Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Betriebsgenehmigung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Betriebsgenehmigung zu dem Betrieb http://www.cityboys.eu

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW),.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Februar 2018
  • Frist
    9. März 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Kaarst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betriebsgenehmigung [#26436]
Datum
3. Februar 2018 19:24
An
Kommunalverwaltung Kaarst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Betriebsgenehmigung zu dem Betrieb http://www.cityboys.eu Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW),. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Betriebsgenehmigung“ [#26436]
Datum
9. März 2018 08:51
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26436 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Gemeinde bislang nicht reagiert hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26436 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Betriebsgenehmigung“ vom 03.02.2018 (#26436) wur…
An Kommunalverwaltung Kaarst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Betriebsgenehmigung“ [#26436]
Datum
9. März 2018 08:51
An
Kommunalverwaltung Kaarst
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Betriebsgenehmigung“ vom 03.02.2018 (#26436) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26436 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.03.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Betriebsgenehmigung“ [#26436]
Datum
9. März 2018 10:15
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.03.2018 wird hiermit bestätigt.
Kommunalverwaltung Kaarst
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Anfrage wurde an unseren Mitarbeiter weitergeleite…
Von
Kommunalverwaltung Kaarst
Betreff
Antwort: WG: AW: Vermittlung bei Anfrage ?Betriebsgenehmigung? [#26436]
Datum
12. März 2018 12:14
Status
Warte auf Antwort
gruenerBaum.jpg
2,2 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Anfrage wurde an unseren Mitarbeiter weitergeleitet, welcher Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bearbeitet. Leider ist dieser zur Zeit erkrankt. Wir können Ihre Anfrage nicht zuordnen. Ich möchte Sie daher bitten, Ihre Anfrage erneut an uns zu richten. Für die Verzögerung bitte ich um Verzeihung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage finden Sie unter https://fragdenstaat.de/anfrage/betriebsgenehmigung Ic…
An Kommunalverwaltung Kaarst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: WG: AW: Vermittlung bei Anfrage ?Betriebsgenehmigung? [#26436]
Datum
13. März 2018 10:02
An
Kommunalverwaltung Kaarst
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage finden Sie unter https://fragdenstaat.de/anfrage/betriebsgenehmigung Ich denke, dass eine Erkrankung kein Grund zur Nichtbeantwortung im Zeitraum von vier Wochen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26436 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Kaarst
Anfrage Herausgabe Betreibserlaubnis zum Betrieb cityboys nach dem IFG Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank, d…
Von
Kommunalverwaltung Kaarst
Betreff
Anfrage Herausgabe Betreibserlaubnis zum Betrieb cityboys nach dem IFG
Datum
14. März 2018 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
gruenerBaum.jpg
2,2 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank, dass Sie Ihre Anfrage erneut gestellt haben, so dass wir diese nunmehr zuordnen können. Sie bitten um Herausgabe der "Betriebsgenehmigung zu dem Betrieb http://www.cityboys.eu". Diesen Auskunftsanspruch stützen Sie auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW). Nach Prüfung Ihres Antrages kann Ihrem Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden, da die Stadt Kaarst für die Erteilung einer solchen "Betriebsgenehmigung" nicht zuständig ist. Das Erfordernis einer "Betriebsgenehmigung" zu dem Betrieb "http://www.cityboys.eu" ergibt sich vorliegend aus dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 1 ProstSchG - 3. Abschnitt des ProstSchG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DVO ProstSchG NRW) werden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Stadt Kaarst ist somit nicht zuständige Behörde für den Erlass der Betriebserlaubnis für das genannte Gewerbe im Sinne der Vorschrift des § 12 Abs. 1 ProstSchG. Ihrem Auskunftsantrag kann daher nicht entsprochen werden. Wir würden Sie bitten, sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Behörde zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1169/18 Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1169/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-We…
Aktenzeichen: 209.2.3.2.6-1169/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 03.02.2018 an die Stadt Kaarst auf Informationszugang zu der Betriebsgenehmigung zu dem Betrieb cityboys.eu Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 09.03.2018 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da Ihnen die Stadt Kaarst zu Ihrem o.g. gestellten Antrag vom 03.02.2018 bislang nicht geantwortet haben soll. Allein auf der Grundlage Ihres Vortrages kann ich Ihnen zunächst in allgemeiner Form Folgendes hierzu mitteilen: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Weshalb Sie bisher keinerlei Reaktion erhalten haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Bitte erinnern Sie die öffentliche Stelle erneut an Ihren Antrag auf Informationszugang. Ich empfehle Ihnen hierzu diese E-Mail Ihrem IFG-Antrag beizufügen (nicht nur als Link!). Sollten Sie daraufhin erneut keine Antwort erhalten, so können Sie sich unter Angabe des o.g. Aktenzeichens erneut an mich wenden, so dass ich prüfen kann, ob die Angelegenheit gegenüber der öffentlichen Stelle aufgegriffen werden kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorgenannten Erläuterungen erst einmal weiterhelfen. Selbstverständlich kann die öffentliche Stelle bei Fragen sich ebenfalls zu diesem Antrag nach dem IFG NRW an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.