Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen:

• Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen.

• Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen.

Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln.

Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln.

Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß.

Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind.

Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz:

“Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.”
siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...)

Weiterhin heißt es dort:
“Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.”

Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz.

Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt.

Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei.

Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 2 Follower:innen
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Prüfung
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Prüfung
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahr…
An Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar [#131760]
Datum
17. April 2019 13:09
An
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen: • Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen. • Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen. Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln. Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln. Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß. Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind. Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz: “Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.” siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...) Weiterhin heißt es dort: “Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.” Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz. Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt. Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei. Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ihr
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag möchten wir |hnen Folgendes mitteilen: Der Rettungsdienst wird …
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar
Datum
30. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag möchten wir |hnen Folgendes mitteilen: Der Rettungsdienst wird in Baden-Württemberg von Leistungsträgern (Rettungsdienst- organisationen) und Kostenträgern (Kranken- und Unfallversicherungen) im Rahmen der sog. ,,Se|bstverwaltung des Rettungsdienstes“ wahrgenommen. Das maßgebliche Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst im Ret- tungsdienstbereich ist dabei der Bereichsausschuss (§ 5 Rettungsdienstgesetz). Er be- rät alle wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes, die den örtlichen Bereich betreffen und ist insoweit auch Ansprechpartner für andere Stellen und Organisationen. Der Bereichsausschuss ist daher auch das zuständige Organ für Anfragen aller Art, die den Rettungsdienst betreffen. Der Bereichsausschuss hat deshalb eine Geschäftsstelle eingerichtet. Dieser wurden die laufenden Aufgabenudes Bereichsausschusses, insbesondere bspw. der allgemeine Schriftwechsel und die Ubersendung von Unterlagen übertragen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ist dagegen als Rechtsaufsichtsbeho”rde über den Bereichsausschuss ausschließlich dazu berufen, die Einhaltung der Verfahrensbestim- mungen für den Bereichsausschuss sowie der inhaltlichen Gesetzesvorgaben für den Bereichsplan zu übenNachen. Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, sich mit Ihrem Antrag a_n den zuständi- gen Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Heidelberg/Rheln-Neckar-_Kreis zu wenden. Da Sie einer Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben, sehen wrr da- von ab, den Antrag direkt an die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses weiterzulei— ten. Die Kontaktdaten der Geschäftsstelle lauten: Geschäftsstelle Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Heidelberg / Rhein—Neckar-Kreis c/o DRK Kreisverband Rhein—Neckar/Heidelberg e. V. Langer Anger 2, 69115 Heidelberg Te|.: 06221/901054 Fax: 06221/901060 Email: <<E-Mail-Adresse>> /' '1‘ If" h Mit geundnchen Gru"ßCe
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bekomme auf die Anfrage, die bei ihnen über fragdenstaat.de gestellt wurde und …
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bekomme auf die Anfrage, die bei ihnen über fragdenstaat.de gestellt wurde und dann per E-Mail eingeht, immer einen Brief. Das ist zum einen für sie mehr Arbeitsaufwand, zum anderen auch für mich, da ich den Brief dann abscannen und manuell ins fragdenstaat.de eintragen muß. Das Gesetz sieht vor, das Anfragen in dem Medium beantwortet werden in dem sie auch gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund ist diese Praxis für mich unverständlich. Vielleicht können sie diese Arbeitsweise in ihrer Behörde nochmal besprechen. mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#131760] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Besetzung von Rettungsmitteln im R…
An Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#131760]
Datum
2. Juni 2019 21:11
An
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar“ vom 17.04.2019 (#131760) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131760 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in wie Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 30.04.2019 mitgeteilt worden ist, wäre I…
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
LIFG-Anfrage von Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in bezüglich der „Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar“ vom 17.04.2019 (#131760)
Datum
5. Juni 2019 08:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wie Ihnen bereits mit unserem Schreiben vom 30.04.2019 mitgeteilt worden ist, wäre Ihre Anfrage an den zuständigen Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis zu richten. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ist lediglich Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss. Die laufenden Aufgaben des Bereichsausschusses, insbesondere bspw. der allgemeine Schriftwechsel und die Übersendung von Unterlagen, sind der Geschäftsstelle des Bereichsausschusses übertragen. Die Kontaktdaten der Geschäftsstelle wurden Ihnen ebenfalls mit dem Schreiben vom 30.04.2019 bereits mitgeteilt. Da Sie eine Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben, können wir Ihre Anfrage nicht direkt an den Bereichsausschuss weiterleiten. Wir möchten Sie daher nochmals bitten, sich direkt an die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses zu wenden oder mitzuteilen, ob Sie einer direkten Weiterleitung Ihres Antrages an die Geschäftsstelle durch uns zustimmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ich wünsche das sie die Anfrage weitergeben an die zustä…
An Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG-Anfrage von Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in bezüglich der „Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar“ vom 17.04.2019 (#131760) [#131760]
Datum
22. Juni 2019 10:40
An
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Ich wünsche das sie die Anfrage weitergeben an die zuständige Stelle des Bereichsausschusses. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131760 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. Juni 2019 10:40
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachricht teile ich Ihnen mit, dass der Antrag vom 17.04.201…
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
AW: LIFG-Anfrage von Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in bezüglich der „Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar“ vom 17.04.2019 (#131760) [#131760]
Datum
2. Juli 2019 12:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachricht teile ich Ihnen mit, dass der Antrag vom 17.04.2019 zuständigkeitshalber an den Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis weitergeleitet wurde. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Sehr geehrteAntragsteller/in der Rhein-Neckar-Kreis hat uns Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat.de&qu…
Von
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rhein-Neckar [#131760]
Datum
27. August 2019 16:44
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in der Rhein-Neckar-Kreis hat uns Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat.de" vom 17.04.2019 weitergeleitet. Zunächst möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzten, dass zum 01.01.2019 eine Neuaufstellung der Rettungsdienstbereiche (RDB) erfolgt ist. Der ehemalige RDB Rhein-Neckar ist jetzt aufgegliedert in die Rettungsdienstbereiche Mannheim und Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis. In der Gesamtschau der Ausfälle 2017-2019 sind dem entsprechend die Gesamtzahlen beider Rettungsdienstbereiche (MA / HD-RN) abgebildet. Weiterhin erhalten Sie die Ausfallstatistiken für das Jahr 2019 reduziert auf den RDB Heidelberg/Rhein-Neckar-Kreis. Eine aufgeschlüsselte Darstellung nach Rettungswachen, ist uns aus Datenschutzgründen nicht möglich. Hinsichtlich der geplanten Vorhaltung, stellen wir Ihnen die Daten für das Jahr 2019 in unserem Rettungsdienstbereich zur Verfügung. Auskünfte für die Jahre 2017 und 2018, sind bitte über die ehemalige Geschäftsstelle des RDB Rhein-Neckar einzuholen (<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>). Sollten Sie trotz unserer für uns abschließend umfänglichen Datenbereitstellung noch Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen

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