Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts ohne Anonymisierung und unbegründete Schwärzungen

Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2014/VI_3_Kart_180_09_V_Beschluss_20141203.html)
1) mit ungeschwärztem Tenor,
2) ohne Anonymisierung der Betroffenen und
3) ohne Schwärzungen in den Randziffern 5 bis einschließlich 12 (Angaben sind keine Betriebs- und Geschäftsgemheimnisse wg. § 74 EnWG i.V.m. Art. 37(16) der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009)
oder die unter Ziff. 1 bis 3 genannten Informationen als schriftliche Auskunft.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    2. Februar 2022
  • Frist
    4. März 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
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Betreff
Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts ohne Anonymisierung und unbegründete Schwärzungen [#239624]
Datum
2. Februar 2022 07:30
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2014/VI_3_Kart_180_09_V_Beschluss_20141203.html) 1) mit ungeschwärztem Tenor, 2) ohne Anonymisierung der Betroffenen und 3) ohne Schwärzungen in den Randziffern 5 bis einschließlich 12 (Angaben sind keine Betriebs- und Geschäftsgemheimnisse wg. § 74 EnWG i.V.m. Art. 37(16) der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) oder die unter Ziff. 1 bis 3 genannten Informationen als schriftliche Auskunft.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239624/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Wichtiger Hinweis Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort …
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Wichtiger Hinweis
Datum
2. Februar 2022 07:30
Status
Warte auf Antwort
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