Bewilligungen zur Rehabilitation Drogenkranker gemäß §35 BtMG von 2013-2017 in Hamburg

gemäß §35 BtMG können Menschen, die wegen eine Deliktes im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von illegalen Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von unter 2 Jahren verurteilt werden, beantragen, dass diese Haftstrafe zu Gunsten einer Therapie in einer dafür vorgesehenen öffentlich anerkannten Therapieeinrichtung ausgesetzt wird. ("Therapie statt Strafe")
Das Ermessen darüber, ob diese Therapie genehmigt und die Haftstrafe dafür zurückgestellt wird, liegt unter der Abwägung verschiedener Gesichtspunkte stets bei der Staatsanwaltschaft und den dort zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern.

Gern würde ich von Ihnen wissen, wieviele Anträge auf Therapie statt Strafe nach §35 BtMG in Hamburg nach Verurteilungen in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils gestellt wurden und wieviele davon jeweils positiv beschieden wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2018
  • Frist
    6. November 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bewilligungen zur Rehabilitation Drogenkranker gemäß §35 BtMG von 2013-2017 in Hamburg [#33901]
Datum
5. Oktober 2018 14:15
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
gemäß §35 BtMG können Menschen, die wegen eine Deliktes im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von illegalen Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von unter 2 Jahren verurteilt werden, beantragen, dass diese Haftstrafe zu Gunsten einer Therapie in einer dafür vorgesehenen öffentlich anerkannten Therapieeinrichtung ausgesetzt wird. ("Therapie statt Strafe") Das Ermessen darüber, ob diese Therapie genehmigt und die Haftstrafe dafür zurückgestellt wird, liegt unter der Abwägung verschiedener Gesichtspunkte stets bei der Staatsanwaltschaft und den dort zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern. Gern würde ich von Ihnen wissen, wieviele Anträge auf Therapie statt Strafe nach §35 BtMG in Hamburg nach Verurteilungen in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils gestellt wurden und wieviele davon jeweils positiv beschieden wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Az. 1552/40E-002.29 Sehr geehrtAntragsteller/in eine Statistik darüber, wie viele Anträge auf Zurückstellung…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Bewilligungen zur Rehabilitation Drogenkranker gemäß §35 BtMG von 2013-2017 in Hamburg [#33901]
Datum
11. Oktober 2018 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 1552/40E-002.29 Sehr geehrtAntragsteller/in eine Statistik darüber, wie viele Anträge auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in den Jahren 2013 bis 2017 jeweils gestellt wurden und wie viele davon jeweils positiv beschieden wurden, existiert hier nicht, so dass Ihnen die Justizbehörde die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen kann. Die angesprochenen Entscheidungen werden durch die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde getroffen. Da Sie einer Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich widersprochen haben, wurde von einer Weiterleitung Ihrer E-Mail an die Staatsanwaltschaft abgesehen. Es bleibt Ihnen grds. unbenommen, sich dorthin zu wenden. Es wird aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach § 5 HmbTG für Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig geworden sind, keine Informationspflicht besteht. Die Kontaktdaten der Staatsanwaltschaft Hamburg sind: Staatsanwaltschaft Hamburg Gorch-Fock-Wall 15 20355 Hamburg Telefon: 040 428 280 Telefax: 040 427 98 1002 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen