Betreten von geotechnischen Sperr-und Gefahrenbereichen

Anfrage an: Landratsamt Bautzen

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Übersendung einer Kopie des Schreibens der LMBV vom 28.06.2022 an das Landratsamt Bautzen.
Dieses Schreiben liegt dem Ordnungsamt des Landkreises Bautzen vor.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. März 2024
  • Frist
    30. April 2024
  • 0 Follower:innen
Thomas Wenzel
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und…
An Landratsamt Bautzen Details
Von
Thomas Wenzel
Betreff
Betreten von geotechnischen Sperr-und Gefahrenbereichen [#304406]
Datum
27. März 2024 18:14
An
Landratsamt Bautzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bitte ich um Übersendung einer Kopie des Schreibens der LMBV vom 28.06.2022 an das Landratsamt Bautzen. Dieses Schreiben liegt dem Ordnungsamt des Landkreises Bautzen vor.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Wenzel Anfragenr: 304406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304406/ Postanschrift Thomas Wenzel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Thomas Wenzel

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Landratsamt Bautzen
Sehr geehrter Herr Wenzel, wir haben Ihre Äußerung vom 27.03.2024 erhalten und daraufhin erneut geprüft, ob wir …
Von
Landratsamt Bautzen
Betreff
AW: Betreten von geotechnischen Sperr-und Gefahrenbereichen [#304406]
Datum
3. April 2024 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wenzel, wir haben Ihre Äußerung vom 27.03.2024 erhalten und daraufhin erneut geprüft, ob wir bei der Recherche der auch von Ihnen erwähnten Rechtsgrundlagen SächsTranspG/SächsUIG/VIG eine Ermächtigung übersehen haben, die es dem Landratsamt erlaubt, Ihnen das Schreiben der LMBV vom 28.06.2022 herauszugeben bzw. Ihnen hier hinein Einsicht zu gewähren. Im Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung können wir Ihnen keine andere Antwort geben als die, die Ihnen in unserer Email vom 27.03.2024 mitgeteilt wurde und verweisen Sie wiederholt an die LMBV selbst, um Einsicht in das Schreiben der LMBV vom 28.06.2022 zu erhalten. Grund: § 4 Abs.2 SächsTranspG bestimmt, dass Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände transparenzpflichtige Stellen sind, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet. Im Landkreis Bautzen gibt es eine solche Satzung nicht. Das SächsUIG beschränkt seinen Anwendungsbereich auf Umweltinformationen, nicht auf den Rettungsdienst und bietet deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung der Akteneinsicht in das Schreiben vom 28.06.2022, dessen Urheber die LMBV ist; hier liegt ein Versagungsgrund i.S.v. § 5 Abs.3 SächsUIG vor. Das Landratsamt verfügt selbst nicht über die diesem Schreiben zugrundeliegenden Umweltinformationen. Aus diesem Grund haben wir bei der LMBV nachgefragt, ob das Schreiben durch uns an Sie herausgegeben werden darf, was durch das Unternehmen abgelehnt wurde. Das VIG schließlich findet auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), nicht aber auf das von Ihnen gestellte Akteneinsichtsgesuch, das Betretungsverbote von Sperrbereichen beinhaltet, Anwendung. Nach alldem muss es bei unserer Antwort vom 27.03.2024 bleiben. Mit freundlichen Grüßen