Beschlagnahmung nicht verkehrsfähiger Masken in Gärtringen

Trifft es zu, dass durch den Zoll oder auf Betreiben des Zolls im Lager einer Spedition in 71116 Gärtringen nicht verkehrsfähige medizinische Schutzmasken oder Atemschutzmasken beschlagnahmt wurden?
Falls ja, um welchen Maskentyp handelt es sich?
Falls ja, aus welchem Grund sind diese nicht verkehrsfähig?
Falls ja, wie groß ist der beschlagnahmte Posten?
Falls ja, aus welchen Gründen ist die Vernichtung des Postens notwendig?
Falls ja, wer hat entschieden, dass die Öffentlichkeit nicht über diesen Ermittlungserfolg informiert wird?
Falls ja, warum wurde entschieden, dass die Öffentlichkeit nicht über diesen Ermittlungserfolg informiert wird?
Falls ja, handelt es sich beim Besitzer zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Beschlagnahme der Masken um eine Behörde, ein Ministerium oder eine sonstige staatliche Stelle? Wenn zutreffend, um welche Behörde, Ministerium oder sonstige staatlich Stelle?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Rentschler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Trifft es zu, da…
An Zollfahndungsamt Stuttgart Details
Von
Sebastian Rentschler
Betreff
Beschlagnahmung nicht verkehrsfähiger Masken in Gärtringen [#217590]
Datum
9. April 2021 15:22
An
Zollfahndungsamt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Trifft es zu, dass durch den Zoll oder auf Betreiben des Zolls im Lager einer Spedition in 71116 Gärtringen nicht verkehrsfähige medizinische Schutzmasken oder Atemschutzmasken beschlagnahmt wurden? Falls ja, um welchen Maskentyp handelt es sich? Falls ja, aus welchem Grund sind diese nicht verkehrsfähig? Falls ja, wie groß ist der beschlagnahmte Posten? Falls ja, aus welchen Gründen ist die Vernichtung des Postens notwendig? Falls ja, wer hat entschieden, dass die Öffentlichkeit nicht über diesen Ermittlungserfolg informiert wird? Falls ja, warum wurde entschieden, dass die Öffentlichkeit nicht über diesen Ermittlungserfolg informiert wird? Falls ja, handelt es sich beim Besitzer zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Beschlagnahme der Masken um eine Behörde, ein Ministerium oder eine sonstige staatliche Stelle? Wenn zutreffend, um welche Behörde, Ministerium oder sonstige staatlich Stelle?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Rentschler Anfragenr: 217590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217590/
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Rentschler

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Zollfahndungsamt Stuttgart
Zollfahndungsamt Stuttgart IFG 2021 An [geschwärzt] Sehr geehrter [geschwärzt], seitens des Zollfahndungsamt…
Von
Zollfahndungsamt Stuttgart
Betreff
Antw: Beschlagnahmung nicht verkehrsfähiger Masken in Gärtringen [#217590]
Datum
12. April 2021 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Zollfahndungsamt Stuttgart IFG 2021 An [geschwärzt] Sehr geehrter [geschwärzt], seitens des Zollfahndungsamt Stuttgart ist eine entsprechende Maßnahme nicht bekannt. Aus diesem Grund kann Ihre Anfrage von unserem Amt nicht beantwortet werden. Im Auftrag [geschwärzt] >>> "Sebastian Rentschler [#217590]" <[geschwärzt]> 09.04.2021 15:23 >>> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Trifft es zu, dass durch den Zoll oder auf Betreiben des Zolls im Lager einer Spedition in 71116 Gärtringen nicht verkehrsfähige medizinische Schutzmasken oder Atemschutzmasken beschlagnahmt wurden? Falls ja, um welchen Maskentyp handelt es sich? Falls ja, aus welchem Grund sind diese nicht verkehrsfähig? Falls ja, wie groß ist der beschlagnahmte Posten? Falls ja, aus welchen Gründen ist die Vernichtung des Postens notwendig? Falls ja, wer hat entschieden, dass die Öffentlichkeit nicht über diesen Ermittlungserfolg informiert wird? Falls ja, warum wurde entschieden, dass die Öffentlichkeit nicht über diesen Ermittlungserfolg informiert wird? Falls ja, handelt es sich beim Besitzer zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Beschlagnahme der Masken um eine Behörde, ein Ministerium oder eine sonstige staatliche Stelle? Wenn zutreffend, um welche Behörde, Ministerium oder sonstige staatlich Stelle? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]