Beschlusseinstellung

Anfrage an: Landgericht Detmold

ich dürfte bitten den Beschluss / Urteil zu dem Artikel https://www.lz.de/lippe/kreis_lippe/23771160_Falsche-Inobhutnahme-Gutachterin-aus-Doerentrup-zahlt-35.000-Euro-Schmerzensgeld.html in die NRWE - Datenbank zu stellen .

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Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Februar 2024
  • Frist
    5. März 2024
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Stefan Erdtel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ic…
An Landgericht Detmold Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
Beschlusseinstellung [#299064]
Datum
2. Februar 2024 13:37
An
Landgericht Detmold
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich dürfte bitten den Beschluss / Urteil zu dem Artikel https://www.lz.de/lippe/kreis_lippe/23771160_Falsche-Inobhutnahme-Gutachterin-aus-Doerentrup-zahlt-35.000-Euro-Schmerzensgeld.html in die NRWE - Datenbank zu stellen .
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 299064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299064/ Postanschrift Stefan Erdtel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel
Landgericht Detmold
WG: Veröffentlichung einer Entscheidung Mit freundlichen Grüßen
Von
Landgericht Detmold
Betreff
WG: Veröffentlichung einer Entscheidung
Datum
29. Februar 2024 09:48
Status
Warte auf Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Landgericht Detmold
Veröffentlichung einer Entscheidung Mit freundlichen Grüßen
Von
Landgericht Detmold
Betreff
Veröffentlichung einer Entscheidung
Datum
29. Februar 2024 09:52
Status
Warte auf Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Erdtel
AW: Veröffentlichung einer Entscheidung [#299064] Guten Tag, ist diese nun ein Bescheid den Sie mir gesendet habe…
An Landgericht Detmold Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Veröffentlichung einer Entscheidung [#299064]
Datum
29. Februar 2024 11:03
An
Landgericht Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ist diese nun ein Bescheid den Sie mir gesendet haben , dann dürfte ich Sie bitten diesen doch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen nach § 117 Just G NRW und auch das ich wie Sie merken auf Presserechtliche Aufgaben wahrnehme um eine Bescheidung im Sinne des Presserechtes . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 299064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299064/
Stefan Erdtel
AW: Veröffentlichung einer Entscheidung [#299064] Guten Tag, ich hab emir am gleichen Tage die NJW 2018 S. 3123 /…
An Landgericht Detmold Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Veröffentlichung einer Entscheidung [#299064]
Datum
29. Februar 2024 15:55
An
Landgericht Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich hab emir am gleichen Tage die NJW 2018 S. 3123 / 3124 besorgt , dort sagt die Rechtsanwaltin Dr. Stefanie Schork, Berlin folgendes aus : Die aktuelle Entscheidung des 5. Senats steht damit materiell-rechtlich weder im Zusammenhang oder gar im Widerspruch mit den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 14.9.2015 (BVerfG, NJW 2015, 3708) zum Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch mit der Rechtsprechung des BVerwG. Gleiches gilt fir den vom Bf. geltend gemachten Anspruch aus § 4 SchiHPresseG — der ohnehin nicht gegentber dem Bundesgericht gelten würde - oder den von der Rechtsprechung gegentüber Behörden des Bundes direkt aus Art. 5 GG abgeleiteten Auskunftsanspruch sowie fur Anspriiche aus dem schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetz. " Somit ist offensichtlich auch nur eine Meinung das nun der IFG nicht gelten sollte - diese hat nun das VG Aachen , 8 K 276/16 und der o.g. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht ausgesagt . Also warum wehren Sie einen Rechtsanspruch ab , egal auf welcher Rechtsgrundlage - obwohl doch Beschlüsse ( Urteile ) und Vergleiche im Namen des Volkes verkündet werden ( auch mit Saalöffentlichkeit ) . Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel Anfragenr: 299064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299064/

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Stefan Erdtel
AW: Veröffentlichung einer Entscheidung [#299064] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschlusseinstel…
An Landgericht Detmold Details
Von
Stefan Erdtel
Betreff
AW: Veröffentlichung einer Entscheidung [#299064]
Datum
5. März 2024 08:15
An
Landgericht Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschlusseinstellung“ vom 02.02.2024 (#299064) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Stefan Erdtel