Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X

Das SGB X behandelt im § 13 das Thema Bevollmächtigte und Beistände. Bei Begleitungen in Jobcentern und Behörden, wurden laut Berichten im Internet immer wieder Zurückweisungen mit der Behauptung der „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ begründet.

Die Umsetzung der rechtskonformen Beistandschaft vor dem Hintergrund der Einschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes wirft Verständigungsschwierigkeiten auf. Zur Vermeidung von Kompetenzüberschreitungen einerseits und der Sicherstellung angemessener Unterstützung für Betroffene andererseits wird um sachdienliche Information gebeten.

1. Bitte nennen Sie mir die zuständige Behörde, bei der ich eine Erlaubnis zur Begleitung im Sinne der Beistandschaft erwerben kann (Begleitung, Protokollierung, Verhandlung – keine Rechtsberatung!)
2. Bitte benennen und/oder übersenden Sie mir Informationsmaterial, aus dem diese Abgrenzung von Beistandschaft zur Rechtsberatung für Laien verständlich erklärt wird.
3. Bitte benennen und/oder übersenden Sie mir Urteile zum Thema Beistandschaft in Jobcentern und Behörden

Ergebnis der Anfrage

"Zur Beistandschaft nach § 13 Absatz 4 SGB X bedarf es keiner generellen behördlichen Erlaubnis. Schon aus diesem Grund können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Informationen über Stellen vorliegen, bei denen man eine solche Erlaubnis beantragen kann."

Die Ämterbegleitung durch Vertrauenspersonen stellt ein Grundrecht dar. Für Menschen, die sich unterlegen fühlen, Menschen mit unzureichenden Sachkenntnissen, Menschen mit Lese- und Schreibschwächen, Sprach- und Verständnisschwierigkeiten ist die Beistandschaft eine wirksame Unterstützung. Gleiches gilt auch für solche, die nur einen Augen- und Ohrenzeugen wünschen, "Vier Ohren hören mehr als zwei", sagt der Volksmund.

Einige Behördenleiter möchten allerdings mit aller Macht erreichen, dass ihre Kunden hilflos und unwissend den eigenen Mitarbeitern ausgeliefert werden.

Behörden, die sachliche und deeskalierend einwirkende Beistände mit fadenscheinigen zurückweisen, machen sich verdächtig.

Beistände nach § 13 Absatz 4 SGB X brauchen weder besondere Schulungen noch Qualifikationen. Mitgehen - mithören - mitschreiben - mitreden. Mit einfachsten Mitteln, kann man auf diese Weise unterstützen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. März 2014
  • Frist
    10. April 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SGB X behand…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X [#5902]
Datum
9. März 2014 22:00
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SGB X behandelt im § 13 das Thema Bevollmächtigte und Beistände. Bei Begleitungen in Jobcentern und Behörden, wurden laut Berichten im Internet immer wieder Zurückweisungen mit der Behauptung der „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ begründet. Die Umsetzung der rechtskonformen Beistandschaft vor dem Hintergrund der Einschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes wirft Verständigungsschwierigkeiten auf. Zur Vermeidung von Kompetenzüberschreitungen einerseits und der Sicherstellung angemessener Unterstützung für Betroffene andererseits wird um sachdienliche Information gebeten. 1. Bitte nennen Sie mir die zuständige Behörde, bei der ich eine Erlaubnis zur Begleitung im Sinne der Beistandschaft erwerben kann (Begleitung, Protokollierung, Verhandlung – keine Rechtsberatung!) 2. Bitte benennen und/oder übersenden Sie mir Informationsmaterial, aus dem diese Abgrenzung von Beistandschaft zur Rechtsberatung für Laien verständlich erklärt wird. 3. Bitte benennen und/oder übersenden Sie mir Urteile zum Thema Beistandschaft in Jobcentern und Behörden
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X
Datum
26. März 2014
Status
Anfrage abgeschlossen