Beschleunigung des Disziplinarverfahrens

Im Bund wird über die Angleichung des Disziplinarrechts nach baden-württembergischen Vorbild diskutiert. Haben sich die Disziplinarverfahren mit dem Wegfall der Disziplinarklage in Baden-Württemberg seid 2008 tatsächlich beschleunigt? Bitte aufgegliedert nach Dauer des behördlichen Verfahren sowie Dauer des sich anschließenden gerichtlichen Rechtschutzes. Gegen wie viele statusberührende Disziplinarverfahren wurde Rechtschutz beim Verwaltungsgericht ersucht? Bitte nach Jahren und Disziplinarmaßnahmen aufschlüsseln.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Oktober 2023
  • Frist
    18. November 2023
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Julian Neumann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Bund wird über die Angleichung …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Julian Neumann
Betreff
Beschleunigung des Disziplinarverfahrens [#290258]
Datum
15. Oktober 2023 23:58
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Bund wird über die Angleichung des Disziplinarrechts nach baden-württembergischen Vorbild diskutiert. Haben sich die Disziplinarverfahren mit dem Wegfall der Disziplinarklage in Baden-Württemberg seid 2008 tatsächlich beschleunigt? Bitte aufgegliedert nach Dauer des behördlichen Verfahren sowie Dauer des sich anschließenden gerichtlichen Rechtschutzes. Gegen wie viele statusberührende Disziplinarverfahren wurde Rechtschutz beim Verwaltungsgericht ersucht? Bitte nach Jahren und Disziplinarmaßnahmen aufschlüsseln.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Neumann Anfragenr: 290258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290258/ Postanschrift Julian Neumann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Neumann
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-41/96 Sehr geehrter Herr Neumann, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, f…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Beschleunigung des Disziplinarverfahrens [#290258]
Datum
2. November 2023 12:51
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-41/96 Sehr geehrter Herr Neumann, vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Neumann, auf Ihren Antrag vom 15. Oktober 2023 können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Das Ge…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Beschleunigung des Disziplinarverfahrens [#290258]
Datum
15. November 2023 17:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Neumann, auf Ihren Antrag vom 15. Oktober 2023 können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Das Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts wurde im Jahr 2012 evaluiert. Damals wurde zur Dauer der Disziplinarverfahren von ihrer Einleitung bis zum Erlass der Disziplinarverfügung nach § 38 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) Folgendes festgestellt: Von den ausgewerteten abgeschlossenen Verfahren konnten 5,4 Prozent innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 25,96 Prozent konnten während eines Zeitraums zwischen drei und sechs Monaten abgeschlossen werden. 27,71 Prozent wurden zwischen sechs und neun Monaten abgeschlossen. 21,66 Prozent der Verfahren dauerten zwischen neun und zwölf Monaten und 19,27 Prozent der Verfahren dauerten mehr als zwölf Monate. Daraus ergab sich folgende Bewertung: Ca. 80 Prozent der Verfahren werden innerhalb eines Jahres abgeschlossen, fast 60 Prozent bereits innerhalb von neun Monaten. Die Auswertung zeigt damit, dass die Disziplinarbehörden sich ihrer Verantwortung im Disziplinarverfahren bewusst sind und die Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Verfahrensdauer über zwölf Monate oft darin begründet war, dass das Verfahren nach § 8 Absatz 3, § 13 LDG wegen vorgreiflicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren zunächst ausgesetzt war. Zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren wurde im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass ein gesetzgeberisches Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung von Disziplinarverfahren ist. Hierzu ergab sich folgendes Bild: Die an der Evaluation teilnehmenden Behörden waren bezogen auf die bei ihnen geführten Disziplinarverfahren zu 30,8 Prozent der Auffassung, dass sich die Dauer der Disziplinarverfahren erheblich verkürzt habe. Weitere 23,4 Prozent waren der Auffassung, dass sich die Verfahren unwesentlich verkürzt hätten. 17,3 Prozent sahen durch das Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts keine Verfahrensverkürzung, wobei hier oft darauf hingewiesen wurde, dass dies nur deshalb nicht der Fall gewesen sei, da das Disziplinarverfahren nach § 8 Absatz 3, § 13 LDG wegen vorgreiflicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren zunächst ausgesetzt worden war. 28,1 Prozent der Behörden sahen sich zu einem Vergleich zwischen der Verfahrensdauer auf Basis des Landesdisziplinargesetzes und derjenigen auf Basis der alten Landesdisziplinarordnung nicht in der Lage. Daraus ergab sich folgende Bewertung: Die Mehrheit (54,2 Prozent) der an der Evaluation teilnehmenden Behörden mit Disziplinarverfahren nach neuem Recht kommt zu dem Ergebnis der Verkürzung von Disziplinarverfahren im Vergleich zur Landesdisziplinarordnung. Noch evidenter wird dieses Ergebnis, wenn man denjenigen Prozentanteil von Behörden unberücksichtigt lässt, denen kein Vergleich möglich war. Das gesetzgeberische Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ist diesbezüglich erreicht. Im Übrigen sind weder weitere amtliche Informationen zur Beschleunigung bzw. Dauer der Disziplinarverfahren noch dazu vorhanden, wie oft um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht wurde. In Baden-Württemberg wird keine landesweite Statistik über Disziplinarverfahren geführt. Mit freundlichen Grüßen