Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich komme auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 05.03.2024 zurück. Darin bitten Sie um Auskunft über die Auswirkungen einer einzelnen Beschwerde über Rufnummernmissbrauch. Darüber hinaus möchten Sie wissen, ob und gegebenenfalls an wen die darin enthaltenen Daten von der Bundesnetzagentur weitergegeben werden.
Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur im Bereich Rufnummernmissbrauch in der Regel aufgrund von Beschwerden tätig wird. Ihr steht dabei ein Aufgreifermessen zu. Das bedeutet, dass in geeigneten Fällen auch eine einzelne Beschwerde zum Überprüfen von Verstößen und der Einleitung von Maßnahmen führen kann. Dies kann z.B. bei besonders gravierenden Verstößen oder hohen Schadenssummen gegeben sein. In der Regel wird die Bundesnetzagentur jedoch erst bei dem Vorliegen einer Vielzahl von geeigneten Beschwerden zu demselben rufnummernbezogenen Sachverhalt tätig.
Die weiteren Auswirkungen bzw. Folgen einer Beschwerde über Rufnummernmissbrauch richten sich dabei nach den rechtlichen Rahmenbedingungen seitens der Bundesnetzagentur. Diese er-geben sich aus § 123 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Voraussetzung für Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist stets die rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer. Nur in diesem Fall kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen und bei gesicherter Kenntnis des Rechtsverstoßes z.B. die Abschaltung einer Rufnummer oder ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot von Entgelten anordnen. Weitere Maßnahmen können zudem Portierungsverbote, Untersagungsverfügungen und Schaltungsverbote sein. Zur Durchsetzung von Maßnahmen können darüber hinaus Zwangsmittel (z. B. Zwangsgelder) ver-hängt werden. Bei erstmaligen oder leichten Verstößen werden regelmäßig Abmahnungen aus-gesprochen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Informationen zu getroffenen Maßnahmen bzw. Verfahrensentscheidungen auch auf ihrer Internetseite unter
www.bnetza.de/aergermitrufnummern. Die dort abrufbaren Maßnahmenlisten werden ständig aktualisiert und können jederzeit eingesehen werden. Hier findet sich zum Beispiel eine Auflistung abgeschalteter Rufnummern, Informationen über Umfang und Dauer von angeordneten Rechnungslegungs- und Inkassierungsverboten sowie anlassbezogene aktuelle Hinweise.
Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Datenweitergabe an Dritte kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur personenbezogene Daten nur dann weitergibt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Der Rechtsrahmen ergibt sich dabei hinsichtlich der Einwilligung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a bzw. hinsichtlich der hier dargestellten behördlichen Aufgabe aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 123 TKG.
Im Rahmen der Verfahrensführung kann eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte z.B. bei einer Akteneinsicht zur Gewährung des verfassungsrechtlich garantierten An-spruchs auf rechtliches Gehör der Verfahrensbeteiligten erforderlich sein, damit diese zum Sachverhalt Stellung nehmen können. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, insbesondere wenn Rechtsmittel gegen Anordnungen der Bundesnetzagentur eingelegt werden, so werden Ihre Daten auch an das Gericht weitergegeben.
Darüber hinaus kann eine Weitergabe Ihrer Daten auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten vorliegen. So ist die Bundesnetzagentur beispielsweise nach § 124 TKG befugt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in der Bundesnetzagentur können Sie der Datenschutzerklärung auf
https://www.bundesnetzagentur.de/Datenschutz entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Bei der Ihnen erteilten Auskunft handelt es sich um eine einfache Auskunft im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG.
Mit freundlichen Grüßen