Besuch des Botschafters bei der sogenannten libyschen Küstenwache

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Unterlagen zum Besuch des deutschen Botschafters Oliver Owcza bei der sogenannte libyschen Küstenwache (vgl. https://twitter.com/GermanAmbLBY/status/1352592408828116992), insbesondere Schriftverkehr mit libyschen Behörden, interne Vorbereitungs- und Nachbereitungsunterlagen wie Vermerke und Sprechzettel

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen zum B…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Besuch des Botschafters bei der sogenannten libyschen Küstenwache [#209472]
Datum
24. Januar 2021 18:59
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zum Besuch des deutschen Botschafters Oliver Owcza bei der sogenannte libyschen Küstenwache (vgl. https://twitter.com/GermanAmbLBY/status/1352592408828116992), insbesondere Schriftverkehr mit libyschen Behörden, interne Vorbereitungs- und Nachbereitungsunterlagen wie Vermerke und Sprechzettel
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209472/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage Besuch des Botschafters bei der sogenannten libyschen Küstenwache; Vg. 031-2021
Datum
27. Januar 2021 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o.g. Anfrage nach dem Informationsfreihe…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
17. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
159,7 KB
geschwärzt
1,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beantragen Sie gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Informationszugang zu "Unterlagen zum Besuch des deutschen Botschafters Oliver Owcza bei der sogenannten libyschen Küstenwache, insbesondere Schriftverkehr mit libyschen Behörden, interne Vorbereitungs- und Nachbereitungsunterlagen wie Vermerke und Sprechzettel." Auf Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem IFG ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Der Informationszugang zu einem VS-NfD eingestuften Bericht ist gem. § 3 IFG zum Schutz sensibler öffentlicher Belange nicht möglich. Anliegend übersende ich Ihnen die administrative Verbalnote der deutschen Botschaft in Tripolis mit Schwärzungen personenbezogener Daten Dritter gem. § 5 Abs. 1 IFG, um die kostenpflichtigen und zeitaufwändigen Drittbeteiligungsverfahren zu vermeiden. Eine Pflicht zur Übersetzung verlangt das IFG nicht. Dieses Schreiben ergeht gebührenfrei. Begründung: Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Die Verhandlung und Besprechung mit der libyschen Küstenwache ist ein noch nicht abgeschlossener Prozess. Einer Herausgabe der von Ihnen erbetenen Unterlagen in Form eines DKOR stehen daher die Ausschlussgründe des §3 Nr. 3a IFG, §3 Nr. 1aIFG, 3 Nr. 4 IFG und §4 IFG entgegen. Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG §3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 € 22/08 — Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Vorliegend geht es mit Libyen um einen Staat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Im Falle der Veröffentlichung des Berichts über eine Zusammenkunft mit libyschen Regierungsvertretern und Behörden besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 15). Im Hinblick auf Libyen gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland bestrebt ist, die Beziehungen zu allen wesentlichen Themen im außen- und sicherheitspolitischen Bereich fortzuführen. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen, insbesondere auf den Gebieten der Seenotrettung, der Verbesserung von Stabilität und Sicherheit sowie der Beilegung von bewaffneten Konflikten in der Region. Der von Ihnen angefragte DKOR kann nicht herausgegeben werden. Er beinhaltet vertrauliche Beobachtungen und Wertungen zum Gesprächspartner sowie Äußerungen der libyschen Gesprächspartner zu anderen Drittstaaten. Würde dies öffentlich werden, könnten die zukünftigen bilateralen Beziehungen zu Libyen beschädigt werden, was sich negativ auf die Zusammenarbeit bei der Seenotrettung auswirken könnte. Wenn vertrauliche Aussagen und Wertungen an die Öffentlichkeit gerieten, könnte dies zu Einschränkungen bislang offener und vertrauensvoller Kommunikationskanäle führen. Zur Weiterführung der vertrauensvollen Zusammenarbeit sind alle Beteiligten wechselseitig auf die zuverlässige Wahrung der Vertraulichkeit angewiesen. Die Regierungen vertrauen dabei darauf, dass diese nicht öffentlich werden und erwarten, dass das innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle Besprochene nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Andernfalls wäre die Bereitschaft der beteiligten Parteien geschmälert, sich über vertrauliche Argumente, Überlegungen und Positionen offen und unvoreingenommen mit der Bundesrepublik Deutschland auszutauschen. Der Informationszugang kann gem. § 3 Nr. 1 a IFG auch nicht mit Schwärzungen gewährt werden, da er in Gänze schützenswerte Öffentliche Belange enthält. §3 Nr. 3 a IFG, Schutz der Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen §3 Nr. 3 a IFG schützt auch die Vertraulichkeit von Verhandlungen auf internationaler Ebene. Durch § 3 Nr. 3 a IFG soll die Fähigkeit der Bundesregierung sichergestellt werden, deutsche Interessen wirksam zu vertreten. Die Bundesrepublik Deutschland muss bei den noch andauernden Diskussionen über die Aufnahme einer Zusammenarbeit und Unterstützung der libyschen Behörden in der Lage sein, Verhandlungen ohne unbefugten Einfluss von außen mit allen Beteiligten durchzuführen, um am Ende ein annehmbares Ergebnis auch im deutschen Interesse erzielen zu können. Dazu gehört auch, dass Gesprächspartner darauf vertrauen können müssen, dass Gesprächsinhalte nicht in die Öffentlichkeit gelangen, sondern vertraulichen diplomatischen Gesprächskanälen vorbehalten bleiben. Andernfalls würde dies die Bereitschaft der anderen Seite schmälern, sich mit der Bundesregierung über sensible bzw. vertrauliche Inhalte auszutauschen. Das Bekanntwerden dieser Positionen würde der notwendigen Vertraulichkeit laufender internationaler Verhandlungen schaden und damit künftige Verhandlungen Deutschlands erschweren. Dem Informationszugang steht § 3 Nr. 3 a IFG entgegen. § 4 Abs. 1 IFG, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses Darüber hinaus steht einem Informationszugang § 4 Abs. 1 IFG entgegen. Nach § 4 Abs. 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüssen zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlichen Maßnahmen vereitelt würde. § 4 IFG dient dem Schutz der ungestörten behördlichen Entscheidungsfindung. Eine Vereitlung des Erfolgs der Entscheidung liegt vor, wenn die Entscheidung bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme. Eine Herausgabe der Informationen hätte zur Folge, dass die Entscheidung bei dem stark polarisierenden Thema einer möglichen Kooperation bei der Seenotrettung vor der libyschen Küste nicht mehr sachlich und in Ruhe getroffen werden könnte, sondern mit Einflussnahme von außen zu rechnen ist, was den Druck auf die Entscheidungsträger erhöhen würde. Dies könnte die Entscheidungsfindung negativ beeinflussen. Einem Informationszugang steht daher§ 4 Abs. 1 IFG entgegen. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. §2 VSA Der Bekanntgabe des als VS-NfD eingestuften Berichts des Auswärtigen Amts steht § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Die Unterlage unterfällt einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. §2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 46). Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Eine Herausgabe der Informationen - auch mit Schwärzungen - ist nicht möglich. Zur Begründung siehe oben unter §3 Nr. 1aIFG,§3 Nr. 3 a IFG und § 4 Abs. 1 IFG. Dem Informationszugang steht § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Mit freundlichen Grüßen

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