Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk

informationen bezüglich dem Betrieb des allgemeinen BOS Notrufkanals 444 G/U und ob dieser mit dem Flächendeckenden Einzug des Digitalfunk weiterhin betrieben wird. Außerdem währen Informationen über den Namen der Stelle welche angerufen werden soll hilfreich.
Vorab vielen Dank

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: informationen bezüglich dem Betrieb d…
An Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk [#285213]
Datum
1. August 2023 11:18
An
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
informationen bezüglich dem Betrieb des allgemeinen BOS Notrufkanals 444 G/U und ob dieser mit dem Flächendeckenden Einzug des Digitalfunk weiterhin betrieben wird. Außerdem währen Informationen über den Namen der Stelle welche angerufen werden soll hilfreich. Vorab vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) …
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk [#285213]" vom 1. August 2023, hier: Eingangsbestätigung und Mitteilung der voraussichtlichen Gebührenfreiheit
Datum
29. August 2023 15:02
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 1. August 2023, mit welcher Sie ausdrücklich um Eingangsbestätigung und Mitteilung evtl. anfallender Gebühren bitten. Ihr IFG-Auskunftsersuchen "Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk [#285213]" habe ich mit dem Geschäftszeichen St3-100 102/9#147 erfasst. Für die inhaltliche Beantwortung Ihrer Anfrage bitte ich um etwas Geduld. Ich werde Ihnen die Antwort fristgemäß übersenden. Nach bisherigem Kenntnisstand handelt es sich voraussichtlich um eine einfache Auskunft, welche gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei ergehen wird. Sollten neue Erkenntnisse ergeben, dass aufgrund eines erhöhten Verwaltungsaufwandes doch Gebühren erhoben werden müssen, werde ich Sie vorab in Kenntnis setzen. Mit freundlichem Gruß

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Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Hier: Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notr…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihre IFG-Anfrage "Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk [#285213]" vom 1. August 2023, hier: Beauskunftung via Mail
Datum
31. August 2023 13:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Betreff: Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Hier: Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk [#285213] Bezug: Ihr Antrag vom 1. August 2023 (via Mail an die Poststelle BDBOS) Geschäftszeichen: St3-100 102/9#147 Berlin, 31. August 2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihr Auskunftsersuchen "Betrieb und Weiterbetrieb des BOS-Notrufkanals im Analogfunk [#285213]" vom 1. August 2023. Sie bitten wie nachstehend aus Ihrer E-Mail-Nachricht zitiert um Informationen: "... bezüglich dem Betrieb des allgemeinen BOS Notrufkanals 444 G/U und ob dieser mit dem Flächendeckenden Einzug des Digitalfunk weiterhin betrieben wird. Außerdem währen Informationen über den Namen der Stelle welche angerufen werden soll hilfreich. ..." Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Zu Ihrem Antrag erteile ich Ihnen die nachfolgenden Informationen. II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu I. Im BDBOS-Gesetz sind neben Rechtsform, Zweck und Sitz der BDBOS auch die Aufgaben und Organe der Bundesanstalt definiert. Danach hat die BDBOS keine Zuständigkeit für den Analogfunk, sondern ausschließlich die ihr zugewiesenen Aufgaben, den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Bei der BDBOS liegen keine Informationen vor, ob der Kanal 444 U/G oder sonstiger Analogfunk weiterhin genutzt wird. Auch Angaben zu Gegenstellen (Anrufstellen) liegen hier nicht vor. Aufgrund der föderalen Struktur gilt hier jeweils Landes- bzw. Kommunalrecht. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die jeweiligen Bundesländer, ggf. Kommunen. Zu II. Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Mit freundlichem Gruß