Beschlagnahmebeschluss Ariertest C64

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe bereits die Indizierungsentscheidung für das Computerspiel Ariertest gelesen
(30.09.1988 Nr. 184; folgeindiziert in Nr. B7 vom 30.08.2013)
Hierzu existiert ebenfalls eine Beschlagnahme und eine Einziehung (02.12.1988 AG München / II Gs 3057/88)
Aus dem Indizierungsbeschluss wird nicht deutlich, aus welchen Gründen bzw. wegen welchen Paragraphen das Spiel beschlagnahmt/eingezogen wurde.
Bitte senden Sie mir den Beschlagnahmebeschluss und ggf. den Einziehungsbeschluss zu. Diese würden mich sehr interessieren und ich würde diese gerne einsehen.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. März 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, Ich h…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlagnahmebeschluss Ariertest C64 [#304651]
Datum
31. März 2024 17:53
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe bereits die Indizierungsentscheidung für das Computerspiel Ariertest gelesen (30.09.1988 Nr. 184; folgeindiziert in Nr. B7 vom 30.08.2013) Hierzu existiert ebenfalls eine Beschlagnahme und eine Einziehung (02.12.1988 AG München / II Gs 3057/88) Aus dem Indizierungsbeschluss wird nicht deutlich, aus welchen Gründen bzw. wegen welchen Paragraphen das Spiel beschlagnahmt/eingezogen wurde. Bitte senden Sie mir den Beschlagnahmebeschluss und ggf. den Einziehungsbeschluss zu. Diese würden mich sehr interessieren und ich würde diese gerne einsehen. Vielen Dank und freundliche Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 304651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304651/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr << Antragsteller:in >> die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist nicht zuständig…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Beschlagnahmebeschluss Ariertest C64 [#304651]
Datum
17. April 2024 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist nicht zuständig dafür, Entscheidungen anderer Behörden herauszugeben. Das Computerspiel "Ariertest" wurde beschlagnahmt wegen Verstoßes gegen § 130 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung), das Computerspiel "Ariertest II" wurde beschlagnahmt wegen Verstoßes gegen §§ 86a, 131 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Gewaltdarstellung). Ich hoffe, diese Auskunft hilft Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen