Betrieb und Abrechnung Vergütung für Mitarbeitende Impfzentren LK Esslingen

Anfrage an: Landratsamt Esslingen

sämtliche Unterlagen und Kommunikation zwischen dem Malteser Hilfsdienst und dem Landratsamt sowie interne Unterlagen und Dokumentationen zum Betrieb und der Abrechnung von den beiden Impfzentren im LK Esslingen insbesondere im Hinblick auf eingereichte und abgerechnete Vergütungen durch den Malteser Hilfsdienst für Mitarbeitende, die dort tätig waren.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Oktober 2021
  • Frist
    9. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    2840,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Unte…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betrieb und Abrechnung Vergütung für Mitarbeitende Impfzentren LK Esslingen [#230664]
Datum
6. Oktober 2021 20:19
An
Landratsamt Esslingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Unterlagen und Kommunikation zwischen dem Malteser Hilfsdienst und dem Landratsamt sowie interne Unterlagen und Dokumentationen zum Betrieb und der Abrechnung von den beiden Impfzentren im LK Esslingen insbesondere im Hinblick auf eingereichte und abgerechnete Vergütungen durch den Malteser Hilfsdienst für Mitarbeitende, die dort tätig waren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230664 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230664/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Esslingen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf…
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
AW: Betrieb und Abrechnung Vergütung für Mitarbeitende Impfzentren LK Esslingen [#230664]
Datum
3. November 2021 19:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nicht kostenfrei. Wir sehen grundsätzlich immer von der Kostenfestsetzung in einfachen Fällen ab, müssten aber im vorliegenden Fall die Kosten für einen erhöhten Aufwand erheben. Bei Ihrem Antrag handelt es sich um keine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Dies wurde uns nach Rücksprache mit Mitarbeitenden des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) auch so bestätigt. Da sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur im gesetzlich vorgesehen Rahmen eingeräumt wird und möglicherweise der Schutz geistigen Eigentums Ihrem Antrag entgegensteht, ist die Durchsicht und Prüfung jedes einzelnen Dokuments (Schriftstücke, Emails, etc…) erforderlich. Daher müssten wir für die Bearbeitung Ihres Antrags Verwaltungskosten i.H.v. 2.840,00 € erheben. Falls Sie weiterhin Interesse an der Verfolgung Ihres Antrags haben, teilen Sie uns dies bitte mit. Hierbei müsste im vorliegenden Fall zusätzlich ein Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG erfolgen. Die Bearbeitungszeit würde sich voraussichtlich auf bis zu drei Monate gem. § 7 Abs. 7 LIFG verlängern. Mit freundlichen Grüßen