Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße
1. Für welchen Verwendungszweck gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht die Stadt Willich das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße) vor?
2. In welchem Zeitraum beabsichtigt die Stadt die geplanten Maßnahmen in diesem Bereich durchzuführen?
3. Welche Grundstücke besitzt die Stadt Willich bereits in diesem Bereich?
4. Bis wann sollen die weiteren in diesem Bereich im privaten Besitz befindlichen Flurstücke gekauft werden, damit die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können?
5. Welche Auswirkungen haben die Corona-Krise/Haushaltssperre auf die Planungen in diesem Bereich?
6. Was passiert nach der Vorkaufsrechtsausübung mit Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 225? Wird das Flurstück bzw. die Immobilie weiterverkauft/vermietet? Sollen auf Flurstück 225 Parkplätze für die Gaststätte Krücken entstehen?
7. Womit ist das nach § 24 Abs. 3 BauGB notwendige Allgemeinwohl mit der Vorkaufsrechtsausübung von Flurstück 225 gerechtfertigt?
Anfrage erfolgreich
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Datum3. Mai 2020
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6. Juni 2020
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