Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Zollernalbkreis

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen:

• Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen.

• Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen.

Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln.

Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln.

Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß.

Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind.

Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz:

“Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.”
siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...)

Weiterhin heißt es dort:
“Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.”

Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz.

Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt.

Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei.

Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahr…
An Landratsamt Zollernalbkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Zollernalbkreis [#131714]
Datum
17. April 2019 11:52
An
Landratsamt Zollernalbkreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen: • Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen. • Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen. Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln. Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln. Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß. Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind. Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz: “Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.” siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...) Weiterhin heißt es dort: “Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.” Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz. Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt. Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei. Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ihr
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Zollernalbkreis
Ihre Anfrage vom 17.04.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage, welche wir gerne schne…
Von
Landratsamt Zollernalbkreis
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.04.2019
Datum
18. April 2019 12:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage, welche wir gerne schnellst möglich bearbeiten werden. Bitte teilen Sie uns noch mit zu welchem Zweck Sie die Daten benötigen, damit auch wir wissen, was unsere Bürger bewegt, wo die Interessen des Bürgers liegen, wo wir besser, wo wir schon im Vorfeld aufklärender und informativer tätig werden können. Das Landratsamt Zollernalbkreis veröffentlicht regelmäßig Artikel, Berichte und Statistiken um die Bürger über die Tätigkeit der Verwaltung aufzuklären, bzw. um über aktuelle oder anstehende Projekte zu informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 17.04.2019 [#131714] Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Ange…
An Landratsamt Zollernalbkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.04.2019 [#131714]
Datum
18. April 2019 13:43
An
Landratsamt Zollernalbkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Angesichts der zahlreichen Ausfälle, der Bereichterstattung des SWR zu diesem Thema, interessiert mich diese Fragestellung, auch aus beruflichen Gründen. Desweiteren möchte ich darauf hinweisen, dass das Gesetz keine Notwendigkeit einer Begründung vorsieht. Mit freundlichen Grüßen Ihr ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Zollernalbkreis
Antwort: AW: Ihre Anfrage vom 17.04.2019 [#131714] Sehr geehrtAntragsteller/in wir werden Ihre Anfrage schnellstm…
Von
Landratsamt Zollernalbkreis
Betreff
Antwort: AW: Ihre Anfrage vom 17.04.2019 [#131714]
Datum
23. April 2019 07:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich bearbeiten. Zuvor prüfen wir jedoch auch, ob Ihre Anfrage gem. § 4 Abs. 1 LIFG überhaupt beantwortet werden darf: Zitat § 4 Abs. 1: Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf 1. ....... 2.die Belange der öffentlichen Sicherheit Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Zollernalbkreis
Ihre Anfrage vom 17.04.2019 - Bescheid Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 17.04.2019 senden wir Ih…
Von
Landratsamt Zollernalbkreis
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.04.2019 - Bescheid
Datum
7. Mai 2019 11:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 17.04.2019 senden wir Ihnen heute angehängten Bescheid vorab per E-Mail. Das Original geht Ihnen in den nächsten Tagen auf dem Postweg zu. Freundliche Grüße,

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AW: Ihre Anfrage vom 17.04.2019 - Bescheid [#131714] Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in vie…
An Landratsamt Zollernalbkreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 17.04.2019 - Bescheid [#131714]
Datum
7. Mai 2019 15:11
An
Landratsamt Zollernalbkreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für die zügige Beantwortung der Anfrage, mit der sie sich auch mehr Arbeit gemacht haben als nötig. Die wenigsten Behörden erlassen tatsächlich einen förmlichen Bescheid und übersenden diesen auch nicht per E-Mail, so dass er in diesem System auftaucht sondern per Post, wodurch ich ihn wieder nachträglich einpflegen muß. Auf die Übersendung des Bescheides per Post können sie gerne verzichten. Für die weiteren Daten werde ich mich an den Kreisbereichsausschuss wenden. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131714 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>