Beschwerde gegen Nummern

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Wie viel Auswirkungen hat eine einzelne berichtige Beschwerde wegen eine Nummer Mißbrauch und werden die in der Meldung außerhalb der Bundesnetzagentur Weitergaben?

Wenn ja wo werde die Daten außerhalb der Bundesnetzagentur Weitergaben?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viel Auswirkungen hat eine einzel…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde gegen Nummern [#302062]
Datum
5. März 2024 18:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viel Auswirkungen hat eine einzelne berichtige Beschwerde wegen eine Nummer Mißbrauch und werden die in der Meldung außerhalb der Bundesnetzagentur Weitergaben? Wenn ja wo werde die Daten außerhalb der Bundesnetzagentur Weitergaben?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302062 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/302062/upload/0fcea4b89024916c0683b9bf28cbd740b19dd29b/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang ist bei der Bundesnetzagentur für Elekt…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
[sign] Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG/UIG/VIG_Beschwerde gegen Nummern [#302062]_Mein Zeichen 524 IFG 001/2024
Datum
6. März 2024 14:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 05.03.2024 eingegangen und wird geprüft. Der Vorgang wird hier unter dem Geschäftszeichen 524 IFG 001/2024 geführt. Bitte geben Sie bei eventuellen Rückragen stets dieses Zeichen an. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 05.03.2024 zurück. …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG/UIG/VIG_Beschwerde gegen Nummern [#302062]_Mein Zeichen 524 IFG 001/2024
Datum
28. März 2024 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 05.03.2024 zurück. Darin bitten Sie um Auskunft über die Auswirkungen einer einzelnen Beschwerde über Rufnummernmissbrauch. Darüber hinaus möchten Sie wissen, ob und gegebenenfalls an wen die darin enthaltenen Daten von der Bundesnetzagentur weitergegeben werden. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur im Bereich Rufnummernmissbrauch in der Regel aufgrund von Beschwerden tätig wird. Ihr steht dabei ein Aufgreifermessen zu. Das bedeutet, dass in geeigneten Fällen auch eine einzelne Beschwerde zum Überprüfen von Verstößen und der Einleitung von Maßnahmen führen kann. Dies kann z.B. bei besonders gravierenden Verstößen oder hohen Schadenssummen gegeben sein. In der Regel wird die Bundesnetzagentur jedoch erst bei dem Vorliegen einer Vielzahl von geeigneten Beschwerden zu demselben rufnummernbezogenen Sachverhalt tätig. Die weiteren Auswirkungen bzw. Folgen einer Beschwerde über Rufnummernmissbrauch richten sich dabei nach den rechtlichen Rahmenbedingungen seitens der Bundesnetzagentur. Diese er-geben sich aus § 123 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Voraussetzung für Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist stets die rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer. Nur in diesem Fall kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen und bei gesicherter Kenntnis des Rechtsverstoßes z.B. die Abschaltung einer Rufnummer oder ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot von Entgelten anordnen. Weitere Maßnahmen können zudem Portierungsverbote, Untersagungsverfügungen und Schaltungsverbote sein. Zur Durchsetzung von Maßnahmen können darüber hinaus Zwangsmittel (z. B. Zwangsgelder) ver-hängt werden. Bei erstmaligen oder leichten Verstößen werden regelmäßig Abmahnungen aus-gesprochen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Informationen zu getroffenen Maßnahmen bzw. Verfahrensentscheidungen auch auf ihrer Internetseite unter www.bnetza.de/aergermitrufnummern. Die dort abrufbaren Maßnahmenlisten werden ständig aktualisiert und können jederzeit eingesehen werden. Hier findet sich zum Beispiel eine Auflistung abgeschalteter Rufnummern, Informationen über Umfang und Dauer von angeordneten Rechnungslegungs- und Inkassierungsverboten sowie anlassbezogene aktuelle Hinweise. Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Datenweitergabe an Dritte kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur personenbezogene Daten nur dann weitergibt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Der Rechtsrahmen ergibt sich dabei hinsichtlich der Einwilligung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a bzw. hinsichtlich der hier dargestellten behördlichen Aufgabe aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 123 TKG. Im Rahmen der Verfahrensführung kann eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte z.B. bei einer Akteneinsicht zur Gewährung des verfassungsrechtlich garantierten An-spruchs auf rechtliches Gehör der Verfahrensbeteiligten erforderlich sein, damit diese zum Sachverhalt Stellung nehmen können. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, insbesondere wenn Rechtsmittel gegen Anordnungen der Bundesnetzagentur eingelegt werden, so werden Ihre Daten auch an das Gericht weitergegeben. Darüber hinaus kann eine Weitergabe Ihrer Daten auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten vorliegen. So ist die Bundesnetzagentur beispielsweise nach § 124 TKG befugt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der Bundesnetzagentur können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesnetzagentur.de/Datenschutz entnehmen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Bei der Ihnen erteilten Auskunft handelt es sich um eine einfache Auskunft im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Mit freundlichen Grüßen