Beschwerden wegen fehlender dritter Option

eine Übersicht der bei Ihrer Behörde in den Jahren 2017 bis heute eingegangene Beschwerden nach dem AGG aufgrund Diskriminierung durch zwingende binäre Geschlechtsangaben (zB Herr/Frau ohne weitere Kategorie). Laut ihrer Website [1] sollte dies unter die Kategorien "sexuelle Identität" bzw "Geschlecht" gefasst sein.

Sollte eine solche Übersicht nicht existieren bitte ich darum, die Beschwerdeschreiben selbst zu erhalten.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden, personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig. Falls Dokumente nach § 3 Nummer 3 b) IFG oder ähnlich nicht veröffentlicht werden können, bitte ich diese auszusparen, mich allerdings darüber zu informieren, um so eine weiter Prüfung zu ermöglichen.

[1]: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/geschlecht-und-geschlechtsidentitaet/dritte-option/dritte-option-node.html

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2022
  • Frist
    16. Juli 2022
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Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Übersicht de…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
12. Mai 2022 20:16
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Übersicht der bei Ihrer Behörde in den Jahren 2017 bis heute eingegangene Beschwerden nach dem AGG aufgrund Diskriminierung durch zwingende binäre Geschlechtsangaben (zB Herr/Frau ohne weitere Kategorie). Laut ihrer Website [1] sollte dies unter die Kategorien "sexuelle Identität" bzw "Geschlecht" gefasst sein. Sollte eine solche Übersicht nicht existieren bitte ich darum, die Beschwerdeschreiben selbst zu erhalten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden, personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig. Falls Dokumente nach § 3 Nummer 3 b) IFG oder ähnlich nicht veröffentlicht werden können, bitte ich diese auszusparen, mich allerdings darüber zu informieren, um so eine weiter Prüfung zu ermöglichen. [1]: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/diskriminierungsmerkmale/geschlecht-und-geschlechtsidentitaet/dritte-option/dritte-option-node.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248923/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschwerden wegen fehlender dritter Option“ vo…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
14. Juni 2022 08:22
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschwerden wegen fehlender dritter Option“ vom 12.05.2022 (#248923) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >>
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Sehr <<entfernt>>, mit Ihrer E-Mail vom 12. Mai 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfr…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
22. Juni 2022 08:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, mit Ihrer E-Mail vom 12. Mai 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur beiliegenden Anfrage. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Lediglich organisatorisch ist das Amt der ADS an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angesiedelt. Deshalb antworte ich Ihnen zuständigkeitshalber. Ihrem Antrag wird stattgegeben. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (ADS) berät auf unabhängige Weise Personen, die sich zu den in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale benachteiligt sehen. Im Jahr 2018 novellierte der Gesetzgeber das Personenstandsrecht und setzte damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „dritten Option“ um. Vom 01.01.2017 bis 13.05.2022 hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes insgesamt 63 Beratungsanfragen zum AGG-Merkmal Geschlecht erhalten, in denen Ratsuchende angegeben haben, aufgrund durch zwingend binäre Geschlechtsangaben benachteiligt worden zu sein. Beiliegend übersenden wir Ihnen die Übersicht zu den Beratungsanfragen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort auf meinen IFG-Antrag. Hierzu habe ich noch zwei Nachfragen: Zum einen …
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
22. Juni 2022 10:34
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort auf meinen IFG-Antrag. Hierzu habe ich noch zwei Nachfragen: Zum einen würde ich Sie bitten mir die Übersicht gemäß Datennutzungsgesetz auch in einem maschinenlesbaren Dateiformat (hier zB .ods, .xlsx) bereitzustellen. Zum anderen möchte ich meine Anfrage gerne, soweit dies Erfasst ist, erweitern um Namen bzw Bezeichnung der Stelle, der eine Diskriminierung vergeworfen wird (also zB der Unternehmensname). Hierbei dürfen personenbezogene Daten nach § 5 IFG geschwärzt werden, soweit mein Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt. Falls dies notwendig ist bitte ich sie, den zweiten Punkt als eigenen Antrag nach dem IFG des Bundes zu bearbeiten. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren und Auslagen fallen somit nach § 10 IFG, BVerwG 7 C 6.15 bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248923/
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Bescheid
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
1. August 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
475,9 KB
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Sehr <<entfernt>>, der Bescheid wurde Ihnen heute zugestellt. Beiliegend erhalten Sie die Übersicht …
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
3. August 2022 15:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr <<entfernt>>, der Bescheid wurde Ihnen heute zugestellt. Beiliegend erhalten Sie die Übersicht in digitaler Form. Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 1. August 2022. Entgegen I…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
19. August 2022 01:03
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 1. August 2022. Entgegen Ihrer Ausführungen genügt § 28 Abs. 3 AGG nicht, um einen Informationszugang mittels § 3 Nr. 7 IFG abzulehnen. § 28 Abs. 3 AGG bestimmt, dass "die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt." Die Regelung stellt damit eine Berechtigung zur Weitergabe der an die Antidiskriminierungsstelle gemeldeten Informationen unter bestimmten Bedingungen dar. § 3 Nr. 7 schützt vertraulich erhobene oder, in diesem Fall relevant, übermittelte Informationen. Damit dieser Schutz greift, müssen jedoch gewisse Kriterien erfüllt sein. Schoch nennt hier zwei Gruppen: die Vereinbarung von Vertraulichkeit und das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse (Schoch IFG/Shoch, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 321-325). Gerade dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nicht gegeben. Da es sich um der Behörde übermittelte Informationen handelt, ist primär das Schutzinteresse der Dritten zu betrachten, in der Regel die Abwendung von Nachteilen (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 324). Es besteht das Risiko, dass durch Preisgabe zu vieler Informationen über die Beschwerde sowie die Beschwerdesteller*innen deren Identität bekannt werden könnte. Dies könnte bestehende Beschwerdesteller*innen gefährden sowie Zukünftige abschrecken. Jedoch birgt die bloße Bekanntgabe des Namen bzw. der Bezeichnung der Stelle, der eine Diskriminierung vorgeworfen wird (z.B. des Unternehmensnamens) in der Regel kein solches Risiko. Es ist davon auszugehen, dass bei den meisten Beschwerden eine Identifikation des*der Beschwerdesteller*in nur anhand des Namens der beschuldigten Stelle, des Eingangsdatums, des AGG-Merkmal sowie des Bereich der Diskriminierung nicht möglich ist, da es sich um größere Unternehmen handelt. Doch selbst wenn angenommen wird, dass dies möglich ist, so ist das Geheimhaltungsinteresse in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen die Beschwerdesteller*innen nach § 28 Abs. 3 AGG ihr Einverständnis erklärt haben. Hier ist einerseits kein neues Sanktions-Risiko für die Beschwerdesteller*innen mehr anzunehmen und andererseits ist auch Vereinbarung von Vertraulichkeit nicht mehr anzunehmen, da die Beschwerdesteller*innen einer (zumindest teilweisen) Weitergabe der Informationen ja zugestimmt haben. Daher bitte ich sie, ihre Entscheidung erneut zu überdenken und mir auch die Namen bzw. Bezeichnungen der Stellen, denen eine Diskriminierung vorgeworfen wird, mitzuteilen. Sollte dies nicht für alle möglich sein, dann doch zumindest für die Beschwerden, in denen die Beschwerdesteller*innen ihr Einverständnis für den Prozess aus § 28 Abs. 3 AGG erklärt haben. Ich danke vielmals für die Bearbeitung meines Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248923/
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Via
Fax
Betreff
AW: Beschwerden wegen fehlender dritter Option [#248923]
Datum
19. August 2022 01:07
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
49,6 KB
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Sehr <<entfernt>>, mit Ihrer Mail vom 19. August 2022 legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 01…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <<entfernt>>, mit Ihrer Mail vom 19. August 2022 legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 01. August 2022 zu Ihrem IFG-Antrag vom 22.06.2022 ein. Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass Ihre einfache E-Mail der elektronischen Form i.S.d. Rechtsmittelbelehrung nicht dem formell wirksamen Einlegen eines Widerspruchs entsprechen. Wie der Widerspruch formell wirksam eingelegt werden kann, entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid vom 01. August 2022. Die DE-Mail-Adresse finden Sie in der Fußzeile des Briefbogens auf dem der Bescheid gedruckt worden ist. Sofern Sie Widerspruch einlegen möchten, beachten Sie bitte die weiterhin noch laufende Widerspruchsfrist. Der IFG-Bescheid wurde Ihnen am 3. August 2022 mit der Zustellung bekannt gegeben. Die einmonatige Widerspruchsfrist endet am 5. September 2022. Da der 3. September 2022 ein Samstag ist, verschiebt sich das Fristende auf den darauf folgenden Werktag Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
AW: Ihr Schreib vom 23.08.2022 zu meiner Ihre Mail vom 19.08.2022, Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2022 z…
An Antidiskriminierungsstelle des Bundes Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Ihr Schreib vom 23.08.2022 zu meiner Ihre Mail vom 19.08.2022, Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2022 zum IFG-Antrag vom 22.06.2022 [#248923]
Datum
24. August 2022 14:47
An
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in ihrem Schreiben weisen sie mich darauf hin, dass der Widerspruch zur formellen Wirksamkeit schriftlich übermittelt werden muss. Dies ist mit dem Fax, dass ich gleichzeitig mit meiner E-Mail am 18. August übermittelt habe, geschehen. Ich würde sie bitten mir nochmal kurz zu bestätigen, dass das Fax bei ihnen eingegangen ist und die formellen Erfordernisse erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein und sie zwingend ein Schreiben per Post oder DE-Mail benötigen, bitte ich um eine kurze Nachricht an diese E-Mail-Adresse oder einen kurzen Anruf. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248923/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Ihr Schreib vom 23.08.2022 zu meiner Ihre Mail vom 19.08.2022, Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2022 zum I…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Betreff
Ihr Schreib vom 23.08.2022 zu meiner Ihre Mail vom 19.08.2022, Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2022 zum IFG-Antrag vom 22.06.2022 [#248923]
Datum
25. August 2022 06:59
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr <<entfernt>>, vielen Dank für Ihre Mail vom 24.08.2022. Hiermit bestätige ich, dass am 19.08.2022 ihr Widerspruch per Fax im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingegangen ist. Aufgrund interner Arbeitsabläufe ging Ihr Fax nicht zeitgleich mit Ihrer E-Mail bei uns ein. Innerhalb der gesetzlichen Frist erhalten Sie dann den Widerspruchsbescheid. Mit freundlichen Grüßen

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Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Widerspruchsbescheid Brief zugestellt am 12.11.2022: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Es werden keine K…
Von
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
8. November 2022
Status
Brief zugestellt am 12.11.2022: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten für das Widerspruchsverfahren erhoben.