Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße

1. Für welchen Verwendungszweck gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht die Stadt Willich das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße) vor?
2. In welchem Zeitraum beabsichtigt die Stadt die geplanten Maßnahmen in diesem Bereich durchzuführen?
3. Welche Grundstücke besitzt die Stadt Willich bereits in diesem Bereich?
4. Bis wann sollen die weiteren in diesem Bereich im privaten Besitz befindlichen Flurstücke gekauft werden, damit die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können?
5. Welche Auswirkungen haben die Corona-Krise/Haushaltssperre auf die Planungen in diesem Bereich?
6. Was passiert nach der Vorkaufsrechtsausübung mit Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 225? Wird das Flurstück bzw. die Immobilie weiterverkauft/vermietet? Sollen auf Flurstück 225 Parkplätze für die Gaststätte Krücken entstehen?
7. Womit ist das nach § 24 Abs. 3 BauGB notwendige Allgemeinwohl mit der Vorkaufsrechtsausübung von Flurstück 225 gerechtfertigt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Willich Details
Von
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Betreff
Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße [#185908]
Datum
3. Mai 2020 17:19
An
Kommunalverwaltung Willich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Für welchen Verwendungszweck gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht die Stadt Willich das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße) vor? 2. In welchem Zeitraum beabsichtigt die Stadt die geplanten Maßnahmen in diesem Bereich durchzuführen? 3. Welche Grundstücke besitzt die Stadt Willich bereits in diesem Bereich? 4. Bis wann sollen die weiteren in diesem Bereich im privaten Besitz befindlichen Flurstücke gekauft werden, damit die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können? 5. Welche Auswirkungen haben die Corona-Krise/Haushaltssperre auf die Planungen in diesem Bereich? 6. Was passiert nach der Vorkaufsrechtsausübung mit Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 225? Wird das Flurstück bzw. die Immobilie weiterverkauft/vermietet? Sollen auf Flurstück 225 Parkplätze für die Gaststätte Krücken entstehen? 7. Womit ist das nach § 24 Abs. 3 BauGB notwendige Allgemeinwohl mit der Vorkaufsrechtsausübung von Flurstück 225 gerechtfertigt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185908 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Willich
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben am 03.05.2020 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG …
Von
Kommunalverwaltung Willich
Betreff
Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße [#185908]
Datum
12. Mai 2020 15:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben am 03.05.2020 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG an die Stadt Willich gerichtet. Inhaltlich baten Sie um die Beantwortung folgender Fragen: 1.) Für welchen Verwendungszweck gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht die Stadt Willich das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (südlich Peterstraße / östlich Martin-Rieffert-Straße) vor? Die Vorlage, die sowohl dem Planungsausschuss als auch dem Stadtrat vor Beschlussfassung über die Satzung der Stadt Willich über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich, vorgelegt wurde, führt aus, dass Ziel der Planungen ist, den Ortseingang vom Alt-Willich zu attraktivieren, die Erreichbarkeit des Ortskerns von Alt-Willich zu optimieren sowie innerstädtische Einkaufslagen und Gastronomie sinnvoll verkehrlich anzubinden. Dieser Beschlussvorlage wurde in 2018 einstimmig gefolgt. 2.) In welchem Zeitraum beabsichtigt die Stadt die geplanten Maßnahmen in diesem Bereich durchzuführen? Es ist kein fester Zeitraum für die Durchführung der geplanten Maßnahmen bestimmt worden. 3.) Welche Grundstücke besitzt die Stadt Willich bereits in diesem Bereich? Eine Liste der im Eigentum der Stadt Willich befindlichen Grundstücke ist nicht zu erstellen, da es sich hierbei um Grundbuchangaben handelt. Diese Daten können nur verlangt werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, § 12 Grundbuchordnung (GBO). Ein solches berechtigtes Interesse haben Sie nicht dargelegt. Die Regelungen der GBO als Bundesgesetz gehen dem landesgesetzlichen Informationsanspruch nach dem IFG NRW vor. 4.) Bis wann sollen die weiteren in diesem Bereich im privaten Besitz befindlichen Flurstücke gekauft werden, damit die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können? siehe Antwort zu 2.) Darüber hinaus liegt es in der Natur einer Vorkaufsrechtssatzung, dass Ausübungen immer nur dann stattfinden können, wenn Verkaufsfälle vorliegen. In welchen Zeiträumen die privaten Eigentümer Ihre Immobilien veräußern möchten entzieht sich der Kenntnis der Stadt Willich. 5.) Welche Auswirkungen haben die Corona-Krise/ Haushaltssperre auf die Planungen in diesem Bereich? keine 6.) Was passiert nach der Vorkaufsrechtsausübung mit Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 225? Wird das Flurstück bzw. die Immobilie weiterverkauft / vermietet? Sollen auf Flurstück 225 Parkplätze für die Gaststätte Krücken entstehen? Es wurde im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht ausgeübt. Es besteht daher kein Auskunftsanspruch zum Verwendungszweck. 7.) Womit ist das nach § 24 Abs. 3 BauGB notwendige Allgemeinwohl mit der Vorkaufsrechtsausübung von Flurstück 225 gerechtfertigt? Es wurde kein Vorkaufsrecht ausgeübt. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in welche konkreten Maßnahmen wurden in der Beschlussfassung des Planungsausschusses un…
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AW: Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße [#185908]
Datum
25. Mai 2020 17:18
An
Kommunalverwaltung Willich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in welche konkreten Maßnahmen wurden in der Beschlussfassung des Planungsausschusses und des Stadtrates beschlossen, um den Ortseingang vom Alt-Willich zu attraktivieren, die Erreichbarkeit des Ortskerns von Alt-Willich zu optimieren sowie innerstädtische Einkaufslagen und Gastronomie sinnvoll verkehrlich anzubinden? Die Stadt Willich kauft Grundstücke in diesem Bereich auf und entnimmt sie dem zurzeit heißlaufenden Immobilienmarkt, ohne einen Zeitrahmen zu bestimmen? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185908 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in welche konkreten Maßnahmen wurden in der Beschlussfassung des Planungsausschusses un…
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Betreff
AW: Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße [#185908]
Datum
25. Mai 2020 17:20
An
Kommunalverwaltung Willich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in welche konkreten Maßnahmen wurden in der Beschlussfassung des Planungsausschusses und des Stadtrates beschlossen, um den Ortseingang vom Alt-Willich zu attraktivieren, die Erreichbarkeit des Ortskerns von Alt-Willich zu optimieren sowie innerstädtische Einkaufslagen und Gastronomie sinnvoll verkehrlich anzubinden? Die Stadt Willich kauft Grundstücke in diesem Bereich auf und entnimmt sie dem zurzeit heißlaufenden Immobilienmarkt, ohne einen Zeitrahmen zu bestimmen? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185908 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Willich
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) kann die Gemeinde (Stadt Willich) in …
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Kommunalverwaltung Willich
Betreff
Antwort: AW: Besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB südlich Peterstraße/östlich Martin-Rieffert-Straße [#185908]
Datum
25. Mai 2020 17:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch) kann die Gemeinde (Stadt Willich) in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage hat die Stadt Willich die Vorkaufsrechtssatzung südlich Peterstraße / östlich Martin-Rieffert-Straße beschlossen. Konkrete Maßnahmen wurden im Planungsausschuss nicht beschlossen, dies ist auch nicht erforderlich, siehe Gesetzestext. Auch ein Zeitrahmen ist gemäß Rechtgrundlage nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen