Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzungen nach HGB

Anfrage an: Landgericht Bonn

Ich bitte um Auskunft zu beim Landgericht Bonn eingereichten Beschwerden gegen durch das Bundesamt für Justiz festgesetzte Ordnungsgelder nach § 335 HGB.

Wieviele dieser in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 eingegangenen Beschwerden wurden seitens des LG Bonn noch nicht entschieden? Bitte differenzieren Sie in Ihrer Antwort nach dem Kalenderjahr des Eingangs der Beschwerden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. November 2013
  • Frist
    13. Dezember 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landgericht Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzungen nach HGB
Datum
11. November 2013 15:09
An
Landgericht Bonn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft zu beim Landgericht Bonn eingereichten Beschwerden gegen durch das Bundesamt für Justiz festgesetzte Ordnungsgelder nach § 335 HGB. Wieviele dieser in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 eingegangenen Beschwerden wurden seitens des LG Bonn noch nicht entschieden? Bitte differenzieren Sie in Ihrer Antwort nach dem Kalenderjahr des Eingangs der Beschwerden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Bonn
Info Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie,…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
Info
Datum
11. November 2013 16:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Landgericht Bonn eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen Die Präsidentin des Landgerichts Gräfin von Schwerin
Landgericht Bonn
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Frage an das Landge…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
AW: Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzungen nach HGB
Datum
14. November 2013 10:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Frage an das Landgericht Bonn über das Portal „fragdenstaat.de“, die ich auf der Grundlage der mir zur Verfügung stehenden Informationen gerne beantworte. Erfasst ist hier die Zahl der jeweils zum Ende eines Kalenderjahres bzw. zum 31.10.2013 beim Landgericht Bonn anhängigen Beschwerden gegen Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes für Justiz: • 31.12.2008: 5.348 • 31.12.2009: 7.303 • 31.12.2010: 10.712 • 31.12.2011: 9.469 • 31.12.2012: 6.498 • 31.10.2013: 5.557 Eine Differenzierung des vorhandenen Bestands nach dem Kalenderjahr des Eingangs der jeweiligen Verfahren vermag ich leider nicht vorzunehmen, weil diese Information hier nicht vorhanden ist. Die Verfahren werden nach Eingang bei einer der 14 Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bonn eingetragen; eine zentrale Erfassung der dortigen Erledigung findet nicht statt. Ich würde mich freuen, wenn meine Auskunft gleichwohl von Nutzen für Sie ist. Gebühren oder Auslagen werden hierfür nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen Die Präsidentin des Landgerichts Im Auftrag (Prietze) Antragsteller/in am Landgericht ********************************* Landgericht Bonn Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn Internet: www.lg-bonn.nrw.de *********************************
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zügige Antwort, zu der ich folgende Nachfrage stellen möchte:…
An Landgericht Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzungen nach HGB
Datum
14. November 2013 14:40
An
Landgericht Bonn
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre zügige Antwort, zu der ich folgende Nachfrage stellen möchte: Beinhalten die Ihrerseits per 31.10.2013 genannten anhängigen Verfahren auch solche (noch nicht entschiedene) Verfahren, deren Gegenstand Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes für Justiz wegen Nichtveröffentlichung von Jahresabschlüssen für 2006, 2007, 2008, 2009 und/oder 2010 sind? Hier bitte ich um Unterscheidung nach einzelnen Jahren, also z. B. „Jahresabschlüsse 2006“, „Jahresabschlüsse 2007“ etc. Falls eine Angabe detaillierter Zahlen zu den offenen Verfahren nicht möglich sein sollte, erbitte ich Auskunft in allgemeinerer Form („Ja, unter zehn Verfahren betreffend Jahresabschlüsse 2006“ oder „Ja, zehn oder mehr Verfahren betreffend Jahresabschlüsse 2007“). Sollte die Auskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Vielen Dank vorab für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Landgericht Bonn
Info Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie,…
Von
Landgericht Bonn
Betreff
Info
Datum
14. November 2013 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Landgericht Bonn eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen Die Präsidentin des Landgerichts Gräfin von Schwerin

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Landgericht Bonn
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, gerne nehme ich auch zu Ihrer Nachfrage …
Von
Landgericht Bonn
Betreff
AW: AW: Beschwerden gegen Ordnungsgeldfestsetzungen nach HGB
Datum
19. November 2013 17:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, sehr geehrter Herr Antragsteller/in, gerne nehme ich auch zu Ihrer Nachfrage Stellung, soweit mir das möglich ist. Die im Jahr 2008 eingegangenen Beschwerden gegen Ordnungsgeldentscheidungen müssten sich sämtlich auf das Geschäftsjahr 2006 bezogen haben, da für frühere Geschäftsjahre keine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn begründet war. Zwischen dem 01.01. und dem 31.12.2008 sind hier insgesamt 10.297 Beschwerdeverfahren eingegangen. Ob diese Verfahren inzwischen sämtlich abgeschlossen sind bzw. wie viele hiervon ggf. noch anhängig sind, vermag ich mangels zentraler Erfassung nicht mitzuteilen. Hinsichtlich der ab dem 01.01.2009 beim Landgericht Bonn eingegangenen Verfahren kann nach dem Geschäftsjahr nicht differenziert werden, weil die Verfahren nicht nach derartigen Kriterien zentral registriert werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass ab dem 01.01.2009 nicht nur weiter Beschwerden gegen die Festsetzung eines ersten Ordnungsgeldes für das Geschäftsjahr 2006 eingegangen sein können, sondern auch Beschwerden gegen die Festsetzung weiterer Ordnungsgelder für dasselbe Geschäftsjahr. Das gilt in der Folge auch für die weiteren Geschäftsjahre 2007-2011. Unabhängig hiervon haben eine Reihe von Gesellschaften auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein von dem Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Ich vermag daher weder in absoluten Zahlen noch in Größenordnungen anzugeben, wie viele der zum 31.10.2013 hier anhängigen 5.557 Beschwerdeverfahren auf welche Geschäftsjahre entfallen. Möglicherweise kann Ihnen das Bundesamt für Justiz hierzu weitere Informationen geben. Für diese ergänzende Auskunft werden Gebühren oder Auslagen ebenfalls nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen Die Präsidentin des Landgerichts Im Auftrag (Prietze) Antragsteller/in am Landgericht