Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung

Die Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung.

Hierzu vorsorglich die folgende rechtliche Würdigung:

Meinem Antrag stehen keine Ausschlussgründe entgegen, insbesondere nicht der Schutz behördlicher Beratungen. Dieser erstreckt sich nicht weder auf Beratungsgrundlagen, noch Beratungsergebnisse (BVerwG mit Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Um letztere handelt es sich bei den Kabinettsbeschlüssen offensichtlich. Das Schutzzweck der Norm ist es, interne Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden aus dem Informationsanspruch auszunehmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 64).
Die Kabinettsbeschlüsse sind schon begrifflich („Beschluss“) darauf gerichtet, das Ergebnis von Beratungen festzuhalten. Es ist gerade typisch, dass derartige Beschlüsse nicht die einzelnen, widerstreitenden Erwägungen der Entscheidungsfindung wiedergeben. Mithin stellen die Kabinettsbeschlüsse Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig.
Sollten die den Kabinettsbeschlüssen gegenständlichen Themen Gegenstand fortlaufender Beratungen sein und womöglich künftig erneut vom Kabinett erörtert werden, so wären sie insofern lediglich als Beratungsgrundlage zu qualifizieren, und damit ebenfalls nicht schutzwürdig.

Das BVerwG hat darüber hinaus festgestellt, dass sogar Kurzprotokolle von Kabinettssitzungen zugänglich gemacht werden müssen (Urteil vom 13.12.2018 – 7 C 19/17 –, juris, Rn. 26) und in gleicher Weise auch der Zugang zu Kabinettsvorlagen – die nicht Gegenstand meines Antrags sind – gewährt werden muss (Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris, Rn. 20).

Einer Schwärzung personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich gerne zu und gehe davon aus, dass mein Antrag leicht und damit gebührenfrei zu beantworten sein dürfte. Hilfsweise bitte ich bereits jetzt um einen Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls und kann hierzu bei Bedarf gerne nähere Angaben machen.

Ich bitte ausdrücklich um eine elektronische Antwort per E-Mail.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Beschlüsse der letzten Kabinet…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung [#301033]
Datum
23. Februar 2024 19:50
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Beschlüsse der letzten Kabinettssitzung. Hierzu vorsorglich die folgende rechtliche Würdigung: Meinem Antrag stehen keine Ausschlussgründe entgegen, insbesondere nicht der Schutz behördlicher Beratungen. Dieser erstreckt sich nicht weder auf Beratungsgrundlagen, noch Beratungsergebnisse (BVerwG mit Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7/12 –, juris, Rn. 26). Um letztere handelt es sich bei den Kabinettsbeschlüssen offensichtlich. Das Schutzzweck der Norm ist es, interne Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden aus dem Informationsanspruch auszunehmen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2013 – 8 A 809/12 –, juris, Rn. 64). Die Kabinettsbeschlüsse sind schon begrifflich („Beschluss“) darauf gerichtet, das Ergebnis von Beratungen festzuhalten. Es ist gerade typisch, dass derartige Beschlüsse nicht die einzelnen, widerstreitenden Erwägungen der Entscheidungsfindung wiedergeben. Mithin stellen die Kabinettsbeschlüsse Ergebnisse von Beratungen dar und lassen gerade keinen gesicherten Rückschluss auf den eigentlichen Prozess der Meinungsbildung zu, sie sind somit als Beratungsergebnisse nicht schutzwürdig. Sollten die den Kabinettsbeschlüssen gegenständlichen Themen Gegenstand fortlaufender Beratungen sein und womöglich künftig erneut vom Kabinett erörtert werden, so wären sie insofern lediglich als Beratungsgrundlage zu qualifizieren, und damit ebenfalls nicht schutzwürdig. Das BVerwG hat darüber hinaus festgestellt, dass sogar Kurzprotokolle von Kabinettssitzungen zugänglich gemacht werden müssen (Urteil vom 13.12.2018 – 7 C 19/17 –, juris, Rn. 26) und in gleicher Weise auch der Zugang zu Kabinettsvorlagen – die nicht Gegenstand meines Antrags sind – gewährt werden muss (Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, juris, Rn. 20). Einer Schwärzung personenbezogener Daten (nicht von Amtsträger:innen) stimme ich gerne zu und gehe davon aus, dass mein Antrag leicht und damit gebührenfrei zu beantworten sein dürfte. Hilfsweise bitte ich bereits jetzt um einen Gebührenerlass aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls und kann hierzu bei Bedarf gerne nähere Angaben machen. Ich bitte ausdrücklich um eine elektronische Antwort per E-Mail.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301033/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihr Antrag nach dem LIFG BW/UVwG/VIG vom 23. Februar 2024 Sehr << Antragsteller:in >> dieses Schreibe…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag nach dem LIFG BW/UVwG/VIG vom 23. Februar 2024
Datum
22. März 2024 07:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> dieses Schreiben geht Ihnen ausschließlich per E-Mail zu. Mit freundlichen Grüßen