Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X
Das SGB X behandelt im § 13 das Thema Bevollmächtigte und Beistände. Bei Begleitungen in Jobcentern und Behörden, wurden laut Berichten im Internet immer wieder Zurückweisungen mit der Behauptung der „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ begründet.
Die Umsetzung der rechtskonformen Beistandschaft vor dem Hintergrund der Einschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes wirft Verständigungsschwierigkeiten auf. Zur Vermeidung von Kompetenzüberschreitungen einerseits und der Sicherstellung angemessener Unterstützung für Betroffene andererseits wird um sachdienliche Information gebeten.
1. Bitte nennen Sie mir die zuständige Behörde, bei der ich eine Erlaubnis zur Begleitung im Sinne der Beistandschaft erwerben kann (Begleitung, Protokollierung, Verhandlung – keine Rechtsberatung!)
2. Bitte benennen und/oder übersenden Sie mir Informationsmaterial, aus dem diese Abgrenzung von Beistandschaft zur Rechtsberatung für Laien verständlich erklärt wird.
3. Bitte benennen und/oder übersenden Sie mir Urteile zum Thema Beistandschaft in Jobcentern und Behörden
Ergebnis der Anfrage
"Zur Beistandschaft nach § 13 Absatz 4 SGB X bedarf es keiner generellen behördlichen Erlaubnis. Schon aus diesem Grund können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Informationen über Stellen vorliegen, bei denen man eine solche Erlaubnis beantragen kann."
Die Ämterbegleitung durch Vertrauenspersonen stellt ein Grundrecht dar. Für Menschen, die sich unterlegen fühlen, Menschen mit unzureichenden Sachkenntnissen, Menschen mit Lese- und Schreibschwächen, Sprach- und Verständnisschwierigkeiten ist die Beistandschaft eine wirksame Unterstützung. Gleiches gilt auch für solche, die nur einen Augen- und Ohrenzeugen wünschen, "Vier Ohren hören mehr als zwei", sagt der Volksmund.
Einige Behördenleiter möchten allerdings mit aller Macht erreichen, dass ihre Kunden hilflos und unwissend den eigenen Mitarbeitern ausgeliefert werden.
Behörden, die sachliche und deeskalierend einwirkende Beistände mit fadenscheinigen zurückweisen, machen sich verdächtig.
Beistände nach § 13 Absatz 4 SGB X brauchen weder besondere Schulungen noch Qualifikationen. Mitgehen - mithören - mitschreiben - mitreden. Mit einfachsten Mitteln, kann man auf diese Weise unterstützen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum9. März 2014
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10. April 2014
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