Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

Seit dem Wintersemester 23/24 ist es trans, inter und nichtbinäre Studierenden möglich, unter Vorlage eines dgti-Ausweises ihren Namen auf internen Dokumenten ändern zu lassen.

Bitte senden Sie mir dazu Folgendes zu:

- Unterlagen und internen Schriftverkehr in Vorbereitung und zur Umsetzung der Änderung der Regelungen
- Einschließlich Einschätzungen der Rechtsabteilung sowie Begründungen dieser
- Einschließlich Informationen und Grundlagen zur Entscheidung, einen dgti-Ausweis zu fordern
- Einschließlich Informationen und Grundlagen zur Entscheidung, nur eine einmalige Änderung zu ermöglichen
- Richtlinien, Verfahrensanweisungen, Protokollen von Sitzungen oder Besprechungen, Gutachten, Forschungsarbeiten oder sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Namens- und Personenstandsänderungen von nicht-binären, inter und trans Personen stehen

Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. November 2023
  • Frist
    22. Dezember 2023
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, Seit dem Wintersemester 23/24 ist es trans, inter und nichtbinäre Stud…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
19. November 2023 00:25
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, Seit dem Wintersemester 23/24 ist es trans, inter und nichtbinäre Studierenden möglich, unter Vorlage eines dgti-Ausweises ihren Namen auf internen Dokumenten ändern zu lassen. Bitte senden Sie mir dazu Folgendes zu: - Unterlagen und internen Schriftverkehr in Vorbereitung und zur Umsetzung der Änderung der Regelungen - Einschließlich Einschätzungen der Rechtsabteilung sowie Begründungen dieser - Einschließlich Informationen und Grundlagen zur Entscheidung, einen dgti-Ausweis zu fordern - Einschließlich Informationen und Grundlagen zur Entscheidung, nur eine einmalige Änderung zu ermöglichen - Richtlinien, Verfahrensanweisungen, Protokollen von Sitzungen oder Besprechungen, Gutachten, Forschungsarbeiten oder sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Namens- und Personenstandsänderungen von nicht-binären, inter und trans Personen stehen Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292714/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Anfrage LIFG Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender …
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
15. Dezember 2023 13:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Anfrage LIFG Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender Das KIT erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Sachverhalt: Mit Datum vom 19.12.2023 stellten Sie einen Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) auf Zurverfügungstellung: „Bitte senden Sie mir dazu Folgendes zu: - Unterlagen und internen Schriftverkehr in Vorbereitung und zur Umsetzung der Änderung der Regelungen - Einschließlich Einschätzungen der Rechtsabteilung sowie Begründungen dieser - Einschließlich Informationen und Grundlagen zur Entscheidung, einen dgti-Ausweis zu fordern - Einschließlich Informationen und Grundlagen zur Entscheidung, nur eine einmalige Änderung zu ermöglichen - Richtlinien, Verfahrensanweisungen, Protokollen von Sitzungen oder Besprechungen, Gutachten, Forschungsarbeiten oder sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit Namens- und Personenstandsänderungen von nicht-binären, inter und trans Personen stehen.“ Rechtliche Würdigung: 1. Nach § 1 Absatz 1 LIFG Baden-Württemberg ist Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren. Diese sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dabei handelt es sich um Informationen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung Bestandteil des Vorgangs sind (nicht z. B. Kopien als "Handakte", bloße (Vor-)Entwürfe). Bei den von Ihnen angeforderten Unterlagen handelte sich ausschließlich um vorbereitende Unterlagen und Handlungen zu dann folgenden Entwürfen, die entsprechend dem LIFG nicht als amtliche Informationen einzustufen sind. Der Antrag ist daher abzulehnen. Nach dem Urhebergesetz steht dem Urheber bzw. – wie in diesem konkreten Fall- dem KIT als Arbeitgeber und damit Inhaber der Nutzungsrechte das Recht zu, zu bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist und spricht sich in diesem Fall daher gegen eine Veröffentlichung dieses Bescheides aus. 2. Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Ver-besserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen sind nicht angefallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden. Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Daneben kann die/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in der Funktion als Beauftragte/r für die Informationsfreiheit angerufen werden (Adresse: Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart, E-Mail: poststelle @lfdi.bwl.de). Bitte beachten Sie: Die Anrufung des und Vermittlung durch den LfDI unterbricht nicht die laufenden Rechtsbehelfsfristen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15. Dezember 2023 ein und begründe ihn wie folgt…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
17. Dezember 2023 12:49
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15. Dezember 2023 ein und begründe ihn wie folgt: Sie haben meinen Informationsantrag abgelehnt, da 1. keine amtlichen Informationen vorlägen. Bei den von mir angefragten Informationen handele es "sich ausschließlich um vorbereitende Unterlagen und Handlungen zu dann folgenden Entwürfen, die entsprechend dem LIFG nicht als amtliche Informationen einzustufen sind." 2. das KIT Inhaber der Nutzungsrechte an den Informationen sei und daher bestimmen könne, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist und sich in diesem Falle gegen eine Veröffentlichung ausspreche. Beide Gründe sind nicht stichhaltig. Zu 1.: Nach § 3 Satz 1 Nr 3 LIFG sind vom Informationszugang lediglich "Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen" ausgenommen. Dabei ist primär entscheidend, ob die Dokumente nach den Regel ordnungsgemäßer Aktenführung in den Vorgang gehören (vgl BeckOK InfoMedienR/Debus, 42. Ed. 1.11.2023, IFG § 2 Rn. 17 zum gleichlaufenden § 2 IFG Bund). Gemäß dem Prinzip der Aktenmäßigkeit sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen und Bearbeitungsschritte in der Akte zu führen, somit auch die von mir angefragten. Zudem sind Notizen und Entwürfe, sobald sie zu den Akten genommen wurden, objektiv Teil der amtlichen Information (Schoch/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 2 Rn. 70). Interne Stellungnamen, Schriftverkehr und Einschätzungen – wie von mir erfagt – stellen idR keine Entwürfe und Notizen wie von § 3 Satz 1 Nr 3 ausgenommen dar. Zu 2.: Dem Informationsanspruch steht der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 LIFG nicht entgegen, wenn die informationspflichtige Stelle über ein urheberrechtliches Nutzungsrecht verfügt, das IFG-Ansprüche erlaubt (Schoch/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14). Wie von Ihnen selbst bestätigt, hat das KIT dieses Recht. Folglich steht das Urheberrecht dem Informationsanspruch nicht entgegen und die Informationen sind herauszugeben. Ich habe ebenfalls den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung in diesem Fall gebeten. Dieses Schreiben geht ihnen gleichzeitig als E-Mail und Fax zu. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292714/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender“ [#292714]
Datum
17. Dezember 2023 12:53
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/292714/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht von der Behörde abgelehnt. Sie beruft sich einerseits auf die Ausnahme von Notizen und Entwürfen in § 3 Satz 1 Nr 3 LIFG und behauptet, dass alle angefragten Informationen unter dieses Ausnahme fallen würden, was offensichtlich nicht der Fall ist. Andererseits beruft sich das KIT auf das Urheberrecht und argumentiert, dass es die Nutzungsrechte an den Dokumenten hätte und daher entscheiden könne, ob und wie das Werk veröffentlicht werden darf. Wie in der Rechtsprechung geklärt, ist das Urheberrecht kein Ausschlussgrund, wenn die Behörde über ein entsprechendes Nutzungsrecht verfügt, das ihr erlaubt, die Werke herauszugeben (Schoch/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 59; sowie BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 7 C 1.14). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 292714.pdf - 2023-12-15_1-smime.p7s Anfragenr: 292714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292714/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender“ [#292714]
Datum
17. Dezember 2023 13:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Fax
Betreff
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
17. Dezember 2023 13:12
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Unser Aktenzeichen LfDIAbt6-0221.4-1/112 Guten Tag, in o.g. Sache erhalten Sie als Anlage u…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Unser Aktenzeichen LfDIAbt6-0221.4-1/112
Datum
22. Dezember 2023 11:19
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Guten Tag, in o.g. Sache erhalten Sie als Anlage unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Guten Tag << Antragsteller:in >> für den Fall, dass wir Ihrem Antrag nachkämen würden die in der Anla…
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
16. Januar 2024 12:52
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> für den Fall, dass wir Ihrem Antrag nachkämen würden die in der Anlage aufgeführten Kosten beim KIT anfallen. Hiervon würden wir Ihnen 956,25 € für die Prüfung und das Schwärzen sowie das Kopieren der Akte als Gebühr in Rechnung stellen und festlegen. Dies entspricht der Summe der am geringsten zu bewertenden Personalkosten und der Hälfte der anzusetzenden Sachkosten. In Anbetracht der gesamten entstehenden Kosten des KIT handelt es sich dabei nicht um Gebühren in abschreckender Höhe. Bitte lassen Sie uns wissen, ob Sie ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen weiterverfolgen möchten, damit wir Ihnen die Bankverbindung für die zu erhebenden Gebühren nennen können. Sodann würde ein abgeänderter Bescheid auf Ihren Antrag hin erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> als Studentin mit entsprechendem Einkommen ist ein Betrag dieser Höh…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
17. Januar 2024 16:06
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> als Studentin mit entsprechendem Einkommen ist ein Betrag dieser Höhe für mich schwer zu tragen und erschwert es mir ungemein, von meinem Recht auf Informationsfreiheit Gebrauch zu machen. Deshalb weise ich darauf hin, dass § 6 KIT-Gebührensatzung LIFG auch einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Kosten ermöglicht und bitte in dieser Hinsicht um Entgegenkommen. Desweiteren erscheinen die mir berechneten Kosten unter Anbetracht der Satzung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) über die Festsetzung der Gebühren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz und dem Umweltverwaltungsgesetz vom 12. August 2019 nicht schlüssig. Hieraus ergibt sich laut 7.1.4 KIT‐Gebührensatzung LIFG für eine Auskunft mit außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand maximale Gebühren von 500€. Von mir wurde eine Aktenauskunft, keine Akteneinsicht (7.2 KIT‐Gebührensatzung LIFG) angefordert. Hiermit erscheint der Punkt "Akteneinsicht" in der Kostenaufstellung nichtig. Ich bitte in meiner Anfrage, diese in elektronischer Form zu bearbeiten. Diesem Begehren muss laut § 7 Nr 5 LIFG nachgekommen werden. Hierfür wurden nachvollziehbarerweise 2€ gem. Anmerkung in 4.3 KIT‐Gebührensatzung LIFG angesetzt. Desweiteren ist eine Erhöhung dieser Gebühr auf bis zu 13€ für die Veränderung der Datei (z.B. Schwärzung) denkbar. Somit ergibt sich eine maximale von mir zu tragende Summe von 513€. Zuletzt weise ich darauf hin, dass ein Erheben von Gebühren in Vorkasse wie hier gefordert nur im Ausnahmefall zulässig ist. Bezüglich der Gebühren werde ich zudem den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erneut um Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292714/
<< Anfragesteller:in >>
RE: Informationsfreiheit: Unser Aktenzeichen LfDIAbt6-0221.4-1/112 [#292714] Guten Tag, herzlichen Dank für ihr u…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RE: Informationsfreiheit: Unser Aktenzeichen LfDIAbt6-0221.4-1/112 [#292714]
Datum
17. Januar 2024 16:08
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für ihr umfangreiches Schreiben vom 22.12.2023 zur Vermittlung bei meiner Anfrage an das Karlsruher Institut für Technologie. Den von Ihnen angebrachen Argumenten scheint das KIT inzwischen zu folgen. In einer Antwort vom 16. Januar 2024 fordert das KIT nun einen Betrag von 956,25€ für die weitere Bearbeitung meiner Anfrage. Sowohl erscheint mir persönlich dieser Betrag abschreckend hoch, desweiteren erscheint die vom KIT bereitgestellte Kostenaufstellung nicht schlüssig. Eine genauere Argumentation hierzu finden Sie in meiner Antwort vom 17.01., einsehbar in der Korrespondenz auf https://fragdenstaat.de/a/292714/ Ich bitte hiermit um weitere Vermittlung bezüglich der Gebühren und weiteren Bearbeitung meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292714/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
EXTERN: RE: Informationsfreiheit: Unser Aktenzeichen LfDIAbt6-0221.4-1/112 [#292714] Der Eingang Ihrer E-Mail wird…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: RE: Informationsfreiheit: Unser Aktenzeichen LfDIAbt6-0221.4-1/112 [#292714]
Datum
17. Januar 2024 16:08
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 17. Januar 2024 Az: LfDIAbt6-0221.4-1/112/6 Guten Tag, vielen Dank für Ih…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihr Schreiben vom 17. Januar 2024 Az: LfDIAbt6-0221.4-1/112/6
Datum
21. März 2024 12:17
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Guten Tag, vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben. Als Anlage erhalten Sie unsere Antwort dazu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> in einem Schreiben vom 21. März 2024 nimmt der Landesbeauftragte für…
An Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
27. März 2024 21:13
An
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> in einem Schreiben vom 21. März 2024 nimmt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellung zum von Ihnen vorgebrachten Kostenvoranschlag, einzusehen auf FragDenStaat unter https://fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-zur-aenderung-der-regelungen-zur-namensaenderung-trans-inter-und-nichtbinaerer-studierender/#nachricht-888018 In diesem Schreiben folgt der LfDI meiner Einschätzung, dass auf Basis der Gebührensatzung des KIT zum LIFG ein Maximalbetrag von 500€ für Personal- und Sachkosten berechnet werden kann. Zuzüglich sind durch Auslagen entstehende Kosten von bis zu 500€ möglich. Wie von mir in meiner initialen Anfrage und vorherigen Antwort erläutert und erneut vom LfDI empfohlen, bitte ich um digitale Übersendung der Dokumente, welche ja bereits in der Kostenaufstellung berücksichtigt wurde. Hierdurch entfallen meines Erachtens nach die Kopierkosten. Ich bitte sie hiermit erneut, zu den angebrachten Bedenken Stellung zu nehmen und mir unter Berücksichtigung dieser eine neue Kostenaufstellung der von mir zu tragenden Kosten, aufgeschlüsselt nach Posten nach der GebSatzung LIFG/UVwG des KIT zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292714/

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Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir folgen in diesem Fall der Stellungnahme des Landesbeauftragten f…
Von
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Betreff
AW: WG: Beschluss zur Änderung der Regelungen zur Namensänderung trans, inter und nichtbinärer Studierender [#292714]
Datum
12. April 2024 09:43
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,6 KB


Guten Tag << Antragsteller:in >> wir folgen in diesem Fall der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und würden für die Stattgabe des Antrages und den damit verbundenen Aufwand am KIT eine Gebühr von 500,00 € ansetzen. Wir bitten Sie darum, uns mitzuteilen, ob für diesen Fall Ihr Antrag aufrecht erhalten werden soll. In diesem F all benötigen wir von Ihnen eine Postanschrift, an die wir den Gebührenbescheid adressieren können, er wird dann die Aufschlüsselung enthalten. Mit freundlichen Grüßen