Bewilligungen zur Rehabilitation Drogenkranker gemäß §35 BtMG von 2013-2017 in Hamburg
gemäß §35 BtMG können Menschen, die wegen eine Deliktes im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von illegalen Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von unter 2 Jahren verurteilt werden, beantragen, dass diese Haftstrafe zu Gunsten einer Therapie in einer dafür vorgesehenen öffentlich anerkannten Therapieeinrichtung ausgesetzt wird. ("Therapie statt Strafe")
Das Ermessen darüber, ob diese Therapie genehmigt und die Haftstrafe dafür zurückgestellt wird, liegt unter der Abwägung verschiedener Gesichtspunkte stets bei der Staatsanwaltschaft und den dort zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern.
Gern würde ich von Ihnen wissen, wieviele Anträge auf Therapie statt Strafe nach §35 BtMG in Hamburg nach Verurteilungen in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils gestellt wurden und wieviele davon jeweils positiv beschieden wurden.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum5. Oktober 2018
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6. November 2018
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