Bestände des Pensionsfonds-Portfolios

Die einzelnen Bestände des Portfolios des „Versorgungsfonds des Bundes“ sowie der „Versorgungsrücklage des Bundes“ zum 31. Dezember 2020 sowie zum 31. Dezember 2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert. Der KENFO hat gleichartige Informationen zu seinen Beständen veröffentlicht (https://www.kenfo.de/kapitalanlagen/portfolio)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Mai 2022
  • Frist
    8. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die einzelnen Bes…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Bestände des Pensionsfonds-Portfolios [#248434]
Datum
6. Mai 2022 15:21
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die einzelnen Bestände des Portfolios des „Versorgungsfonds des Bundes“ sowie der „Versorgungsrücklage des Bundes“ zum 31. Dezember 2020 sowie zum 31. Dezember 2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert. Der KENFO hat gleichartige Informationen zu seinen Beständen veröffentlicht (https://www.kenfo.de/kapitalanlagen/portfolio)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 248434 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248434/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit - Portfolio Sondervermögen des Bundes [#248434] Zii4-13002/4#3438 Sehr geehrter Herr Semsrott…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Informationsfreiheit - Portfolio Sondervermögen des Bundes [#248434]
Datum
3. Juni 2022 12:20
Status
Warte auf Antwort
Zii4-13002/4#3438 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Mai 2022 mit dem Geschäftszeichen (#248434) zu den Sondervermögen des Bundes. Die Beantwortung ist innerhalb der Monatsfrist leider nicht möglich, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter berührt (§§ 6, 8 IFG). Ich bitte Sie daher um Verständnis für eine voraussichtlich geringfügige Verzögerung in der Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit ZII4-13002/4#3438 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 6. Mai 2022 übersende i…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Informationsfreiheit
Datum
9. Juni 2022 08:00
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#3438 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 6. Mai 2022 übersende ich meinen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch ZI14-13002/4#3438 [#248434] -- per Fax und E-Mail -- ZI14-13002/4#3438 Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch ZI14-13002/4#3438 [#248434]
Datum
14. Juni 2022 16:45
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- ZI14-13002/4#3438 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid lege ich Widerspruch ein. Das BMI hat lediglich vage behauptet, es käme zu Marktmanipulationen, hat dafür aber keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Durch die bereits getätigten Veröffentlichungen und die übersendeten Anlagen sind die größten Anlagen ohnehin bereits bekannt. Daher dürften die weiteren Anlagen ohne Probleme zugänglich zu machen sein. Da der KENFO vergleichbare Informationen veröffentlicht, ist das behauptete Risiko offenbar nicht vorhanden. Warum Anlagen des BMI Geschäftsgeheimnisse von Dritten sein sollen, habe ich dem Bescheid nicht entnehmen können. Die Konstruktion wirkt dann doch etwas gewagt. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 248434 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248434/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch ZI14-13002/4#3438 [#248434]
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch ZI14-13002/4#3438 [#248434]
Datum
14. Juni 2022 16:46
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,7 KB

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, MinDirig Dr. Stefan Burbaum Unterabteilungsleiter Z II Alt-Moabi…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
9. August 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
762,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, MinDirig Dr. Stefan Burbaum Unterabteilungsleiter Z II Alt-Moabit 140 10557 Berlin Postanschrift 11014 Berlin Tel +49 30 18 681-11500 Fax +49 30 18 681-511500 <<E-Mail-Adresse>> www.bmi.bund.de auf Ihren mit Schreiben vom 14. Juni 2022 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 9. Juni 2022 ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Ihr Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Gründe 1. Mit E-Mail vom 6. Mai 2022 beantragten Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (!FG) Auskunft zu den einzelnen Beständen des Portfolios des „Versorgungsfonds des Bundes" sowie der „Versorgungsrücklage des Bundes" zum 31. Dezember 2020 sowie zum 31. Dezember 2021 mit Angabe der jeweiligen Assetklassen, Emittenten, Land und Marktwert. Ihrem Antrag wurde mit Bescheid vom 9. Juni 2022 Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof Seite 2 von 6 teilweise stattgegeben und die jeweils zehn bzw. zwanzig größten Einzelwerte des jeweiligen Portfolios sowie eine Übersicht der Assetklassen mit jeweiligen Marktwerten zum 31.12.2020 sowie zum 31.12.2021 zugänglich gemacht. Weitere Informationen konnten unter Beachtung der fiskalischen Interessen des Bundes(§ 3 Nr. 6 !FG) und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter(§ 6 !FG) - hier der mit der Anlage des Vermögens beauftragter Indexanbieter - nicht zugänglich gemacht werden. Gegen diesen Bescheid legen Sie mit Schreiben vom 14. Juni 2022 Widerspruch ein und begründen diesen im Wesentlichen wie folgt: Für den Ausschlussgrund der Beeinträchtigung fiskalischer Interessen würden lediglich „vage" mögliche Marktmanipulationen behauptet, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Aus der Tatsache, dass die zehn bzw. zwanzig größten „Anlagen" ohnehin veröffentlicht sind und daraus, dass für den Fonds zur Finanzierung der kemtechnischen Entsorgung (KENFO) alle vergleichbaren Informationen veröffentlicht wurden, ziehen Sie den Schluss, dass auch das Bekanntwerden aller anderen Anlagen für den Bund nicht riskant wären (siehe hierzu II. 2.). Das Argument, dass durch die Herausgabe weiterer Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt würden, halten Sie für konstruiert (siehe hierzu II. 3.). II. 1. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung Ihrer Argumente im Widerspruchsschreiben können die von Ihnen erbetenen weiteren Informationen zu den Sondervermögen des Bundes und insbesondere zur konkreten Art und Weise der Anlage nicht zugänglich gemacht werden. Der Bescheid vom 9. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. 2. Die Behauptung in der Widerspruchsbegründung, im Bescheid des BMI werde „lediglich vage behauptet, es käme zu Marktmanipulationen" ist unzutreffend. Ergänzend zu meinem nachfolgenden Vortrag wird hierzu auf die ausführliche Begründung unter Ziffer 1 b) des Bescheides verwiesen. Der Bund ist gehalten, das zur Sicherung seiner Versorgungsausgaben dienende Vermögen „insolvenzsicher" anzulegen. Dafür maßgebend sind nach§ 5 Abs. 2 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) die drei Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite. Die Informationen (hier: Offenlegung von Einzelwerten) der im Portfolio gehaltenen Unternehmen haben Relevanz für den Kapitalmarkt und dem dort herrschenden Seite 3 von 6 Wettbewerb im Aktienbereich. Nicht zuletzt untersucht die Deutsche Bundesbank als Mittelverwalter der Sondervermögen regelmäßig, wie eine Umschichtung sukzessive und marktschonend umgesetzt werden kann, um zum einen den Markt nicht unnötig zu verzerren und andererseits auch zu aktuell am Markt vorherrschenden Marktpreisen Unternehmensanteile in Form von Aktien für den Bund nach Maßgabe der Indexzusammensetzung zu erwerben. Dass hierbei ein Zeithorizont von insgesamt einem Jahr oder mehr angestrebt wird, berücksichtigt nicht nur die hiermit verbundenen Risiken im Kapitalmarkt, sondern zeigt auch den wirtschaftlichen Wert der den Bund betreffenden Bankgeschäfte und Kapitalanlage(n). Diese für den Aktienerwerb ergriffenen Maßnahmen zeigen, dass zur Einhaltung der o. g. gesetzlichen Anlagegrundsätze ein behutsames Vorgehen notwendig ist und das vor allem grundsätzlich ein mögliches Risiko der Marktmanipulation besteht. Im Übrigen handelt es sich hierbei um Steuergelder, welche am Kapitalmarkt zur teilweisen Finanzierung der Pensionen verwendet werden. Allein ein Risiko eines wirtschaftlichen Schadens ist zu vermeiden. Ihre Schlussfolgerung, mit Blick auf den Umfang der offengelegten Anlagen und die für den KENFO veröffentlichten Informationen .dürften die weiteren Anlagen ohne Probleme zugänglich zu machen sein", geht für die Anlage des Sondervermögens des Bundes ebenso fehl. Für den Ausschlussgrund des§ 3 Nr. 6 !FG reicht es aus, dass durch Bekanntwerden der Informationfiskalische Interessen des Bundes potentiell gefährdet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei einer wirksamen Sicherung gegen Gefahren ausgehend von dem Sicherungsverpflichteten im günstigsten Fall das Risiko (noch) nicht realisiert hat und eine Gefährdung noch nicht eingetreten ist. Es können daher keine Anhaltspunkte für eine bereits entstandene Gefährdung der Interessen des Bundes genannt werden, wohl aber Tatsachen, die eine potentielle Gefährdung begründen. Hierzu wird auf die Erläuterungen im Bescheid Bezug genommen. Bei Bekanntwerden detaillierter Kriterien zur Anlage und Anlagestrategie besteht die Gefahr, dass Anleger sich gezielt an der Anlagestrategie des Bundes orientieren und sich dies zum Nachteil des Bundes auswirken könnte. Im Falle des Bekanntwerdens der betreffenden Informationen - also der voll umfänglichen Preisgabe der Einzelbestände der jeweiligen Mittelanlage(n)- drohen dem Bund Wettbewerbsnachteile in seiner andauernden Umschichtung und Anlage der Mittel z.B. im Wege eines sogenannten „FrontRunnings", also eines Ausnutzens des Wissens um die Handelsstrategie des Auftraggebers durch einen Dritten zum eigenen Vorteil. Aufgrund einer Veröffentlichung der detaillierten Anlagestrategie und der einzelnen Handelspositionen könnten sich Dritte auf die konkreten Anlagen des Bundes einstellen und sich dadurch gegenüber dem Bund als Marktteilnehmer wirtschaftlich nachteilig positionieren. Dies birgt die Gefahr, dass der Bund als Marktteilnehmer bei zukünftigen An- und Verkäufen erhebliche Kursschwankungen in Kauf nehmen müsste. Dadurch könnte das der Sicherung Seite 4 von 6 von Versorgungsansprüchen dienende Anlagevermögen massiv geschwächt werden. Zudem ist die Verfahrensweise des KENFO weder maßgebend noch bindend für die Sondervermögen des Bundes. Bei den offengelegten Einzelwerten des Portfolios handelt es sich um 20 von 60 (S&P) bzw. 10 von 75 (Euronext) Unternehmen. Darüber hinaus begründet sich das im Bescheid näher erläuterte schutzwürdige Interesse des Bundes auch daraus, die jeweilige · Höhe des Anlagevolumens der nicht dargelegten Aktieninvestments nicht öffentlich machen zu müssen. Soweit Sie aus der Veröffentlichung der Informationen für den KENFO den Schluss zieht, Details zum Anlagevermögen und zur Anlagestrategie wären für den Bund ohne Risiko, ist folgendes zu beachten: Zunächst liegt es nicht in hiesiger Beurteilungsverantwortung über die von Ihnen beschriebene Verfahrensweise beim KENFO zu entscheiden. Dies ist auch ohne Belang für die streitgegenständliche Entscheidung. Ich weise jedoch in diesem Zusammenhang daraufhin, dass mit dem Versorgungsvermögen des Bundes ein anderer Zweck (Sicherung von unverfallbaren Versorgungsansprüchen der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen) als mit dem KENFO verfolgt wird. Nach dem in§ 5 Abs. 2 VersRücklG genannten Grundsatz der Sicherheit sind Risiken bereits nach den gesetzlichen Anlagegrundsätzen zur Sicherstellung der späteren Finanzierung von Versorgungsleistungen strikt zu vermeiden. 3. Wie im Bescheid vom 9. Juni 2022 ausgeführt, werden der „Versorgungsfonds des Bundes" und die „Versorgungsrücklage des Bundes" durch die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe des VersRück!G verwaltet. Für das Aktieninvestment wurden zwei Indizes durch Standard and Poor's (S&P) und Euronext erstellt. Mit den beiden Indexanbietern bestehen Lizenzverträge, mit denen die Indexanbieter regeln, wie und in welchem Umfang der Bund als Anleger ihr geschäftliches .Know-How" nutzen darf. Die Indexanbieter gewähren dem Bund mit ihren Lizenzen lediglich Nutzungsrechte an den von ihnen erstellten Indizes. Der Bund hat insoweit lediglich die vereinbarten Nutzungsrechte. Die Indizes im Detail sind daher nach Maßgabe des§ 6 !FG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und somit Eigentum der jeweiligen Indexanbieter. Soweit der Indexanbieter Tatsachen über Anlagen und Anlagestrategie nicht selbst offenlegt, will er diese geheim halten. Der Bund dürfte weitere Details lediglich mit Einverständnis des jeweiligen Indexanbieters offenlegen. Beide Indexanbieter haben einer Herausgabe weiterer Informationen jedoch nicht zugestimmt. Seite 5 von6 Gegenüber S&P hat sich der Bund verpflichtet, jeder vertraglich zulässigen und im Bescheid des BMI vom 9. Juni 2022 erfolgten Offenlegung eines Teils der Indizes mit folgendem Haftungsausschluss zu versehen, um dessen Kenntnisnahme"Ünd Beachtung gebeten wird: "Der S&P Eurozone Bund/SV Climate Transition ESG Selectindex und die zugehörigen Daten sind ein Produkt von S&P Dow Jones Indices LLC, seinen verbundenen Unternehmen und/oder deren Lizenzgebern und wurden zur Nutzung durch [Lizenzneh- . mer] lizenziert. © 20[xx] S&P Dow Jones Indices LLC, seine verbundenen Unternehmen und/oder deren Lizenzgeber. Alle Rechte vorbehalten. Weiterverbreitung oder Vervielfältigung im Ganzen oder in Teilen sind ohne schriftliche Genehmigung von S&P Dow Jones Indices LLC verboten. Für weitere Informationen über die Indizes von S&P Dow Jones Indices LLC besuchen Sie bitte spdji[.]com. S&P® ist eine eingetragene Marke von Standard & Poor's Financial Services LLC ("SPFS") und Dow Jones® ist eine eingetragene Marke von Dow Jones Trademark Holdings LLC ("Dow Jones"). Weder S&P Dow Jones Indices LLC, SPFS, Dow Jones, ihre verbundenen Unternehmen noch ihre Lizenzgeber ("S&P DJI") geben eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewährleistung hinsichtlich der Fähigkeit eines Index, die Vermögensklasse oder den Marktsektor, die er angeblich repräsentiert, genau darzustellen, und S&P DJI übernimmt keine Haftung für Fehler, Auslassungen oder Unterbrechungen eines Index oder der darin enthaltenen Daten." Nach alledem ist der Widerspruch zurückzuweisen.