Besuch des Schwiegervaters

Mein Schwiegervater ist seit Dezember 2019 Witwer und geht auf die 80 Jahre zu. Mein Sohn und ich besuchen Ihn 1 mal im Monat, da es sonst niemanden gibt, der sich um ihn kümmert. Dürfen mein Sohn und ich ihn trotzdem besuchen fahren um bei ihm nach dem rechten zu schauen und Lebensmittel bringen ??

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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Besuch des Schwiegervaters [#183476]
Datum
26. März 2020 21:54
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Schwiegervater ist seit Dezember 2019 Witwer und geht auf die 80 Jahre zu. Mein Sohn und ich besuchen Ihn 1 mal im Monat, da es sonst niemanden gibt, der sich um ihn kümmert. Dürfen mein Sohn und ich ihn trotzdem besuchen fahren um bei ihm nach dem rechten zu schauen und Lebensmittel bringen ?? M.Antragsteller/in Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183476 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183476 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2020-03-27 - AW - Ihr Schreiben vom 26.03.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2020-03-27 - AW - Ihr Schreiben vom 26.03.2020
Datum
27. März 2020 13:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese ist beim Ministerium des Innern des Landes NRW eingegangen. Nach Durchsicht Ihres Schreibens fällt Ihr Anliegen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Ich habe Ihr Schreiben daher an das fachlich zuständige Ressort weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weiteren Bescheid. Mit freundlichen Grüßen

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Ihre Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail; derzeit entstehen viele Fragen zum Thema Cor…
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail; derzeit entstehen viele Fragen zum Thema Corona, die wir gerne beantworten. Zu Ihrer Frage können wir Ihnen folgende Informationen geben: Sie Fragen nach den Regeln des §12 der Coronaschutzverordnung: § 12 Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum (1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind 1. Verwandte in gerader Linie, 2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen, 5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs). Zur Umsetzung des Verbots in Satz 1 können die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen. (2) Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. Die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden können zur Umsetzung des Verbots in Absatz 1 Satz 1 weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen. Die Regeln für Zusammenkünfte gelten ausschließlich für den öffentlichen Raum. In privaten Räumen gelten die Regeln hingegen nicht, dort dürfen sie auch in größeren Gruppen zusammentreffen. Dies empfehlen wir natürlich nicht. Da Ihr Sohn und Ihr Schwiegervater (und Sie und Ihr Sohn sowieso) Verwandte in grader Linie sind, gelten auch die Beschränkungen in dieser Konstellation nicht für den öffentlichen Raum. Sie dürfen daher Ihren Schwiegervater besuchen. Eine aktuelle Übersicht über die aktuellen Erlasse finden Sie auf unserer Website https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-ge…. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage damit beantworten. Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen - bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen