Beschwerden zur Wahl in Berlin

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Wie viele Beschwerden bzw. Meldungen über Unregelmäßigkeiten zu den letzten Wahlen in Berlin (Bund, ggf AGH/BVV falls vorhanden) sind beim Bundeswahlleiter eingegangen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
  • 0 Follower:innen
Dustin Hoffmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Beschwe…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Dustin Hoffmann
Betreff
Beschwerden zur Wahl in Berlin [#260186]
Datum
4. Oktober 2022 09:49
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Beschwerden bzw. Meldungen über Unregelmäßigkeiten zu den letzten Wahlen in Berlin (Bund, ggf AGH/BVV falls vorhanden) sind beim Bundeswahlleiter eingegangen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dustin Hoffmann Anfragenr: 260186 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260186/ Postanschrift Dustin Hoffmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dustin Hoffmann
Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Hoffmann, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 0…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung: Beschwerden zur Wahl in Berlin
Datum
5. Oktober 2022 08:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hoffmann, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 04. Oktober 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30585 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Hoffmann, Sie haben mit Nachricht vom 04. Oktober 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30585) ein…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Beschwerden zur Wahl in Berlin (Az.: A34/1010001001-IF30585)
Datum
7. November 2022 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hoffmann, Sie haben mit Nachricht vom 04. Oktober 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30585) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Wie viele Beschwerden bzw. Meldungen über Unregelmäßigkeiten zu den letzten Wahlen in Berlin (Bund, ggfs. AGH/BVV falls vorhanden) sind beim Bundeswahlleiter eingegangen? Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit dem Bereich des Bundeswahlleiters das Folgende mit: Gegenüber dem Bundeswahlleiter besteht kein Auskunftsanspruch nach dem IFG (siehe hierzu die nachfolgende Begründung). Aus Gründen der Transparenz wird Ihnen unabhängig hiervon das Folgende mitgeteilt: Der Bundeswahlleiter hat im Zeitraum vom 26. September 2021 bis 28. November 2022 61 unmittelbare und 125 mittelbare Anfragen in Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahl in Berlin über das Kontaktformular auf seiner Internetseite, per E-Mail oder schriftlich erhalten. Die Social-Media-Kanäle Twitter und Instagram wurden nicht ausgewertet. Als unmittelbar bewertet wurden Kontaktaufnahmen von Personen, die persönlich von den organisatorischen Mängeln bei der Wahldurchführung in Berlin betroffen waren. Als mittelbar bewertet wurden Anfragen von Personen, die sich aufgrund Medienberichterstattungen, persönliches Ungerechtigkeitsempfinden sowie mit Forderungen an Aufklärung und Neuwahlen, fachlichen Nachfragen u. Ä. zum Berliner Wahlgeschehen ohne direkte persönliche Betroffenheit an den Bundeswahlleiter gewandt haben. Zur Auskunftsansprüchen nach dem IFG gegenüber dem Bereich des Bundeswahlleiters: Da der Bundeswahlleiter gleichzeitig Präsident des Statistischen Bundesamtes ist, teilen wir Ihnen als die im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Organisationseinheit das Folgende mit: Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das IFG gestützt, außerdem auf das UIG und auf das VIG, welche beide hier nicht zur Anwendung gelangen. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Der Bundeswahlleiter ist jedoch - was seine originäre Tätigkeit betrifft - nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Er ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Der Bundeswahlleiter sowie die übrigen Wahlorgane sind Organe eigener Art und stehen außerhalb der Behördenorganisation. Der Bundeswahlleiter handelt funktionell nicht als Teil der Verwaltung (Exekutive) oder einer anderen Staatsgewalt, sondern im Vorfeld der Staatsgewalten als Unterstützungsorgan des Staatsvolkes, um den Parteien bzw. allen Bürgerinnen und Bürgern die Wahlbeteiligung und Konstituierung des Bundestages zu ermöglichen. Deshalb handelt es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeswahlleiters um Wahlverfahrensakte und nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Demnach besteht gegenüber dem Bundeswahlleiter kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Den verspäteten Zugang unserer Information bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen