Sehr << Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihren IFG Antrag vom 04.07.2023. Darin bitten Sie um die Zusendung von Unterlagen zu den Kosten der Corona-Warn-App zwischen 2022 und 2023.
1) Zu Ihrer Frage nach der Corona-Warn-App und den Entwicklungs- und Betriebskosten kann Ihnen folgende Auskunft erteilt werden:
Die Aussage, dass sich die Entwicklungs- und Betriebskosten der Corona-Warn-App im Vergleich zum Jahr 2022 im Jahr 2023 beinahe verdoppelt haben, ist, betrachtet man die tatsächlichen Zahlen, nicht korrekt. In 2022 wurden seitens des RKI insgesamt 68,6 Mio. EUR für die Corona-Warn-App verausgabt. In 2023 wurden mit Stand 31. Juli 2023 rund 13,8 Mio. EUR für die Corona-Warn-App ausgegeben.
Bei der Corona-Warn-App handelte es sich nicht nur um eine App, sondern ein komplexes Gesamtsystem. Dieses Anwendungssystem wurde stetig weiterentwickelt und verbessert.
Zur digitalen Übermittlung von Corona-Testergebnissen sind beispielsweise zahlreiche medizinische Leistungserbringer (Labore, Arztpraxen, Apotheken) sowie Testzentren an das CWA-System angebunden worden. Diese Anbindung hat gegenüber anderen Warn-Apps in Europa zu einer Beschleunigung des Warnprozesses und damit einer schnelleren Unterbrechung von Infektionsketten geführt. Zudem wurde die CWA um viele weitere Funktionalitäten erweitert, insbesondere um die Verwaltung von europäischen Covid-Zertifikaten (DCCs), Event-Registrierung und Anzeige aktueller Kennzahlen zum Infektionsgeschehen.
Das hinter der App steckende System erleichterte nicht nur die Identifikation und Benachrichtigung von Kontaktpersonen, sondern gewährleistete auch den Datenschutz. Gerade um die Privatsphäre der Nutzenden zu sichern, wurde vor dem Hintergrund der hohen Millionenzahl an Nutzenden, eine sehr komplexe Server-Struktur aufgebaut, welche über knapp 3 Jahre betrieben und gewartet wurde.
Entsprechend sind bei Kostenbetrachtungen zu Covid-Apps neben den Entwicklungskosten immer auch die Betriebskosten miteinzubeziehen.
2) Bezüglich Ihrer Bitte um die Zusendung von Unterlagen zu den Kosten der Corona-Warn-App zwischen 2022 und 2023, beachten Sie bitte Folgendes:
Da der von Ihnen geltend gemachte Auskunftsanspruch die Belange Dritter, T-Systems und von T-Systems beteiligten Tochterunternehmen sowie SAP, berührt, deren schutzwürdige Interessen betroffen sein könnten, sind wir gem. § 8 Absatz 1 IFG verpflichtet, den Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie Ihren Antrag begründen (§ 7 Absatz 1 Satz 3 IFG), damit eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Ich bitte Sie, mir diese Begründung zukommen zu lassen.
Zudem haben Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an behördenexterne Dritte widersprochen. Im Rahmen einer Drittbeteiligung nach § 8 Absatz 1 IFG ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Dritte über die Identität des Antragstellers zu unterrichten, bevor er über seine Zustimmung zur Freigabe seiner personenbezogenen Daten oder seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entscheidet (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 14.). Der Vorgang kann daher nur weiterbearbeitet werden, wenn Sie der Offenlegung Ihrer Identität gegenüber T-Systems und den von T-Systems beteiligten Tochterunternehmen sowie SAP zustimmen.
Gleichzeitig möchte ich darüber informieren, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages Gebühren entstehen werden.
Nach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung beträgt der Gebührenrahmen 60 bis 500 Euro für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen.
Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 Euro, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 Euro und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 Euro.
Im vorliegenden Fall wird ein nicht unerheblicher Aufwand für die Zusammenstellung der Informationen und die Prüfung und ggf. Aussonderung nicht herausgabefähiger Informationen anfallen. Nach einer ersten groben Einschätzung beläuft sich der Zeitaufwand für Angehörige des höheren Dienstes auf 6 Stunden und für Angehörige des mittleren Dienstes auf 14 Stunden. Rechnerisch ergibt sich voraussichtlich eine Gebühr oberhalb der Gebührenobergrenze, sodass die maximal zulässige Gebühr in Höhe von 500 Euro erreicht würde. Die tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe wird erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen.
Bitte teilen Sie mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten.
Mit freundlichen Grüßen