Beschwerde von Jens Spahn zum Schöneberger Amtsgericht

Die Beschwerde von Jens Spahn in Bezug auf Grundbuchauskünfte des Amtsgericht Schöneberg (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/umstrittene-immobiliendeals-spahn-will-presse-auskuenfte-aus-berliner-grundbuechern-einschraenken-lassen/26994998.html)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Beschwerde von Jens Spahn zum Schöneberger Amtsgericht [#214907]
Datum
12. März 2021 09:25
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 214907 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214907/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag vom 12. März 2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren IFG-Antrag vom 12. März 2021 teile ich Ih…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 12. März 2021
Datum
26. März 2021 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren IFG-Antrag vom 12. März 2021 teile ich Ihnen mit, dass eine Offenlegung des gewünschten Dokuments, selbst wenn es hier vorliegen würde, nicht in Betracht käme. Dies wird wie folgt begründet: Der Offenlegung stünde sowohl der Schutz personenbezogener Daten nach § 6 IFG als auch eine Gefährdung des Gemeinwohls nach § 11 IFG entgegen. 1. Nach § 6 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (der Allgemeinheit, § 1 IFG) das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Zwar stehen der Offenbarung personenbezogener Daten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) und b) IFG schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte ergibt, dass die Betroffenen an einem Verfahren beteiligt sind bzw. dass eine Anzeige oder vergleichbare Mitteilung durch die Betroffenen gegenüber einer Behörde erfolgt ist, und durch diese Angaben mit Ausnahme der dort genannten Kerndaten nicht zugleich weitere personenbezogene Daten offenbart werden. Diese Regelbeispiele entbinden jedochnicht von der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 IFG, diehier zugunsten des Betroffenen ausfallen würde. Beschwerde führende Personen haben ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung ihrer personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten. Wer sich als Beschwerde führende Person an die Datenschutzaufsichtsbehörde, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI), wendet, muss sich darauf verlassen können, dass die personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten nicht ohne Einwilligung dieser Person Dritten zugänglich gemacht werden. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 54 Abs. 2 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DS-GVO) i. V. m. § 10 Abs. 5 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), wonach die BlnBDI verpflichtet ist, über die ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 EU-DS-GVO insbesondere dann, wenn eine natürliche Person Verstöße gegen diese Verordnung meldet. Eine Differenzierung danach, ob die Beschwerde führende Person eine solche ist, die - wie hier - im öffentlichen Leben steht oder nicht, ist gesetzlich weder vorgesehen noch im Ermessen der Datenschutzaufsichtsbehörde. 2. Nach § 11 IFG darf die Akteneinsicht versagt werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Hierunter fallen insbesondere solche Informationen, bei deren Offenbarung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Bestand sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gefährdet würden. Eine solche Gefährdung würde bei einer Offenbarung personenbezogener Daten von Beschwerde führenden Personen durch die BlnBDI bestehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Die BlnBDI ist als unabhängige oberste Landesbehörde für die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, mithin für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, zuständig. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genießt Verfassungsrang und ist wesentliche Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Als Aufsichtsbehörde unterstützt die BlnBDI die Beschwerde führenden Personen in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und ist darüber hinaus auch darauf angewiesen, Hinweise von Beschwerde führenden Personen zu Missständen zu erhalten, um ihre Aufsichtstätigkeit wirksam ausüben zu können. Diese Personen wenden sich vertrauensvoll an die BlnBDI in dem Wissen, dass ihre personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Wäre die BlnBDI verpflichtet, Einzelheiten einer Beschwerde auch gegen den Willen des Betroffenen offenzulegen, würden sich künftig kaum noch Beschwerde führende Personen an die BlnBDI wenden, um Missstände aufzuzeigen, bzw. würden sie nach entsprechendem Hinweis, dass ihre Beschwerde nicht geschützt werden kann, von der Bitte um Prüfung einer Eingabe absehen. Ohne entsprechende Eingaben von Beschwerde führenden Personen wäre die Aufsichtstätigkeit kaum noch wirksam durchführbar. Die Funktionsfähigkeit der BlnBDI wäre daher im Falle der Offenbarung personenbezogener Daten dieser Personen massiv gefährdet. Die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu schützen, wäre der BlnBDI kaum noch möglich. Vor diesem Hintergrund könnten wir Ihrem Auskunftsbegehren, selbst wenn das gewünschte Dokument hier vorliegen würde, nicht stattgeben. Mit freundlichen Grüßen