Bestimmungen der Antragsbearbeitung und deren Dauer in den Jobcentern und Arbeitsagenturen

Gem. §§ 13, 14 und 15 SGB I haben Sozialleistungsträger gegenüber Bürgern umfassende Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Eine Antragstellung kann formlos erfolgen und gem. §16 SGB I auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Sind Anträge bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurden, so sind die unverzüglich gem. §16 (2) an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.

Nach § 42 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Demnach müssen die Leistungen für einen bestimmten Monat den Hilfebedürftigen spätestens am ersten Werktag des Monats tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird für die Bearbeitung eines Antrags und deren Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit benötigt, so ist nach § 41a SGB II bzw. § 328 SGB III eine vorläufige Entscheidung zu erbringen.

1. Interne Weisungen, Arbeitshilfen zur Dauer der max. Bearbeitungszeit in Tagen von Anträgen zur Leistung, Darlehen, Erstausstattung, vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II / § 328 SGB III o.ä..

2. Die derzeitigen gültigen Q1-Werte in Verbindung mit den zu erreichenden Arbeitstagen, in dem Anträge bearbeitet werden müssen bzw. Entscheidungen gefallen sein müssen nach bundesweiter Regelung und / oder Regionaldirektionen für die Jobcenter und Agenturen für Arbeit.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gem. §§ 13, 14 u…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Bestimmungen der Antragsbearbeitung und deren Dauer in den Jobcentern und Arbeitsagenturen [#25614]
Datum
8. Dezember 2017 10:44
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gem. §§ 13, 14 und 15 SGB I haben Sozialleistungsträger gegenüber Bürgern umfassende Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Eine Antragstellung kann formlos erfolgen und gem. §16 SGB I auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Sind Anträge bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurden, so sind die unverzüglich gem. §16 (2) an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Nach § 42 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Demnach müssen die Leistungen für einen bestimmten Monat den Hilfebedürftigen spätestens am ersten Werktag des Monats tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird für die Bearbeitung eines Antrags und deren Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit benötigt, so ist nach § 41a SGB II bzw. § 328 SGB III eine vorläufige Entscheidung zu erbringen. 1. Interne Weisungen, Arbeitshilfen zur Dauer der max. Bearbeitungszeit in Tagen von Anträgen zur Leistung, Darlehen, Erstausstattung, vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II / § 328 SGB III o.ä.. 2. Die derzeitigen gültigen Q1-Werte in Verbindung mit den zu erreichenden Arbeitstagen, in dem Anträge bearbeitet werden müssen bzw. Entscheidungen gefallen sein müssen nach bundesweiter Regelung und / oder Regionaldirektionen für die Jobcenter und Agenturen für Arbeit. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrte Frau Hannemann, Ihrem Antrag nach dem Informationsgesetz vom 08.12.2017 wird stattgegeben. 1. Anbei…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Bestimmungen der Antragsbearbeitung und deren Dauer in den Jobcentern und Arbeitsagenturen [#25614]
Datum
4. Januar 2018 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hannemann, Ihrem Antrag nach dem Informationsgesetz vom 08.12.2017 wird stattgegeben. 1. Anbei erhalten Sie links zu den im Internet veröffentlichten Fachlichen Weisungen zu: 41 a SGB II: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/… und § 328 SGB III: https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/… 2. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende hat zum Inhalt, den Menschen das soziokulturelle Existenzminimum in Form von Geld- und Sachleistung zu gewähren. Daher ergibt sich bereits aus den Gesetzesgrundsätzen heraus auch die Verpflichtung, dass diese Leistungen den Leistungsberechtigten schnell zur Verfügung stehen müssen. Zur Orientierung stellt die Bundesagentur für Arbeit im internen Controlling eine Prozesskennzahl zur Bearbeitungsdauer bereit. Einbezogen werden Erst- und Folgeanträge auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Für Erstanträge ist im Zielsystem der BA ein Zielwert festgelegt: Im Durchschnitt soll die Bearbeitungsdauer ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen bis zur Erstellung des Bescheides bzw. bis zur Entscheidung (= Anordnung) 14 Arbeitstage nicht überschreiten. Mit freundlichen Grüßen