Sehr geehrter Herr Neumann,
auf Ihren Antrag vom 15. Oktober 2023 können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts wurde im Jahr 2012 evaluiert. Damals wurde zur Dauer der Disziplinarverfahren von ihrer Einleitung bis zum Erlass der Disziplinarverfügung nach § 38 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) Folgendes festgestellt:
Von den ausgewerteten abgeschlossenen Verfahren konnten 5,4 Prozent innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 25,96 Prozent konnten während eines Zeitraums zwischen drei und sechs Monaten abgeschlossen werden. 27,71 Prozent wurden zwischen sechs und neun Monaten abgeschlossen. 21,66 Prozent der Verfahren dauerten zwischen neun und zwölf Monaten und 19,27 Prozent der Verfahren dauerten mehr als zwölf Monate.
Daraus ergab sich folgende Bewertung: Ca. 80 Prozent der Verfahren werden innerhalb eines Jahres abgeschlossen, fast 60 Prozent bereits innerhalb von neun Monaten. Die Auswertung zeigt damit, dass die Disziplinarbehörden sich ihrer Verantwortung im Disziplinarverfahren bewusst sind und die Verfahren zügig zum Abschluss bringen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Verfahrensdauer über zwölf Monate oft darin begründet war, dass das Verfahren nach § 8 Absatz 3, § 13 LDG wegen vorgreiflicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren zunächst ausgesetzt war.
Zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren wurde im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass ein gesetzgeberisches Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung von Disziplinarverfahren ist. Hierzu ergab sich folgendes Bild:
Die an der Evaluation teilnehmenden Behörden waren bezogen auf die bei ihnen geführten Disziplinarverfahren zu 30,8 Prozent der Auffassung, dass sich die Dauer der Disziplinarverfahren erheblich verkürzt habe. Weitere 23,4 Prozent waren der Auffassung, dass sich die Verfahren unwesentlich verkürzt hätten. 17,3 Prozent sahen durch das Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts keine Verfahrensverkürzung, wobei hier oft darauf hingewiesen wurde, dass dies nur deshalb nicht der Fall gewesen sei, da das Disziplinarverfahren nach § 8 Absatz 3, § 13 LDG wegen vorgreiflicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren zunächst ausgesetzt worden war. 28,1 Prozent der Behörden sahen sich zu einem Vergleich zwischen der Verfahrensdauer auf Basis des Landesdisziplinargesetzes und derjenigen auf Basis der alten Landesdisziplinarordnung nicht in der Lage.
Daraus ergab sich folgende Bewertung: Die Mehrheit (54,2 Prozent) der an der Evaluation teilnehmenden Behörden mit Disziplinarverfahren nach neuem Recht kommt zu dem Ergebnis der Verkürzung von Disziplinarverfahren im Vergleich zur Landesdisziplinarordnung. Noch evidenter wird dieses Ergebnis, wenn man denjenigen Prozentanteil von Behörden unberücksichtigt lässt, denen kein Vergleich möglich war. Das gesetzgeberische Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts ist diesbezüglich erreicht.
Im Übrigen sind weder weitere amtliche Informationen zur Beschleunigung bzw. Dauer der Disziplinarverfahren noch dazu vorhanden, wie oft um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht wurde. In Baden-Württemberg wird keine landesweite Statistik über Disziplinarverfahren geführt.
Mit freundlichen Grüßen