Beseitigung eines Schildes für Gewichtsbeschränkung St-Vither-Straße 50933 Köln Braunsfeld im Zuge einer benachbarten Wohnungsbaumaßnahme

Im Nahbereich der Alsdorfer Straße/St-Vither-Straße, 50933 Köln soll ein Wohngebiet erschlossen werden (Bauträger: Pandion). Im Zuge der Bauplanung wurde das Verkehrskonzept beraten und die Erschließungsvariante 3 gewählt. vgl. https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=850008&type=do). Danach soll der Verkehr zum Schutz der Anwohner ausdrücklich nicht über die Alsdorfer oder die St-Vither-Straße, sondern zu 100 % über eine nördliche Zufahrt abfließen.
Nun wurde für die Abrissarbeiten das Aufstellen von Parkverbotsschildern in den Straßen Alsdorfer-Str/St-Vither-Str. angekündigt, offensichtlich, damit der Schwerverkehr über die Alsdorfer Straße und die St- Vither-Straße abfließen kann/soll. Dies steht im krassen Widerspruch zum beschlossenen Verkehrskonzept. In diesem Zuge ist das Verkehrsschild mit der Gewichtsbeschränkung von 1,5 Tonnen für die Befahrung der St-Vither-Straße bereits entfernt worden. Das ehemalige Schild ist auf dem Foto in dem Verkehrsgutachten klar zu erkennen.
Der Schwerlastverkehr auf der St. Vither-Straße wird erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben:
1. Straße wird kaputt gefahren, danach Neubau erforderlich (erhebliche Ressourcenbedarf und Baulärm und Emissionen)
2. Erhebliche Immissionsbelastung (Lärm und Abgase) in der Wohnstraße während des Abbruchs, des Neubaus und der Sanierung der Straße und dies entgegen dem beschlossenen Konzept.
3. erhebliche Gefährdung der Kinder etc, die regelmäßig zu dem an der Alsdorfer Straße/St.-Vither-Straße gelegenen Kinderspielplatz gehen. Die Bürgersteige sind sehr schmal.

Deshalb bitte ich um Auskunft und
Hergabe von die folgenden Fragekomplexe betreffenden Dokumente zu folgenden Fragen:
1. Seit wann besteht die Gewichtsbeschränkung St-Vither-Straße auf 1,5 Tonnen?
2. Welche Anordnungen/Verfügung/Verwaltungsakt lagen dieser Beschilderung ursprünglich zugrunde?
3. Welche Anordnung/Verfügung/Verwaltungsakt/interner Entscheidungsvorgang liegt der nun erfolgten Demontage des Gewichtsbegrenzungsschildes zugrunde?
4. Ist bei dem vorgenannten Entscheidungsvorgang das beschlossene Verkehrskonzept berücksichtigt worden und wenn ja, wieso soll nun die St-Vither-Straße doch durch den Verkehr belastet werden?
5. Welche Anordnung/Verfügung/Verwaltungsakt/interner Entscheidungsvorgang liegt dem angekündigten Aufstellen der Parkverbotsschilder für die Abbruchmaßnahmen in der St.-Vither-Straße zugrunde?
6. Welchen Schriftverkehr der Behörden der Stadt Köln oder deren Politiker (behördenintern und von und nach extern mit den Behörden/politischen Vertretern der Stadt ggfls. von oder mit dem Bauträger/Projektträger oder dessen Beauftragten) gibt es für die Festlegung des Verkehrsleitsystems für die Abbruch- und Neubauphase (das im Widerspruch zum beschlossenen Verkehrskonzept steht) ?
7. welchen Schriftverkehr der Behörden der Stadt Köln oder deren Politiker (behördenintern und von und nach extern mit den Behörden/politischen Vertretern der Stadt ggfls. von oder mit dem Bauträger/Projektträger oder dessen Beauftragten) gibt es für die Beseitigung des Gewichtsbeschränkungsschildes?
8. Welche konkreten Anträge/Anregungen/Schreiben an die Behörden und ggfls. Politiker/Bürgervertreter oder von diesen Stellen liegen Ihnen vor bzw. gibt es von Seiten des Projekt-/Bauträgers oder dessen Beauftragten oder an diese gerichtet zum Verkehrsleitsystem und die Beseitigung des Gewichtsbeschränkungsschildes während der Abbruch - und Neubauphase?

Die Beantwortung der Fragen und die Überlassung der vollständigen Dokumente ist erforderlich, um die durch die Maßnahme verursachten Umweltbelastungen für die Anwohner der Alsdorfer-Str./St- Vither-Straße nachvollziehen zu können.

Persönliche Daten können in den angefragten Unterlagen natürlich geschwärzt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Januar 2022
  • Frist
    26. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beseitigung eines Schildes für Gewichtsbeschränkung St-Vither-Straße 50933 Köln Braunsfeld im Zuge einer benachbarten Wohnungsbaumaßnahme [#238545]
Datum
23. Januar 2022 12:57
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Nahbereich der Alsdorfer Straße/St-Vither-Straße, 50933 Köln soll ein Wohngebiet erschlossen werden (Bauträger: Pandion). Im Zuge der Bauplanung wurde das Verkehrskonzept beraten und die Erschließungsvariante 3 gewählt. vgl. https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=850008&type=do). Danach soll der Verkehr zum Schutz der Anwohner ausdrücklich nicht über die Alsdorfer oder die St-Vither-Straße, sondern zu 100 % über eine nördliche Zufahrt abfließen. Nun wurde für die Abrissarbeiten das Aufstellen von Parkverbotsschildern in den Straßen Alsdorfer-Str/St-Vither-Str. angekündigt, offensichtlich, damit der Schwerverkehr über die Alsdorfer Straße und die St- Vither-Straße abfließen kann/soll. Dies steht im krassen Widerspruch zum beschlossenen Verkehrskonzept. In diesem Zuge ist das Verkehrsschild mit der Gewichtsbeschränkung von 1,5 Tonnen für die Befahrung der St-Vither-Straße bereits entfernt worden. Das ehemalige Schild ist auf dem Foto in dem Verkehrsgutachten klar zu erkennen. Der Schwerlastverkehr auf der St. Vither-Straße wird erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben: 1. Straße wird kaputt gefahren, danach Neubau erforderlich (erhebliche Ressourcenbedarf und Baulärm und Emissionen) 2. Erhebliche Immissionsbelastung (Lärm und Abgase) in der Wohnstraße während des Abbruchs, des Neubaus und der Sanierung der Straße und dies entgegen dem beschlossenen Konzept. 3. erhebliche Gefährdung der Kinder etc, die regelmäßig zu dem an der Alsdorfer Straße/St.-Vither-Straße gelegenen Kinderspielplatz gehen. Die Bürgersteige sind sehr schmal. Deshalb bitte ich um Auskunft und Hergabe von die folgenden Fragekomplexe betreffenden Dokumente zu folgenden Fragen: 1. Seit wann besteht die Gewichtsbeschränkung St-Vither-Straße auf 1,5 Tonnen? 2. Welche Anordnungen/Verfügung/Verwaltungsakt lagen dieser Beschilderung ursprünglich zugrunde? 3. Welche Anordnung/Verfügung/Verwaltungsakt/interner Entscheidungsvorgang liegt der nun erfolgten Demontage des Gewichtsbegrenzungsschildes zugrunde? 4. Ist bei dem vorgenannten Entscheidungsvorgang das beschlossene Verkehrskonzept berücksichtigt worden und wenn ja, wieso soll nun die St-Vither-Straße doch durch den Verkehr belastet werden? 5. Welche Anordnung/Verfügung/Verwaltungsakt/interner Entscheidungsvorgang liegt dem angekündigten Aufstellen der Parkverbotsschilder für die Abbruchmaßnahmen in der St.-Vither-Straße zugrunde? 6. Welchen Schriftverkehr der Behörden der Stadt Köln oder deren Politiker (behördenintern und von und nach extern mit den Behörden/politischen Vertretern der Stadt ggfls. von oder mit dem Bauträger/Projektträger oder dessen Beauftragten) gibt es für die Festlegung des Verkehrsleitsystems für die Abbruch- und Neubauphase (das im Widerspruch zum beschlossenen Verkehrskonzept steht) ? 7. welchen Schriftverkehr der Behörden der Stadt Köln oder deren Politiker (behördenintern und von und nach extern mit den Behörden/politischen Vertretern der Stadt ggfls. von oder mit dem Bauträger/Projektträger oder dessen Beauftragten) gibt es für die Beseitigung des Gewichtsbeschränkungsschildes? 8. Welche konkreten Anträge/Anregungen/Schreiben an die Behörden und ggfls. Politiker/Bürgervertreter oder von diesen Stellen liegen Ihnen vor bzw. gibt es von Seiten des Projekt-/Bauträgers oder dessen Beauftragten oder an diese gerichtet zum Verkehrsleitsystem und die Beseitigung des Gewichtsbeschränkungsschildes während der Abbruch - und Neubauphase? Die Beantwortung der Fragen und die Überlassung der vollständigen Dokumente ist erforderlich, um die durch die Maßnahme verursachten Umweltbelastungen für die Anwohner der Alsdorfer-Str./St- Vither-Straße nachvollziehen zu können. Persönliche Daten können in den angefragten Unterlagen natürlich geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238545/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beseitigung eines Schildes für Gewichtsbeschrä…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beseitigung eines Schildes für Gewichtsbeschränkung St-Vither-Straße 50933 Köln Braunsfeld im Zuge einer benachbarten Wohnungsbaumaßnahme [#238545]
Datum
27. Februar 2022 16:17
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beseitigung eines Schildes für Gewichtsbeschränkung St-Vither-Straße 50933 Köln Braunsfeld im Zuge einer benachbarten Wohnungsbaumaßnahme“ vom 23.01.2022 (#238545) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Anfragenr: 238545 Sehr Antragsteller/in mit vorgenannter E-Mail bitten Sie um Auskunft, insbesondere aus welchen …
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Anfragenr: 238545
Datum
1. März 2022 10:39
Status
Warte auf Antwort
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5,0 KB


Sehr Antragsteller/in mit vorgenannter E-Mail bitten Sie um Auskunft, insbesondere aus welchen Gründen die in der Vergangenheit vorhandene Gewichtsbeschränkung für die St.-Vither-Straße nicht mehr vorhanden ist. Insgesamt werden von Ihnen 8 Fragen zu der Angelegenheit gestellt, welche ich der Einfachheit halber entsprechend ihrer Nummerierung beantworte. Zu 1. und 2.: Es ist der Verwaltung nicht bekannt, seit wann die Gewichtsbeschränkung für die St.-Vither-Straße bestand. Entsprechende Anordnungen sind dem vorhandenen Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Zu 3.: Im Rahmen einer Zustandserfassung konnte durch den Straßenbaulastträger kein Schaden am Straßenkörper festgestellt werden, welche auf einen unzureichenden Untergrund schließen lässt. Alle vorhandenen bzw. bekannten Leitungsbetreiber wurden angefragt, ob eventuell besonders zu schützende oder nicht in einer ausreichend Tiefe verlegte Leitungen vorhanden seien. Ebenfalls wurde der Straßenbereich auf Bauwerke im Untergrund untersucht. Diese sind eben-falls nicht vorhanden. Hieraus ergibt sich, dass für den genannten Straßenabschnitt eine Tonnagebeschränkung nicht auszusprechen ist. Die vorhandene Beschilderung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) musste daher wegen fehlender Rechtsgrundlage entfernt werden. Zu 4.: Sie bitten um Mitteilung, ob bei der Demontage der StVO-Beschilderung das "beschlossene Verkehrskonzept" berücksichtigt wurde und wenn ja, wieso nun die St.-Vither-Straße durch den Verkehr belastet werden soll. Da hierzu von Ihnen keine näheren Angaben vorliegen, gehe ich davon aus, dass Sie das Verkehrskonzept "Alsdorfer Straße" meinen. Hierbei handelt es sich um eine Neubebauung, welche von Norden her erschlossen wird. Durch diese Neubaumaßnahme entsteht keine Veränderung bzw. Beeinträchtigung der St.-Vither-Straße. Zu 5.: In der St.-Vither-Straße wurden zum aktuellen Zeitpunkt weder temporäre noch ortsfeste Haltverbotsbeschilderungen nach der StVO aufgestellt. Dem Amt für Verkehrsmanagement liegt kein Schriftverkehr vor. Dieses Bauprojekt wurde von einem privaten Investor geplant und die erforderliche Baugenehmigung beim Bauaufsichtsamt der Stadt Köln eingeholt. Ich habe daher diese Teilanfrage an das zuständige Bauaufsichtsamt mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter geleitet. Zu 7.: Schriftverkehr zwischen dem Amt für Verkehrsmanagement/Amt für Straßen und Verkehrs-entwicklung und Politikern bzw. Bauträgern im Zusammenhang mit der Entfernung der StVO-Beschilderung liegen nicht vor. Die Anordnung zur Entfernung dieser Beschilderung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und obliegt ganz allein in der Entscheidungskompetenz der Straßenverkehrsbehörde. Zu 8.: Siehe Punkt 7 Ich gehe davon aus, dass Ihre Anfragen nunmehr beantwortet wurden. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Anfragenr: 238545 [#238545] Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Mitteilung vom 1.3.2022. …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragenr: 238545 [#238545]
Datum
1. März 2022 19:27
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Mitteilung vom 1.3.2022. Leider ist die Anfrage für mich damit noch nicht erledigt: 1. Zu meiner Frage 3: Hier hatte ich um Übermittlung der Anordnung zur Beseitigung des Schildes gebeten. Auch Ihrer Aussage, "das Schild habe wegen fehlender Gründe für die Beschränkung beseitigt werden müssen" und der tatsächlichen Beseitigung muss dann aber eine Anordnung zugrunde liegen, oder erfolgt der Demontageauftrag "per Zuruf"? In dieser Anordnung oder ihrer Begründung muss doch der Sachverhalt begründet sein. Ich darf also um ergänzende Zusendung der verkehrlichen "Beseitigungsanordnung" bitten. Nach Ihrer Antwort zu meiner Frage 8 ist hierfür offensichtlich die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Ich bitte also um entsprechende Weiterleitung dorthin und Übersendung einer dortigen Anordnung. 2. Die Beseitigung des Schildes steht im krassen Widerspruch zur beschlossenen Verkehrskonzeption, wo es heißt: "Die bestehenden Verkehrsregelungen der umgebenden Straße, insbesondere der Elsenborner Straße (Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Zusatzzeichen Anlieger) und der St.- Vither-Straße (Verkehrszeichen 262 „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 1,5 t“) werden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht geändert." Wie kommt es also, dass nun diesem Beschluss zuwider gehandelt wird? Zu meiner Frage 5: diese ist nicht beantwortet, solange mir keine Antwort der von Ihnen in Bezug genommenen Stelle vorliegt. Ich gehe davon aus, dass meine an Sie gerichtete Anfrage insoweit "fortgilt" und ich an die bezeichnete Stelle keine neue Anfrage richten muss. Sollte dies nicht zutreffen, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, damit ich dann ggfls. eine neue Anfrage starten kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238545/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>