Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung

Die Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung.

Hierzu vorsorglich die folgende rechtliche Würdigung:

Meinem Antrag stehen keine Ausschlussgründe entgegen, insbesondere nicht der Schutz behördlicher Beratungen. Dieser erstreckt sich nicht weder auf Beratungsgrundlagen, noch Beratungsergebnisse (BVerwG mit Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Um letztere handelt es sich bei den Kabinettsbeschlüssen offensichtlich. Das Schutzzweck der Norm ist es, interne Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden aus dem Informationsanspruch auszunehmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 64).
Die Kabinettsbeschlüsse sind schon begrifflich („Beschluss“) darauf gerichtet, das Ergebnis von Beratungen festzuhalten. Es ist gerade typisch, dass derartige Beschlüsse nicht die einzelnen, widerstreitenden Erwägungen der Entscheidungsfindung wiedergeben. Mithin stellen die Kabinettsbeschlüsse Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig.
Sollten die den Kabinettsbeschlüssen gegenständlichen Themen Gegenstand fortlaufender Beratungen sein und womöglich künftig erneut vom Kabinett erörtert werden, so wären sie insofern lediglich als Beratungsgrundlage zu qualifizieren, und damit ebenfalls nicht schutzwürdig.

Das BVerwG hat darüber hinaus festgestellt, dass sogar Kurzprotokolle von Kabinettssitzungen zugänglich gemacht werden müssen (Urteil vom 13.12.2018 – 7 C 19/17 –, juris, Rn. 26) und in gleicher Weise auch der Zugang zu Kabinettsvorlagen – die nicht Gegenstand meines Antrags sind – gewährt werden muss (Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris, Rn. 20).

Einer Schwärzung personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich gerne zu und gehe davon aus, dass mein Antrag leicht und damit gebührenfrei zu beantworten sein dürfte. Hilfsweise bitte ich bereits jetzt um einen Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls und kann hierzu bei Bedarf gerne nähere Angaben machen.

Ich bitte ausdrücklich um eine elektronische Antwort per E-Mail.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Beschlüsse der letzten Kabinet…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung [#301032]
Datum
23. Februar 2024 19:50
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung. Hierzu vorsorglich die folgende rechtliche Würdigung: Meinem Antrag stehen keine Ausschlussgründe entgegen, insbesondere nicht der Schutz behördlicher Beratungen. Dieser erstreckt sich nicht weder auf Beratungsgrundlagen, noch Beratungsergebnisse (BVerwG mit Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Um letztere handelt es sich bei den Kabinettsbeschlüssen offensichtlich. Das Schutzzweck der Norm ist es, interne Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden aus dem Informationsanspruch auszunehmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 64). Die Kabinettsbeschlüsse sind schon begrifflich („Beschluss“) darauf gerichtet, das Ergebnis von Beratungen festzuhalten. Es ist gerade typisch, dass derartige Beschlüsse nicht die einzelnen, widerstreitenden Erwägungen der Entscheidungsfindung wiedergeben. Mithin stellen die Kabinettsbeschlüsse Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig. Sollten die den Kabinettsbeschlüssen gegenständlichen Themen Gegenstand fortlaufender Beratungen sein und womöglich künftig erneut vom Kabinett erörtert werden, so wären sie insofern lediglich als Beratungsgrundlage zu qualifizieren, und damit ebenfalls nicht schutzwürdig. Das BVerwG hat darüber hinaus festgestellt, dass sogar Kurzprotokolle von Kabinettssitzungen zugänglich gemacht werden müssen (Urteil vom 13.12.2018 – 7 C 19/17 –, juris, Rn. 26) und in gleicher Weise auch der Zugang zu Kabinettsvorlagen – die nicht Gegenstand meines Antrags sind – gewährt werden muss (Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris, Rn. 20). Einer Schwärzung personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich gerne zu und gehe davon aus, dass mein Antrag leicht und damit gebührenfrei zu beantworten sein dürfte. Hilfsweise bitte ich bereits jetzt um einen Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls und kann hierzu bei Bedarf gerne nähere Angaben machen. Ich bitte ausdrücklich um eine elektronische Antwort per E-Mail.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301032 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301032/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Eingangsbestätigung Ihrer Transparenzanfrage Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen …
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Eingangsbestätigung Ihrer Transparenzanfrage
Datum
26. Februar 2024 17:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 23. Februar 2024, mit der Sie einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach §§ 2 Abs. 2, 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) stellen. Mit freundlichen Grüßen
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie das Schreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung [#301032]
Datum
5. März 2024 13:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie das Schreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 0831-0001#2024/0007 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Ich freue …
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung [#301032]
Datum
5. März 2024 19:24
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 0831-0001#2024/0007 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Ich freue mich zu sehen, dass Rheinland-Pfalz diese Dokumente selbstständig veröffentlicht. Ausweislich § 7 Abs. 1 TranspG sind bei Ministerratsbeschlüssen auch die Ausschlusstatbestände der §§ 14 bis 17 TranspG anzuwenden, gibt es Zahlen dazu wie viele Beschlüsse dies betrifft (prozentual)? Und werden für diese Beschlüsse wenigstens die Themen o.Ä. genannt, um auch für die Öffentlichkeit eine Überprüfbarkeit der Einschlägigkeit der Ausschlusstatbestände zu ermöglichen? Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301032 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301032/
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie das Schreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung [#301032]
Datum
27. März 2024 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bitte beachten Sie das Schreiben im Anhang. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: 0831-0001#2024/0007 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für den neuerlichen Bescheid. Mit …
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung [#301032]
Datum
7. April 2024 17:11
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 0831-0001#2024/0007 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für den neuerlichen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301032 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301032/