Z 15 - 53/400
Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechende Übersichten oder Zusammenstellungen nicht vorliegen.
Ein Impfschaden wird definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung (§ 2 Nummer 11 IfSG).
Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines solchen Impfschadens ist in §§ 60 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. Die Länder führen die Vorschriften des IfSG über die Versorgung bei Impfschäden als eigene Angelegenheit aus. Die Anerkennung eines Impfschadens erfolgt auf Antrag, der gemäß § 64 IfSG bei der für die Durchführung des Versorgungsgesetzes zuständigen Behörde zu stellen ist. Bei Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 68 IfSG).
Statistische Daten in Bezug auf die Zahl von Anträgen und die Zahl anerkannter Impfschäden wegen Impfschaden fallen dementsprechend bei den zuständigen Behörden der Länder an. Eine Bundesstatistik über die Zahl der Anträge und die Zahl anerkannter Impfschäden wird nicht geführt. Der Nationale Impfplan (Stand 1. Januar 2012; abrufbar unter
http://www.saarland.de/dokumente/res_ge… ) gibt unter Ziffer 5.5. (S. 119) Daten der Länder über die Häufigkeit von Anträgen auf Anerkennung von Impfschäden und anerkannte Impfschäden in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2009 wieder. Danach gab es z.B. im Jahr 2009 222 Anträge auf Versorgung wegen Impfschaden und 38 Anerkennungen. Das Robert Koch-Institut und das Paul Ehrlich Institut hatten in einem Beitrag aus dem Jahr 2002 anerkannte Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1990 bis 1999 dargestellt (Bundesgesundheitsblatt 2002, S. 364; abrufbar unter
www.rki.de<http://www.rki.de> > Infektionsschutz > Impfen > Nebenwirkungen/Komplikationen > Anerkannte Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland 1990-1999, Bundesgesundheitsblatt 4/2002).
Von den vorgenannten "Impfschäden" im Sinne von § 2 Nummer 11 IfSG zu unterscheiden sind "Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung". Daten über solche Verdachtsfälle erfasst das Paul Ehrlich Institut (PEI) insbesondere auf der Grundlage von Meldungen aus der Ärzteschaft nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 IfSG. Die Erfassung und Auswertung dieser Daten durch das PEI dient der Überwachung der Impfstoffsicherheit nach der Zulassung. Das PEI veröffentlicht Daten aus den Verdachtsmeldungen laufend auf seiner Internetseite.
Im Hinblick auf ältere Daten weise ich ergänzend darauf hin, dass von 1971 bis 1990 in der Bundesrepublik Deutschland dem damaligen Bundesgesundheitsamt jährlich die Daten der anerkannten Impfkomplikationen über die Versorgungsverwaltungen der Länder gemeldet und in einem Impfschadensregister zusammengeführt wurden. Ggf. sind dazu Angaben in diesen beiden Publikationen vorhanden:
Zastrow KD, Schöneberg I,Koch MA (1993)
Erfassung und Bewertung von Impfschäden in
der Bundesrepublik Deutschland und das
Impfschadensregister des BGA. Bundesgesundheitsbl 36:516-518
Schöneberg I, Zastrow K-D (1994) Anerkannte
Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland
1971-1990.Bundesgesundheitsbl
37:109-112
Die Publikationen im Bundesgesundheitsblatt können u.U. über das Robert Koch-Institut, Postfach 65 02 61, D-13302 Berlin
bestellt werden.
Die späte Antwort bitte ich zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen