Sehr geehrter Herr Hoffmann,
Sie haben mit Nachricht vom 04. Oktober 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30585) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen:
Wie viele Beschwerden bzw. Meldungen über Unregelmäßigkeiten zu den letzten Wahlen in Berlin (Bund, ggfs. AGH/BVV falls vorhanden) sind beim Bundeswahlleiter eingegangen?
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit dem Bereich des Bundeswahlleiters das Folgende mit:
Gegenüber dem Bundeswahlleiter besteht kein Auskunftsanspruch nach dem IFG (siehe hierzu die nachfolgende Begründung).
Aus Gründen der Transparenz wird Ihnen unabhängig hiervon das Folgende mitgeteilt:
Der Bundeswahlleiter hat im Zeitraum vom 26. September 2021 bis 28. November 2022 61 unmittelbare und 125 mittelbare Anfragen in Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahl in Berlin über das Kontaktformular auf seiner Internetseite, per E-Mail oder schriftlich erhalten. Die Social-Media-Kanäle Twitter und Instagram wurden nicht ausgewertet.
Als unmittelbar bewertet wurden Kontaktaufnahmen von Personen, die persönlich von den organisatorischen Mängeln bei der Wahldurchführung in Berlin betroffen waren. Als mittelbar bewertet wurden Anfragen von Personen, die sich aufgrund Medienberichterstattungen, persönliches Ungerechtigkeitsempfinden sowie mit Forderungen an Aufklärung und Neuwahlen, fachlichen Nachfragen u. Ä. zum Berliner Wahlgeschehen ohne direkte persönliche Betroffenheit an den Bundeswahlleiter gewandt haben.
Zur Auskunftsansprüchen nach dem IFG gegenüber dem Bereich des Bundeswahlleiters:
Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, teilen wir Ihnen als die im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Organisationseinheit das Folgende mit:
Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das IFG gestützt, außerdem auf das UIG und auf das VIG, welche beide hier nicht zur Anwendung gelangen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen.
Der Bundeswahlleiter ist jedoch - was seine originäre Tätigkeit betrifft - nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter sowie die übrigen Wahlorgane sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation.
Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen.
Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).
Demnach besteht gegenüber dem Bundeswahlleiter kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der
Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Den verspäteten Zugang unserer Information bitten wir zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen