Besuche von ausländischen Delegationen

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Dienstanweisungen, internen Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit Anfragen für Besuche von ausländischen Delegationen bei Behörden. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main wies mich darauf hin, "In Zusammenhang mit Anfragen zu Besuchen von ausländischen Delegationen ist eine einheitliche Verfahrensweise festgelegt worden, die von allen Behörden zu beachten ist."

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. April 2018
  • Frist
    23. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dienstanweisunge…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besuche von ausländischen Delegationen [#29007]
Datum
18. April 2018 14:41
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dienstanweisungen, internen Geschäftsanweisungen, Leitfäden und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit Anfragen für Besuche von ausländischen Delegationen bei Behörden. Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main wies mich darauf hin, "In Zusammenhang mit Anfragen zu Besuchen von ausländischen Delegationen ist eine einheitliche Verfahrensweise festgelegt worden, die von allen Behörden zu beachten ist."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 144-2018 Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 144-2018
Datum
20. April 2018 11:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ich bitte um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift, da eine weitere Bearbeitung Ihres Antrags ohne eine gültige Adresse nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 144-2018 [#29007] Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer N…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Vg. 144-2018 [#29007]
Datum
20. April 2018 11:52
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Nachricht vom 20. April 2018 fragten Sie nach einer Postanschrift, um den Antrag bearbeiten zu können. Ich bitte Sie die Unterlagen in mein Büro zu schicken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz, _Besuche_von_?= =?iso-8859-1?Q?ausl=E4ndischen_Delega…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?Anfrage_nach_dem_Informationsfreiheitsgesetz, _Besuche_von_?= =?iso-8859-1?Q?ausl=E4ndischen_Delegationen; _Vg._144-2018?=
Datum
23. April 2018 11:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen