Beschwerde gegen den Notar Heinrich

Anfrage an: Notarkammer Berlin

Am 01.05.2022 stellte ich eine Beschwerde gegen den Notar Heinrich. Bitte übersenden Sie mir diesbezüglich Ihre Akte in Kopie ganz oder in Teilen.

Zumindest teilweise muss ein Zugang gewährt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juni 2023
  • Frist
    21. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
Sibylle Rau
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 01.…
An Notarkammer Berlin Details
Von
Sibylle Rau
Betreff
Beschwerde gegen den Notar Heinrich [#281369]
Datum
18. Juni 2023 15:00
An
Notarkammer Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 01.05.2022 stellte ich eine Beschwerde gegen den Notar Heinrich. Bitte übersenden Sie mir diesbezüglich Ihre Akte in Kopie ganz oder in Teilen. Zumindest teilweise muss ein Zugang gewährt werden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sibylle Rau Anfragenr: 281369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281369/ Postanschrift Sibylle Rau << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sibylle Rau
Notarkammer Berlin
Ihre Beschwerde betr. Rechtsanwalt und Notar Rainer Heinrich vom 01.05.22, Ihre E-Mail vom 18.06.23 Sehr geehrte F…
Von
Notarkammer Berlin
Betreff
Ihre Beschwerde betr. Rechtsanwalt und Notar Rainer Heinrich vom 01.05.22, Ihre E-Mail vom 18.06.23
Datum
22. Juni 2023 09:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Rau, in obiger Angelegenheit übersenden wir Ihnen im Anhang unser Schreiben zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Notarkammer Berlin
Sehr geehrte Frau Rau, wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 18.06.2023. Die Beschwerdeabteilung hat Ihren Antra…
Von
Notarkammer Berlin
Betreff
Re: Beschwerde gegen den Notar Heinrich [#281369]
Datum
11. Juli 2023 16:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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32,5 KB


Sehr geehrte Frau Rau, wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 18.06.2023. Die Beschwerdeabteilung hat Ihren Antrag auf Akteneinsicht in die hiesige Beschwerdeakte 2022/020 bzw. Aktenauskunft in ihrer Sitzung am 05.07.2023 geprüft. Im Auftrag der Beschwerdeabteilung teile ich dazu mit: - Ein Auskunftsrecht aufgrund von § 2 Abs. 1 VIG sieht die Beschwerdeabteilung nicht. - Ein Einsichtsrecht gemäß § 3 Abs. 1 IFG könnte grundsätzlich gegeben sein. Hierbei ist jedoch die Verschwiegenheitspflicht des Vorstands gemäß § 69a BNotO und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Notars Heinrich hinsichtlich der in seiner Beschwerdeakte enthaltenen Informationen zu beachten. Hierbei hat eine Interessenabwägung im Rahmen des § 6 Abs. 1 IFG stattzufinden. - Diese Abwägung hat die Beschwerdeabteilung vorgenommen. Sie hält sich nur für berechtigt, Ihnen im Rahmen des § 12 IFG die Teile der Akte offenzulegen, die Ihnen bereits bekannt sind (Ihre Zuschrift nebst Unterlagen und die an Sie gerichteten Schreiben der Notarkammer). Da einerseits der Informationsgewinn dieser Akteneinsicht praktisch wertlos wäre, wir Ihnen aber gleichwohl Verwaltungsgebühren in Höhe von 250,- EUR berechnen müssten, fragen wir höflich an, ob Sie Ihren Auskunftsantrag zurücknehmen. Hierfür haben wir uns eine Frist bis 18.07.2023 notiert. Mit freundichen Grüßen