Beschlusskammer 4: Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag und Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Unter Bezugnahme auf folgende Mitteilung der Beschlusskammer 4: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK4-GZ/2023/BK4-23-0002/BK4-23-0002_Verfahrenseinleitung_Konsultation.html

1. Wie viele Stellungnahmen sind bis Beantwortung dieser Anfrage bereits bei der BNetzA eingegangen? Bitte listen Sie auch auf, von wem diese eingegangen sind. Je früher Sie diese Frage beantworten, desto weniger Aufwand sollte Ihnen dadurch entstehen.

Des weiteren:
2. Bitte Übersenden Sie die Formel für den generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV mit der jeweiligen Gewichtung der in Abs. 1 genannten Einflussgrößen.

3. Bitte geben Sie außerdem für folgende Unternehmen den durch die BNetzA festgelegten Eigenkapitalzins (vgl. § 7 Abs. 6 StromNEV) sowie die Investitionsmaßnahmen gem. § 23 ARegV an (bitte unterscheiden Sie hierbei zwischen genehmigten Maßnahmen und beantragten, aber nicht genehmigten Maßnahmen):
a) Bonn-Netz GmbH
b) Flughafen Köln/Bonn GmbH
c) Stromnetz Berlin GmbH
d) Stromnetz Hamburg GmbH

Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage ohne die Erhebung von Gebühren beantwortet werden kann. Zugleich gehe ich von der Anwendbarkeit des UIG aus und füge hierzu folgende Ausführungen bei:

Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06).

Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG:

BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17
„Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17)

Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08:
„Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“

Dennoch bitte ich um eine Vorabmitteilung, sollte meine Anfrage Gebühren auslösen.

Sollte meine Anfrage einen großen Verwaltungsaufwand auslösen bin ich Ihnen für eine kurze Rückmeldung dankbar, wodurch genau der große Verwaltungswand entsteht, sodass ich meine Anfrage ggf. einschränken kann und Ihnen so auch die Beantwortung erleichtern kann.

Zuletzt bitte ich Sie darum, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen und mir ein Aktenzeichen zuzuweisen, das ich bei Nachfragen angeben kann. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Mühen!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2023
  • Frist
    29. August 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgende Mitteil…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlusskammer 4: Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag und Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV [#284869]
Datum
27. Juli 2023 17:35
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Bezugnahme auf folgende Mitteilung der Beschlusskammer 4: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK4-GZ/2023/BK4-23-0002/BK4-23-0002_Verfahrenseinleitung_Konsultation.html 1. Wie viele Stellungnahmen sind bis Beantwortung dieser Anfrage bereits bei der BNetzA eingegangen? Bitte listen Sie auch auf, von wem diese eingegangen sind. Je früher Sie diese Frage beantworten, desto weniger Aufwand sollte Ihnen dadurch entstehen. Des weiteren: 2. Bitte Übersenden Sie die Formel für den generellen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV mit der jeweiligen Gewichtung der in Abs. 1 genannten Einflussgrößen. 3. Bitte geben Sie außerdem für folgende Unternehmen den durch die BNetzA festgelegten Eigenkapitalzins (vgl. § 7 Abs. 6 StromNEV) sowie die Investitionsmaßnahmen gem. § 23 ARegV an (bitte unterscheiden Sie hierbei zwischen genehmigten Maßnahmen und beantragten, aber nicht genehmigten Maßnahmen): a) Bonn-Netz GmbH b) Flughafen Köln/Bonn GmbH c) Stromnetz Berlin GmbH d) Stromnetz Hamburg GmbH Ich gehe davon aus, dass meine Anfrage ohne die Erhebung von Gebühren beantwortet werden kann. Zugleich gehe ich von der Anwendbarkeit des UIG aus und füge hierzu folgende Ausführungen bei: Das Bundesverwaltungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung den Begriff der „Umweltinformation“ denkbar weit aus (siehe nur BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13/07, ebenso VGH Kassel, Urteil vom 20. März 2007 - 11 A 1999/06). Weitergehend in Bezug auf § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG: BVerwG, Urt. v. 8.5.2019 – 7 C 28/17 „Die Begriffe „Maßnahme oder Tätigkeit“ und „Daten“ sind – wie der Senat zu § 2 III Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat – weit zu verstehen. Da § 2 III UIG alle Daten „über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden.“ (Rn. 17) Ebenso das OVG Münster, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 3358/08: „Auch das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Für § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG (Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren) ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein.“ Dennoch bitte ich um eine Vorabmitteilung, sollte meine Anfrage Gebühren auslösen. Sollte meine Anfrage einen großen Verwaltungsaufwand auslösen bin ich Ihnen für eine kurze Rückmeldung dankbar, wodurch genau der große Verwaltungswand entsteht, sodass ich meine Anfrage ggf. einschränken kann und Ihnen so auch die Beantwortung erleichtern kann. Zuletzt bitte ich Sie darum, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen und mir ein Aktenzeichen zuzuweisen, das ich bei Nachfragen angeben kann. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Mühen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284869 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284869/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen hiermit gerne beantworte. Zu…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Beschlusskammer 4: Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag und Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV [#284869]
Datum
1. August 2023 12:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen hiermit gerne beantworte. Zu 1.: Stand heute sind noch keine Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zur Festlegung BK4-23-002 eingegangen. Die Frist läuft noch bis zum 31.08.2023. Wie auch bei anderen Festlegungen werden sämtliche Stellungnahmen spätestens mit Erlass der finalen Festlegung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Zu 2.: Die Methodik zur Bestimmung des generellen Produktivitätsfaktors können Sie den Festlegungen BK4-17-093 und BK4-18-056 entnehmen. Diese sind ebenso wie Gutachten und Datengrundlagen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_76_Prodfakt/BK4_Prodfakt.html). Zu 3.: Die Eigenkapitalzinssätze werden nicht unternehmensindividuell, sondern für sämtliche Netzbetreiber einheitlich festgelegt. Für Elektrizitätsnetzbetreiber hat die Beschlusskammer 4 für die 4. Regulierungsperiode mit Beschluss vom 12.10.2021 (BK4-21-055) für Neuanlagen einen Eigenkapitalzinssatz i.H.v. 5,07 % vor Steuern und für Altanlagen i.H.v. 3,51 % vor Steuern festgelegt. Der Beschluss ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK04/BK4_74_EK_Zins/BK4_Beschl_EK_Zins.html). Bei den von Ihnen aufgeführten Unternehmen handelt es sich um Verteilernetzbetreiber, deren Investitionstätigkeit nicht mehr über das Instrument der Investitionsmaßnahmen, sondern über den Kapitalkostenaufschlag refinanziert wird, vgl. § 34 Abs. 7 ARegV. Für die genannten Unternehmen gibt es keine genehmigten bzw. beantragten Investitionsmaßnahmen mehr. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Antrags…
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Betreff
AW: Beschlusskammer 4: Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag und Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV [#284869]
Datum
1. August 2023 16:09
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die schnelle Antwort! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284869 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284869/