Beschlusskammer 4: Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag und Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV
Unter Bezugnahme auf folgende Mitteilung der Beschlusskammer 4: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK4-GZ/2023/BK4-23-0002/BK4-23-0002_Verfahrenseinleitung_Konsultation.html
1. Wie viele Stellungnahmen sind bis Beantwortung dieser Anfrage bereits bei der BNetzA eingegangen? Bitte listen Sie auch auf, von wem diese eingegangen sind. Je früher Sie diese Frage beantworten, desto weniger Aufwand sollte Ihnen dadurch entstehen.
Des weiteren:
2. Bitte Übersenden Sie die Formel für den generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV mit der jeweiligen Gewichtung der in Abs. 1 genannten Einflussgrößen.
3. Bitte geben Sie außerdem für folgende Unternehmen den durch die BNetzA festgelegten Eigenkapitalzins (vgl. § 7 Abs. 6 StromNEV) sowie die Investitionsmaßnahmen gem. § 23 ARegV an (bitte unterscheiden Sie hierbei zwischen genehmigten Maßnahmen und beantragten, aber nicht genehmigten Maßnahmen):
a) Bonn-Netz GmbH
b) Flughafen Köln/Bonn GmbH
c) Stromnetz Berlin GmbH
d) Stromnetz Hamburg GmbH
Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage ohne die Erhebung von Gebühren beantwortet werden kann. Zugleich gehe ich von der Anwendbarkeit des UIG aus und füge hierzu folgende Ausführungen bei:
Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06).
Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG:
BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)
Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“
Dennoch bitte ich um eine Vorabmitteilung, sollte meine Anfrage Gebühren auslösen.
Sollte meine Anfrage einen großen Verwaltungsaufwand auslösen bin ich Ihnen für eine kurze Rückmeldung dankbar, wodurch genau der große Verwaltungswand entsteht, sodass ich meine Anfrage ggf. einschränken kann und Ihnen so auch die Beantwortung erleichtern kann.
Zuletzt bitte ich Sie darum, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen und mir ein Aktenzeichen zuzuweisen, das ich bei Nachfragen angeben kann. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Mühen!
Anfrage erfolgreich
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Datum27. Juli 2023
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29. August 2023
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