Von: << Antragsteller:in >>
An: << Antragsteller:in >>
Bearbeitung: Frau Lang
Durchwahl: 0211/38424-303
Aktenzeichen: 373.13.0-8802/22
Betreff: Ihre E-Mail vom 18.12.2022
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08.12.2022, in der Sie auf der Grundlage des IFG NRW Fragen zu Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Erste-Hilfe-Kursen aufwerfen.
In Ihrer E-Mail bitten Sie konkret um Informationen (Rechtsgrundlage und konkrete Zahlen) zur minimalen und maximalen Aufbewahrungsdauer eines Nachweises zur Ausbildung zum Ersthelfer und gleiches für Nachweise zur Fortbildung als Ersthelfer.
Zu Ihrer Anfrage liegen mir keine konkreten Zahlen vor. Auch sind der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit keine weiteren Fälle bekannt, in denen Ihre Frage behandelt wurde.
Im Übrigen stellt Ihre Anfrage zur Rechtsgrundlage und Aufbewahrungsfristen der Nachweise keine Frage des Datenschutzes dar. Gleichwohl verweise ich Folgendes:
Grundsätzlich steht Ihnen ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Ich vermag nicht abschließend zu bewerten, wann die verantwortliche Stelle diesen Zeitpunkt als erreicht beurteilt. Die verantwortliche Stelle sollte jedoch im Rahmen dieser Ermittlung berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 10 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, Erste Hilfe im Betrieb einzurichten. Bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz kann sich der Arbeitgeber strafbar machen. Entsprechende Verstöße können unter anderem durch Anwendung von Verwaltungszwang nach den Vollstreckungsgesetzen von Bund und Ländern, Verhängung von Geldbußen bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, strafrechtliche Verfolgung, (zum Beispiel bei Gesundheitsschädigungen oder Tötungen aufgrund von unzureichender Versorgung wegen fehlenden Erste-Hilfe-Einrichtungen), oder Regressmaßnahmen wegen erbrachter Sozialleistungen geahndet werden. Diese Verjährungsfristen dürften im Rahmen der Bestimmung der Aufbewahrungsfrist zu berücksichtigen sein.
Ich rege an, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an Ihren Arbeitgeber wenden. Viele (datenschutzrechtliche) Fragen und Probleme lassen sich oft einfacher und schneller vor Ort klären.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Hinweisen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen