Beschwerdeverfahren der UBSKM

Dokumente aus denen sich ergibt, wer, wann, warum und wie veranlasst hat, ein Beschwerdeverfahren beim UBSKM zu etablieren.

Dokumente aus denen sich ergibt, warum, wann und wie das Vorhaben der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens bei UBSKM und Aufarbeitungskommission zurückgenommen wurde.

Mit dieser Anfrage möchte ich Unterlagen erhalten zur Entstehungsgeschichte der bislang nicht realisierten Absicht und auch Auskunft, welche sachlichen Hinderungsgründe der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens entgegenstehen. Am Rande: Hätte ein katholisches Bistum vor drei Jahren erklärt, eine Beschwerdeverfahren einrichten zu wollen, wäre es längst zu einem medialen Sturm der Entrüstung mit Beteiligung des Amtes der UBSKM gekommen.

In der 2. Beauftragung der Aufarbeitungskommission vom 29. März 2019 wird dieser aufgegeben: "Darüber hinaus erklären sie [die Kommissionsmitglieder - AKM.] ihr Einverständnis mit dem beim UBSKM etablierten und schriftlich niedergelegten Beschwerdeverfahren und verpflichten sich, an diesem gegebenenfalls wie vorgesehen mitzuwirken." (im Internet nicht mehr verfügbar - Anfragen bitte unter emotional.light at gmail.com

In einer nunmehr verfassten 3. Beauftragung vom 29. Juni 2022 ist die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Beschwerdeverfahren ersatzlos gestrichen. (https://www.aufarbeitungskommission.de/wp-content/uploads/Beauftragung_Aufarbeitungskommission.pdf)

Anmerkung: Die Veröffentlichung der 3. Beauftragung erfolgt in einem klandestinen Verfahren. Die Öffentlichkeit hat keinen Zugang zu bisherigen Beauftragungen und den jeweiligen Veränderungen. Dass die Aufarbeitungskommission in der mit ihr abgestimmten Beauftragung auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet, ist in den Worten des Mitglieds des Deutschen Ethikrates Prof. Stephan Rixen mindestens so bizarr wie das Verhalten der Katholischen Kirche (https://www.katholisch.de/artikel/40258-jurist-kritisiert-aufarbeitungsvereinbarung-zwischen-dbk-und-regierung).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. August 2022
  • Frist
    12. November 2022
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Alfons Kleine-Möllhoff
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente aus den…
An Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
Beschwerdeverfahren der UBSKM [#256152]
Datum
2. August 2022 15:14
An
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente aus denen sich ergibt, wer, wann, warum und wie veranlasst hat, ein Beschwerdeverfahren beim UBSKM zu etablieren. Dokumente aus denen sich ergibt, warum, wann und wie das Vorhaben der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens bei UBSKM und Aufarbeitungskommission zurückgenommen wurde. Mit dieser Anfrage möchte ich Unterlagen erhalten zur Entstehungsgeschichte der bislang nicht realisierten Absicht und auch Auskunft, welche sachlichen Hinderungsgründe der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens entgegenstehen. Am Rande: Hätte ein katholisches Bistum vor drei Jahren erklärt, eine Beschwerdeverfahren einrichten zu wollen, wäre es längst zu einem medialen Sturm der Entrüstung mit Beteiligung des Amtes der UBSKM gekommen. In der 2. Beauftragung der Aufarbeitungskommission vom 29. März 2019 wird dieser aufgegeben: "Darüber hinaus erklären sie [die Kommissionsmitglieder - AKM.] ihr Einverständnis mit dem beim UBSKM etablierten und schriftlich niedergelegten Beschwerdeverfahren und verpflichten sich, an diesem gegebenenfalls wie vorgesehen mitzuwirken." (im Internet nicht mehr verfügbar - Anfragen bitte unter emotional.light at gmail.com In einer nunmehr verfassten 3. Beauftragung vom 29. Juni 2022 ist die Verpflichtung zur Mitwirkung an einem Beschwerdeverfahren ersatzlos gestrichen. (https://www.aufarbeitungskommission.de/wp-content/uploads/Beauftragung_Aufarbeitungskommission.pdf) Anmerkung: Die Veröffentlichung der 3. Beauftragung erfolgt in einem klandestinen Verfahren. Die Öffentlichkeit hat keinen Zugang zu bisherigen Beauftragungen und den jeweiligen Veränderungen. Dass die Aufarbeitungskommission in der mit ihr abgestimmten Beauftragung auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet, ist in den Worten des Mitglieds des Deutschen Ethikrates Prof. Stephan Rixen mindestens so bizarr wie das Verhalten der Katholischen Kirche (https://www.katholisch.de/artikel/40258-jurist-kritisiert-aufarbeitungsvereinbarung-zwischen-dbk-und-regierung).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine-Möllhoff Anfragenr: 256152 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256152/ Postanschrift Alfons Kleine-Möllhoff << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine-Möllhoff
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, mit Ihrer E-Mail vom 02.08.2022 beantragen Sie auf Grundlage des Information…
Von
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Betreff
Beschwerdeverfahren der UBSKM [#256152] | Frist: 02.09.2022
Datum
11. August 2022 14:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, mit Ihrer E-Mail vom 02.08.2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zu den nachfolgenden Fragen. 1. Dokumente aus denen sich ergibt, wer, wann, warum und wie veranlasst hat, ein Beschwerdeverfahren beim UBSKM zu etablieren. 2. Dokumente aus denen sich ergibt, warum, wann und wie das Vorhaben der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens bei UBSKM und Aufarbeitungskommission zurückgenommen wurde. Des Weiteren führen Sie aus, dass Sie Unterlagen zur Entstehungsgeschichte der bislang nicht realisierten Absicht und auch Auskunft, welche sachlichen Hinderungsgründe der Etablierung eines Beschwerdeverfahrens entgegenstehen, begehren. Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die Vorabschätzung hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes zur Prüfung Ihres IFG-Antrages hat ergeben, dass die Zusammenstellung der erbetenen Information mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden sein wird. Zur Beantwortung Ihrer Anfrage müssen die zahlreichen Dokumente in den letzten Jahren einzeln gesichtet und händisch zusammengefasst werden. Auch müssen in diesem Verfahren die personenbezogenen Daten anonymisiert werden. Die Zusammenstellung wird voraussichtlich mehrere Arbeitsstunden in Anspruch nehmen. Es handelt sich daher bei den von Ihnen erbetenen Informationen um keine einfache Auskunft mehr i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG. Daher können Gebühren gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG i.V.m. Anlage 1, Teil A Nr. 1.3 der Informationsgebührenverordnung mit einem Gebührenrahmen von 60 bis 500 Euro entstehen. Für das Merkmal „einfach“ ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, jedoch nicht der Umfang der Auskunft. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Vorbereitung der Zugangsentscheidung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Das sind vor allem mündliche Auskünfte ohne Rechercheaufwand oder auch einfache zeitlich weniger aufwendige schriftliche Auskünfte. Im vorliegenden Fall wird der zeitliche Aufwand über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 1.3 der IFGGebV von 60 EUR bis 500 EUR eröffnet ist. Die konkreten Kosten können allerdings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Sie können diese im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/if... einsehen. Nach diesen Regelungen stellt die Übersendung der von Ihnen begehrten Informationen voraussichtlich keine gebührenfreie einfache Auskunft mehr dar. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen und durch die Recherche ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid an die von Ihnen genannte Postanschrift. Bitte teilen Sie uns bis zum 23.08.2022 mit, ob und mit welchem Inhalt Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren aufrecht halten möchten. Mit freundlichen Grüßen
Alfons Kleine-Möllhoff
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte meinen Antrag vorläufig aufrecht, bitte aber bezüglich des angekündigten…
An Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
AW: Beschwerdeverfahren der UBSKM [#256152] | Frist: 02.09.2022 [#256152]
Datum
23. August 2022 19:30
An
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte meinen Antrag vorläufig aufrecht, bitte aber bezüglich des angekündigten Kostenrahmens um eine Fristverlängerung bis zum 30.9.2022. Ich erlaube mir, in diesem Zeitraum weitere Betroffene anzusprechen, um die monetär gedeckelte Transparenz und das damit verbundene Risiko zu teilen. Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine Möllhoff Anfragenr: 256152 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256152/ Postanschrift Alfons Kleine-Möllhoff << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Alfons Kleine-Möllhoff
Sehr << Anrede >> zur Kostenübernahme meiner Anfrage teile ich folgendes mit: Eigentlich will ich nu…
An Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
AW: Beschwerdeverfahren der UBSKM [#256152] | Frist: 02.09.2022 [#256152]
Datum
12. Oktober 2022 19:16
An
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zur Kostenübernahme meiner Anfrage teile ich folgendes mit: Eigentlich will ich nur eine transparente Darstellung der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zur Absicht, ein Beschwerdeverfahren zu etablieren. Aus meiner Sicht schuldet das Amt der Beauftragten Betroffenen ein Mindestmaß an Transparenz über die Tätigkeit. Zum Sachverhalt erhielt ich vor drei Jahren folgende Information: "<<E-Mail-Adresse>> Mi., 14. Aug. 2019, 09:50 an mich Sehr geehrter Herr Kleine Möllhoff, es ist richtig, dass ein Beschwerdeverfahren innerhalb der Strukturen des UBSKM und der Unabhängigen Aufarbeitungskommission implementiert werden soll. Der Prozess ist bereits weit fortgeschritten und muss nun noch die letzten verwaltungstechnischen Hürden nehmen. Sobald dies erfolgt ist, werden die Informationen zum Beschwerdeverfahren selbstverständlich auf den jeweiligen Internetseiten des UBSKM und der Aufarbeitungskommission veröffentlicht und somit transparent und zugänglich gemacht. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld und danke für Ihr Verständnis." Meine weiteren Anfragen seit 2019 zum Stand des Verfahrens blieben ohne Resonanz. Im Anblick der fortdauernden Kommunikationsverweigerung ist meine Anfrage nach IFG eine der Not geschuldete Lösung. Dass hier nun eine Kostenbarriere aufgebaut wird verlängert die mich als Betroffener treffende Ausgrenzung aus einer offenen wie respektvollen Kommunikation. Dies vorangeschickt erkläre ich hiermit, dass ich bereit bin, Kosten der Erstellung einer Antwort auf meine Anfrage zu übernehmen. Der Kostenbescheid mag dann auch ein Dokument sein welches belegt, wie die Unabhängige Beauftragte und das Ministerium mit Anfragen von Betroffenen umgehen und zur ansonsten gepriesen Kultur des Einmischens stehen. Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine Möllhoff

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Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Ablehnung Verweigerung von Auskunft, warum es trotz jahrelanger Vorarbeit bei der UBSKM kein Beschwerdeverfahren g…
Von
Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung
Datum
4. November 2022
Status
Warte auf Antwort
Verweigerung von Auskunft, warum es trotz jahrelanger Vorarbeit bei der UBSKM kein Beschwerdeverfahren gibt