Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in §§12 und 13 obliegt es dem Arbeitgeber eine zuständige Stelle bekannt zu machen für die Behandlung von Beschwerden nach AGG §13. Gleichstellungsbeauftragte oder Ombudspersonen können nur für zuständig erklärt werden, soweit sie ausdrücklich Arbeitgeberfunktionen (wie z. B. ein eigenständiges Prüfungs- und Bescheidungsrecht) wahrnehmen können (Schiek-Kocher, § 13 Rn. 13; W-S/S-Stein, § 13 Rn. 13 - nach Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_beschwerdestelle_und_beschwerdeverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=4).

Ich bitte um Auskunft und Transparenz in Form der amtlichen Informationen:
1) Wann Sie eine solche Stelle eingerichtet/benannt haben.
2) In welcher Form Sie diese Stelle bekannt machen (mit Transparenz zu den amtlichen Informationen und/oder deren Fundstellen für die Beschäftigten, für die die Stelle zuständig ist).
3) Die Gruppe der Beschäftigten, für die von Ihnen eingerichtete Stelle zuständig ist (z.B. nur die Mitarbeitenden Ihrer unmittelbaren Behörde oder evtl. auch die Lehrkräfte an den Schulen in Ihrem Schulamtsbereich).
4) Sämtliche amtlichen Informationen betreffend diese Stelle (z.B. die geregelte Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens).
5) Die Anzahl der Beschwerden, die diese Stelle in den vergangenen drei Jahren bearbeitet hat - sofern möglich differenziert nach dem jeweiligen Ungleichbehandlungsgrund nach AGG §1.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Juli 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach dem Allg…
An Staatliches Schulamt Heppenheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz [#253800]
Datum
21. Juli 2022 12:39
An
Staatliches Schulamt Heppenheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in §§12 und 13 obliegt es dem Arbeitgeber eine zuständige Stelle bekannt zu machen für die Behandlung von Beschwerden nach AGG §13. Gleichstellungsbeauftragte oder Ombudspersonen können nur für zuständig erklärt werden, soweit sie ausdrücklich Arbeitgeberfunktionen (wie z. B. ein eigenständiges Prüfungs- und Bescheidungsrecht) wahrnehmen können (Schiek-Kocher, § 13 Rn. 13; W-S/S-Stein, § 13 Rn. 13 - nach Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_beschwerdestelle_und_beschwerdeverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Ich bitte um Auskunft und Transparenz in Form der amtlichen Informationen: 1) Wann Sie eine solche Stelle eingerichtet/benannt haben. 2) In welcher Form Sie diese Stelle bekannt machen (mit Transparenz zu den amtlichen Informationen und/oder deren Fundstellen für die Beschäftigten, für die die Stelle zuständig ist). 3) Die Gruppe der Beschäftigten, für die von Ihnen eingerichtete Stelle zuständig ist (z.B. nur die Mitarbeitenden Ihrer unmittelbaren Behörde oder evtl. auch die Lehrkräfte an den Schulen in Ihrem Schulamtsbereich). 4) Sämtliche amtlichen Informationen betreffend diese Stelle (z.B. die geregelte Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens). 5) Die Anzahl der Beschwerden, die diese Stelle in den vergangenen drei Jahren bearbeitet hat - sofern möglich differenziert nach dem jeweiligen Ungleichbehandlungsgrund nach AGG §1.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253800/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbe…
An Staatliches Schulamt Heppenheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz [#253800]
Datum
29. August 2022 17:54
An
Staatliches Schulamt Heppenheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz“ vom 21.07.2022 (#253800) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Staatliches Schulamt Heppenheim
Sehr << Antragsteller:in >> urlaubsbedingt ist Ihre Anfrage leider nicht rechtzeitig inhaltlich beant…
Von
Staatliches Schulamt Heppenheim
Betreff
AW: Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz [#253800]
Datum
2. September 2022 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> urlaubsbedingt ist Ihre Anfrage leider nicht rechtzeitig inhaltlich beantwortet worden, sodass Sie zu Recht auf die Überschreitung der Frist hinweisen. Ich hole nun im Auftrag von Frau Amtsleiterin Hertz die Beantwortung nach. Die Staatlichen Schulämter handeln gemäß Erlass des Hessischen Kultusministeriums „Beschwerdestellen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ vom 5. September 2007, den Sie gemäß Ihres Anspruchs auf amtliche Auskunft als Kopie zu diesem Antwortschreiben zur Kenntnis erhalten. Dessen ungeachtet ergibt sich unabhängig von einer gesonderten Anordnung – wie sie beispielsweise § 13 AGG enthält – bereits aus der arbeits- bzw. beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Beamtinnen und Beamten zur Beschwerde und die Pflicht des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn (Dienstvorgesetzten), über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden. Insofern räumt die in Bezug auf § 13 AGG maßgebliche Gesetzesbegründung selbst ein, dass § 13 AGG keine Neuerung enthalte, da entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bereits nach geltendem Recht bestünden, BT-Drs. 16/1780, 37. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für Beamtinnen und Beamte nach § 104 HBG. Das Beschwerdeverfahren ist so ausgestaltet, dass eine eingehende Beschwerde nach Sichtung durch die Amtsleitung mit der Bitte um Prüfung und Einleitung geeigneter Maßnahmen der jeweils zuständigen schul- und verwaltungsfachlichen Aufsicht im Hause zugeleitet wird. Je nachdem, von welcher Person und aus welchem Grund die Beschwerde erhoben wurde, wird die zuständige Schulleitung kontaktiert und ggf. die Schulpsychologie, der zuständige Personalrat und/oder die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte oder auch die Schwerbehindertenvertretung involviert. Da die Fallgestaltungen hier sehr unterschiedlicher Natur sein können, ist auch der Kreis der zur Klärung zu beteiligenden Personen variabel. Die Anzahl eingereichter Beschwerden wird in meiner Behörde nicht statistisch erfasst. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen und stehe Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Hinsichtlich Ihres Hinweises auf den Erlass des Hes…
An Staatliches Schulamt Heppenheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz [#253800]
Datum
5. September 2022 15:18
An
Staatliches Schulamt Heppenheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Hinsichtlich Ihres Hinweises auf den Erlass des Hessischen Kultusministeriums „Beschwerdestellen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ vom 5. September 2007 möchte ich Sie auf das amtliche Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften von 2022 im Staatsanzeiger hinweisen (https://www.staatsanzeiger-hessen.de/fileadmin/_temp_/Staatsanzeiger-Hessen/GKV_2022__online.pdf). In diesem heißt es: „Verwaltungsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2018 erlassen wurden, treten fünf Jahre, soweit sie danach erlassen wurden bzw. werden, entsprechend dem vorgenannten Leitfaden grundsätzlich sieben Jahre nach Ablauf des Erlassjahres ohne besondere Aufhebung außer Kraft.“ Da Ihnen gemäß Ihres Bescheids keine aktuellere Version vorliegt, ist somit davon auszugehen, dass der genannte Erlass seine Gültigkeit bereits lange verloren hat. Sowohl im von Ihnen verwiesenen Erlass als auch im AGG selber ist ausgeführt, „die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Schulamts und die Schulen Ihres Schulamtbezirks über die Einrichtung der Beschwerdestelle sowie den Wortlaut des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des § 61b Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in geeigneter Weise zu informieren (§ 12 Abs. 5 AGG)“. Ich verweise zudem auf meine Anfrage, in der es unter 2) heißt: „In welcher Form Sie diese Stelle bekannt machen (mit Transparenz zu den amtlichen Informationen und/oder deren Fundstellen für die Beschäftigten, für die die Stelle zuständig ist).“ Da Sie in Ihrem Bescheid keine Auskunft dazu geben, ist nach HDSIG davon auszugehen, dass keine amtliche Information hierzu und mithin keine Information Ihrerseits gegenüber den Beschäftigten vorliegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschäftigten einen derart alten und nicht mehr gültigen Erlass kennen. Zumal in Frage steht, ob die Amtsleitung in 2007 der Informationsverpflichtung nachgekommen ist - wie auch die darauf folgenden - was angesichts nicht vorhandener, amtlicher Informationen offensichtlich nicht der Fall ist. Sollten Sie feststellen, dass Ihr Bescheid fehlerhaft oder unvollständig ist, können Sie mir die Informationen gerne nachreichen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253800 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253800/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Staatliches Schulamt Heppenheim
AW: TV-H-Kräfte [#263653] Sehr << Antragsteller:in >> die Beantwortung Ihrer Anfrage befindet sich au…
Von
Staatliches Schulamt Heppenheim
Betreff
AW: TV-H-Kräfte [#263653]
Datum
31. Januar 2023 17:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> die Beantwortung Ihrer Anfrage befindet sich auf dem Postweg und geht Ihnen hoffentlich in den nächsten Tagen zu. Mit freundlichen Grüßen