Beschwerden gegen Gerichtsvollzieher

Anfrage an: Amtsgericht Bruchsal

Wieviele Beschwerden gegen GVs wurden beim Amtsgericht eingereicht in den letzten 5 Jahren eingereicht? Warum wurde Beschwerde eingelegt? Gegen welche GVs, bitte mit Namen wurde Beschwerde eingereicht? Welche Beschwerden wurden richtig bearbeitet und hatten Konsequenzen für den GV? Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um Beschwerden nachzukommen und zu vermeiden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. September 2019
  • Frist
    3. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele Beschwer…
An Amtsgericht Bruchsal Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerden gegen Gerichtsvollzieher [#165786]
Datum
3. September 2019 11:55
An
Amtsgericht Bruchsal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Beschwerden gegen GVs wurden beim Amtsgericht eingereicht in den letzten 5 Jahren eingereicht? Warum wurde Beschwerde eingelegt? Gegen welche GVs, bitte mit Namen wurde Beschwerde eingereicht? Welche Beschwerden wurden richtig bearbeitet und hatten Konsequenzen für den GV? Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um Beschwerden nachzukommen und zu vermeiden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Amtsgericht Bruchsal
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag ist beim AG Bruchsal eingegangen. Hierzu kann ich Ihnen die folgenden In…
Von
Amtsgericht Bruchsal
Betreff
AW: Beschwerden gegen Gerichtsvollzieher [#165786]
Datum
20. September 2019 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag ist beim AG Bruchsal eingegangen. Hierzu kann ich Ihnen die folgenden Informationen geben: In den letzten 5 Jahren ( September 2014 bis September 2019 ) sind beim AG Bruchsal insgesamt 10 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Gerichtsvollzieher registriert. Davon war eine Beschwerde begründet und führte zu entsprechenden dienstrechtlichen Maßnahmen. Die restlichen Beschwerden waren unbegründet oder haben sich erledigt. Im Übrigen können Auskünfte nicht erteilt werden. Insoweit verweise ich auf § 5 Absätze 1 und 3 LIFG. Danach ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der VO ( EU ) 2016/679 zu gewähren, soweit und solange die betreffende Person eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Das Öffentliche informationsinteresse überwiegt nicht bei personenbezogenen Daten aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat der betroffenen Person Zusammenhang stehen. Eine Einwilligung der betreffenden Gerichtsvollzieher liegt nicht vor. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt ebenfalls nicht, da es sich um Daten aus Unterlagen handeln würde, die mit dem Dienst-bzw. Amtsverhältnis der Gerichtsvollzieher in Zusammenhang stehen. Diese personenbezogenen Daten sind zu schützen. Hiervon ist die Bekanntgabe der Daten zu unterscheiden, die von Ihnen selbst beim AG Bruchsal gespeichert sind. Hier besteht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht. Mit freundlichen Grüßen