Betriebliche Aufbewahrungsfristen für die Nachweise zu den Erste-Hilfe Kursen nach DS-GVO

Informationen (Rechtsgrundlage und konkrete Zahlen) zur minimalen und maximalen Aufbewahrungsdauer eines Nachweises zur Ausbildung zum Ersthelfer und gleiches für Nachweise zur Fortbildung als Ersthelfer

https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/themenfelder/betrieblicher-ersthelfer/index.jsp

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betriebliche Aufbewahrungsfristen für die Nachweise zu den Erste-Hilfe Kursen nach DS-GVO [#265844]
Datum
18. Dezember 2022 07:24
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen (Rechtsgrundlage und konkrete Zahlen) zur minimalen und maximalen Aufbewahrungsdauer eines Nachweises zur Ausbildung zum Ersthelfer und gleiches für Nachweise zur Fortbildung als Ersthelfer https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/themenfelder/betrieblicher-ersthelfer/index.jsp
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265844/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
373.13.0-8802/22 - Ihre E-Mail vom 18.12.2022 Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragstelle…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
373.13.0-8802/22 - Ihre E-Mail vom 18.12.2022
Datum
9. Januar 2023 07:48
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
8,3 KB


Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragsteller:in >> Bearbeitung: Frau Lang Durchwahl: 0211/38424-303 Aktenzeichen: 373.13.0-8802/22 Betreff: Ihre E-Mail vom 18.12.2022 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08.12.2022, in der Sie auf der Grundlage des IFG NRW Fragen zu Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Erste-Hilfe-Kursen aufwerfen. In Ihrer E-Mail bitten Sie konkret um Informationen (Rechtsgrundlage und konkrete Zahlen) zur minimalen und maximalen Aufbewahrungsdauer eines Nachweises zur Ausbildung zum Ersthelfer und gleiches für Nachweise zur Fortbildung als Ersthelfer. Zu Ihrer Anfrage liegen mir keine konkreten Zahlen vor. Auch sind der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit keine weiteren Fälle bekannt, in denen Ihre Frage behandelt wurde. Im Übrigen stellt Ihre Anfrage zur Rechtsgrundlage und Aufbewahrungsfristen der Nachweise keine Frage des Datenschutzes dar. Gleichwohl verweise ich Folgendes: Grundsätzlich steht Ihnen ein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Ich vermag nicht abschließend zu bewerten, wann die verantwortliche Stelle diesen Zeitpunkt als erreicht beurteilt. Die verantwortliche Stelle sollte jedoch im Rahmen dieser Ermittlung berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 10 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, Erste Hilfe im Betrieb einzurichten. Bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz kann sich der Arbeitgeber strafbar machen. Entsprechende Verstöße können unter anderem durch Anwendung von Verwaltungszwang nach den Vollstreckungsgesetzen von Bund und Ländern, Verhängung von Geldbußen bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, strafrechtliche Verfolgung, (zum Beispiel bei Gesundheitsschädigungen oder Tötungen aufgrund von unzureichender Versorgung wegen fehlenden Erste-Hilfe-Einrichtungen), oder Regressmaßnahmen wegen erbrachter Sozialleistungen geahndet werden. Diese Verjährungsfristen dürften im Rahmen der Bestimmung der Aufbewahrungsfrist zu berücksichtigen sein. Ich rege an, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an Ihren Arbeitgeber wenden. Viele (datenschutzrechtliche) Fragen und Probleme lassen sich oft einfacher und schneller vor Ort klären. Ich hoffe Ihnen mit meinen Hinweisen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen