Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Beteiligung der Abgeordneten bei nicht namentlichen Abstimmungen!

Anfrage an: Deutscher Bundestag

1. Wieviele Gesetze Hat der Bundestag im Jahr 2012 verabschiedet?
2. Wie war die Prozentuale Verteilung zwischen "Namentlichen", "Nicht Namentlichen" und geheimen Abstimmungen?
3. Bei wievielen Gesetzen wurden die Abgeordneten von der Fraktionsdisziplin entbunden?
4.Bei wievielen Gesetzen waren weniger wie 50% der Abgeordneten bei der Abstimmung anwesend?
5. Wie oft wurde ein Antrag zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Bundestages gestellt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. Januar 2013
  • Frist
    2. März 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wieviele Gese…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beteiligung der Abgeordneten bei nicht namentlichen Abstimmungen!
Datum
29. Januar 2013 14:48
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wieviele Gesetze Hat der Bundestag im Jahr 2012 verabschiedet? 2. Wie war die Prozentuale Verteilung zwischen "Namentlichen", "Nicht Namentlichen" und geheimen Abstimmungen? 3. Bei wievielen Gesetzen wurden die Abgeordneten von der Fraktionsdisziplin entbunden? 4.Bei wievielen Gesetzen waren weniger wie 50% der Abgeordneten bei der Abstimmung anwesend? 5. Wie oft wurde ein Antrag zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Bundestages gestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Kein Nachrichtentext
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. Februar 2013
Status
Anfrage abgelehnt
1,1 MB
626,2 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Beteiligung der Abgeordneten bei nicht namentlichen Abstimmungen!"
Datum
6. März 2013 09:05
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/3288 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil … Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. März 2013 14:13
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Eingabe beim BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Inform…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe beim BfDI
Datum
20. März 2013 15:20
Status
Anfrage abgelehnt
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-736/001 II#0037 Sehr geehrtAntragsteller/in das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ermöglicht innerhalb bestimmter Schranken den freien und voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG werden auch sonstige Bundesorgane vom IFG erfasst, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Zu diesen Einrichtungen zählt u. a. der Bundestag. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des IFG auf dieses Bundesorgan ist allerdings die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben. Öffentlich-rechtlich ist die Tätigkeit einer Behörde, wenn sie der Ausführung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts dient oder ihre Berechtigung aus ihnen herleitet, d. h. die Aufgaben und Zuständigkeiten sind sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen und haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Die Aufgaben des Bundestages sind überwiegend verfassungsrechtlicher Natur, so dass das IFG nicht zur Anwendung kommt. Insbesondere sind parlamentarische Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Ausweislich der Begründung des Deutschen Bundestages ist davon auszugehen, dass Widerspruch und Klage gegen ablehnenden Bescheid des Deutschen Bundestages erfolglos bleiben würden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thorsten Ohl ---------------- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Husarenstr. 30, 53117 Bonn Tel: +49 (0) 228 997799-955 Fax: +49 (0) 228 997799-550 Email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.informationsfreiheit.bund.de
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.