Beschwerdemanagement der Bundesagentur für Arbeit

Wie ich feststelle ist das Kundenmanagement in Beschwerde/Anregungen etc. online nicht mehr verfügbar ( oder zur Zeit ? ) . Nach eigenen Erfahrungen werden z.B. Beschwerden , die mit einer Kundennummer versehen sind direkt an die örtlichen Agenturen bzw. im Rechtsfall SGB II an die Jobcenter weiter geleitet . Hält die Bundesagentur dies für zweckmässig wenn eine Behörde die "Fehler" macht oder Fehlentscheidungen trifft sich selber kontrolliert und damit auch "in eigenen Grenzen" einen Sachverhalt X nach aussen als "nicht existent" darstellen könnte ?

Welche Möglichkeiten haben Leistungsberechtigte im SGB II um Ihr Recht ( außerhalb der juristischen Institutionen ) von unabhängigen Abteilungen bewerten zu lassen ? Eine solche Instanz könnte langwierige Rechtswege zu Gunsten des Steuerzahlers ( die das ja bezahlen müssen ! ) ausräumen . Schon Frau Nahles hat in einer TV Talk Show Ihr Statement entsprechend gesagt das Sie Fehlverhalten in den Agenturen , insbesondere Jobcentern die zu Lasten der Leistungsberechtigten gehen nicht dulden wird.

Was garantiert der Bundesagentur das schwierige Fallkonstellationen in Jobcentern objektiv und unparteiisch unter Beachtung dessen das der Bürger den Schutz aus Artikel 1 Satz 1 des Grundgesetzes geniesst auch abgehandelt werden , wenn dies von "aussen" nicht kontrolliert werden kann ?

Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie den Leistungsbeziehern sowohl im SGB I wie auch im SGB II eine Kontaktadresse nennen können die auch aktiv ist , keine Beeinflussung des jeweiligen Jobcenters beinhaltet und unparteiisch im Sinne der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland kompetente Hilfestellung liefert .

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
  • 4 Follower:innen
peter-deutsch Peter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie ich feststel…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
peter-deutsch Peter
Betreff
Beschwerdemanagement der Bundesagentur für Arbeit [#24360]
Datum
18. August 2017 11:37
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie ich feststelle ist das Kundenmanagement in Beschwerde/Anregungen etc. online nicht mehr verfügbar ( oder zur Zeit ? ) . Nach eigenen Erfahrungen werden z.B. Beschwerden , die mit einer Kundennummer versehen sind direkt an die örtlichen Agenturen bzw. im Rechtsfall SGB II an die Jobcenter weiter geleitet . Hält die Bundesagentur dies für zweckmässig wenn eine Behörde die "Fehler" macht oder Fehlentscheidungen trifft sich selber kontrolliert und damit auch "in eigenen Grenzen" einen Sachverhalt X nach aussen als "nicht existent" darstellen könnte ? Welche Möglichkeiten haben Leistungsberechtigte im SGB II um Ihr Recht ( außerhalb der juristischen Institutionen ) von unabhängigen Abteilungen bewerten zu lassen ? Eine solche Instanz könnte langwierige Rechtswege zu Gunsten des Steuerzahlers ( die das ja bezahlen müssen ! ) ausräumen . Schon Frau Nahles hat in einer TV Talk Show Ihr Statement entsprechend gesagt das Sie Fehlverhalten in den Agenturen , insbesondere Jobcentern die zu Lasten der Leistungsberechtigten gehen nicht dulden wird. Was garantiert der Bundesagentur das schwierige Fallkonstellationen in Jobcentern objektiv und unparteiisch unter Beachtung dessen das der Bürger den Schutz aus Artikel 1 Satz 1 des Grundgesetzes geniesst auch abgehandelt werden , wenn dies von "aussen" nicht kontrolliert werden kann ? Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie den Leistungsbeziehern sowohl im SGB I wie auch im SGB II eine Kontaktadresse nennen können die auch aktiv ist , keine Beeinflussung des jeweiligen Jobcenters beinhaltet und unparteiisch im Sinne der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland kompetente Hilfestellung liefert .
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, peter-deutsch Peter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift peter-deutsch Peter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen peter-deutsch Peter

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Hohlen, Ihre über das Portal frag-den-staat.de gestellte Anfrage vom 18.08.2017 ist in der Zen…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Beschwerdemanagement der Bundesagentur für Arbeit [#24360]
Datum
24. August 2017 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hohlen, Ihre über das Portal frag-den-staat.de gestellte Anfrage vom 18.08.2017 ist in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingegangen. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gibt Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, nicht jedoch zur Abgabe von Stellungnahmen der Behörde hinsichtlich der Zweckmäßigkeit von gesetzlich vorgesehenen Prozessen. Insofern können Ihre Fragen nur insoweit beantwortet werden, als dazu auch amtliche Informationen vorhanden sind. Frage 1: Erreichbarkeit des Kundenreaktionsmanagements Das Kundenreaktionsmanagement der BA ist sowohl telefonisch als auch online unverändert erreichbar. Nähere Informationen und ein Kontaktformular finden Sie im Internet unter: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns… Frage 2: Zu den Möglichkeiten, sich an unabhängige Stellen zu wenden Soweit Fragen zu leistungsrechtlichen Angelegenheiten bestehen, kann das Kundenreaktionsmanagement insofern weiterhelfen, als dass allgemeine Fragen entweder sofort beantwortet werden können oder, soweit es um individuelle leistungsrechtliche Sachverhalte geht, diese an die zuständige Stelle weitervermittelt werden. Die zuständige Stelle ist in der Regel die für den Kunden zuständige Agentur oder das Jobcenter. Individuelle leistungsrechtliche Anliegen können vom Kundenreaktionsmanagement mangels Sachnähe nicht beurteilt werden. Die Dienst- und Fachaufsicht liegt zudem bei dem/der Geschäftsführer/in der jeweiligen Agentur oder des jeweiligen Jobcenters (vgl. z.B. § 44 d SGB II). Nur die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, kann diesen bei Unrichtigkeiten auch wieder berichtigen. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber aus gutem Grund keine unabhängigen Stellen vor, die leistungsrechtliche Bescheide bewerten oder gar korrigieren können. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ist dafür die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln (Widerspruch oder Klage) vorgesehen. Es steht jeder Bürgerin und jedem Bürger frei, sich dabei von unabhängigen Stellen beraten zu lassen oder rechtsanwaltlichen Beistand einzuholen. Darüber hinaus können unabhängige Stellen in bestimmten Fällen wie z.B. bei Datenschutzsachverhalten eingeschaltet werden (Datenschutzbeauftragte/r). Mit freundlichen Grüßen