Sehr geehrter Herr Wenzel,
wir haben Ihre Äußerung vom 27.03.2024 erhalten und daraufhin erneut geprüft, ob wir bei der Recherche der auch von Ihnen erwähnten Rechtsgrundlagen SächsTranspG/SächsUIG/VIG eine Ermächtigung übersehen haben, die es dem Landratsamt erlaubt, Ihnen das Schreiben der LMBV vom 28.06.2022 herauszugeben bzw. Ihnen hier hinein Einsicht zu gewähren.
Im Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung können wir Ihnen keine andere Antwort geben als die, die Ihnen in unserer Email vom 27.03.2024 mitgeteilt wurde und verweisen Sie wiederholt an die LMBV selbst, um Einsicht in das Schreiben der LMBV vom 28.06.2022 zu erhalten.
Grund: § 4 Abs.2 SächsTranspG bestimmt, dass Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände transparenzpflichtige Stellen sind, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet. Im Landkreis Bautzen gibt es eine solche Satzung nicht.
Das SächsUIG beschränkt seinen Anwendungsbereich auf Umweltinformationen, nicht auf den Rettungsdienst und bietet deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung der Akteneinsicht in das Schreiben vom 28.06.2022, dessen Urheber die LMBV ist; hier liegt ein Versagungsgrund i.S.v. § 5 Abs.3 SächsUIG vor. Das Landratsamt verfügt selbst nicht über die diesem Schreiben zugrundeliegenden Umweltinformationen. Aus diesem Grund haben wir bei der LMBV nachgefragt, ob das Schreiben durch uns an Sie herausgegeben werden darf, was durch das Unternehmen abgelehnt wurde.
Das VIG schließlich findet auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), nicht aber auf das von Ihnen gestellte Akteneinsichtsgesuch, das Betretungsverbote von Sperrbereichen beinhaltet, Anwendung.
Nach alldem muss es bei unserer Antwort vom 27.03.2024 bleiben.
Mit freundlichen Grüßen