminalamt (BKA) auf der Grundlage der von den 16 Landeskriminalämtern gelieferten Landesdaten erstellt. Deshalb bitte ich Sie, sich mit Ihrem Anliegen an das BKA zu wenden. Hier finden Sie die Kontaktdaten des BKA, u. a. mit einem elektronischen Kontaktformular: https://www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/Kontaktinformationen/Buergerkontakt/buergerkontakt_node.html Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht wie gehofft weiterhelfen kann! Mit freundlichen Grüßen