Bewohnerparken "Am Obstgarten/Ludwig-Nauth-Straße" Mainz-Bretzenheim

Ich habe einen Wohnsitz an der Oberpforte 1, 55128 Mainz.
Es handelt sich dabei um einen Obstanbaubetrieb, der sowohl einen Zugang von der o. g. Anschrift, aber auch eine Zufahrt zur Straße "Am Ostergraben" hat. Diese Zufahrt wird für den Pkw-Verkehr auf das Privatgrundstück genutzt und liegt genau gegenüber der Haltestelle Ludwig-Nauth-Straße und einem Parkplatz. Auf diesem Parkplatz stelle ich regelmäßig meinen Pkw ab, da ich in der Straße "An der Oberpforte" keinen Parkplatz finde und mir kein Stellplatz zur Verfügung steht. Zu Heimspielen von Mainz 05 wird der Parkplatz regelmäßig gesperrt und ist nur Bewohnern mit Parkausweis zugänglich.
Alle Anlieger rund um den Parkplatz sind offensichtlich in der Bewohnerparkzone berücksichtigt. Nur der mit seinem Grundstück an den "Ostergraben" angrenzende Obstanbaubetrieb nicht, obwohl dort auch Anwohner mit Pkw vorhanden sind. Gerade bei Heimspielen ist ein Parkplatz außerhalb des Bewohnerparkplatzes nicht zu finden.

1. Warum wurde die Zufahrt nicht in die Bewohnerparkzone einbezogen?
2. Warum liegen Anwohner der hinter dem Parkplatz liegenden Uwe-Beyer-Straße offensichtlich innerhalb der Zone, obwohl diese in der Regel einen Stellplatz zur Verfügung haben?
3. Warum dürfen diese Anwohner zusätzlich zu ihrem Stellplatz am Haus noch ein Wohnmobil dort abstellen, während andere Anwohner keine Berücksichtigung finden?
4. Kann die Grundstückszufahrt des Obstanbaubetriebs zum Ostergraben (ehemals Am Ostergraben 21) in die Bewohnerparkzone aufgenommen werden, so dass auch diese Anwohner die Möglichkeit erhalten, einen Bewohnerparkausweis zu erhalten?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2018
  • Frist
    18. Januar 2019
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Oliver Peters
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe einen…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
Oliver Peters
Betreff
Bewohnerparken "Am Obstgarten/Ludwig-Nauth-Straße" Mainz-Bretzenheim [#35222]
Datum
17. Dezember 2018 14:23
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe einen Wohnsitz an der Oberpforte 1, 55128 Mainz. Es handelt sich dabei um einen Obstanbaubetrieb, der sowohl einen Zugang von der o. g. Anschrift, aber auch eine Zufahrt zur Straße "Am Ostergraben" hat. Diese Zufahrt wird für den Pkw-Verkehr auf das Privatgrundstück genutzt und liegt genau gegenüber der Haltestelle Ludwig-Nauth-Straße und einem Parkplatz. Auf diesem Parkplatz stelle ich regelmäßig meinen Pkw ab, da ich in der Straße "An der Oberpforte" keinen Parkplatz finde und mir kein Stellplatz zur Verfügung steht. Zu Heimspielen von Mainz 05 wird der Parkplatz regelmäßig gesperrt und ist nur Bewohnern mit Parkausweis zugänglich. Alle Anlieger rund um den Parkplatz sind offensichtlich in der Bewohnerparkzone berücksichtigt. Nur der mit seinem Grundstück an den "Ostergraben" angrenzende Obstanbaubetrieb nicht, obwohl dort auch Anwohner mit Pkw vorhanden sind. Gerade bei Heimspielen ist ein Parkplatz außerhalb des Bewohnerparkplatzes nicht zu finden. 1. Warum wurde die Zufahrt nicht in die Bewohnerparkzone einbezogen? 2. Warum liegen Anwohner der hinter dem Parkplatz liegenden Uwe-Beyer-Straße offensichtlich innerhalb der Zone, obwohl diese in der Regel einen Stellplatz zur Verfügung haben? 3. Warum dürfen diese Anwohner zusätzlich zu ihrem Stellplatz am Haus noch ein Wohnmobil dort abstellen, während andere Anwohner keine Berücksichtigung finden? 4. Kann die Grundstückszufahrt des Obstanbaubetriebs zum Ostergraben (ehemals Am Ostergraben 21) in die Bewohnerparkzone aufgenommen werden, so dass auch diese Anwohner die Möglichkeit erhalten, einen Bewohnerparkausweis zu erhalten? Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Oliver Peters <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Peters

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Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrter Herr Peters, für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten müssen die Gebiete genau definiert und b…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
WG: Bewohnerparken "Am Obstgarten/Ludwig-Nauth-Straße" Mainz-Bretzenheim [#35222]
Datum
16. Januar 2019 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
666,6 KB
Sehr geehrter Herr Peters, für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten müssen die Gebiete genau definiert und begrenzt werden. Die Einrichtung von einem Bewohnerparkgebiet muss von den städtischen Gremien beschlossen werden. Dies erfolgte im Fall des angesprochenen Gebiets ?BF? mit der Vorlage 0493/2011, die damals nach Anhörung des Ortsbeirates Bretzenheim und Vorberatung des Park- und Verkehrsausschusses am 15.06.2011 durch den Mainzer Stadtrat beschlossen wurde (die Vorlage ist der Antwort beigefügt). Damit legten die Gremien auch die Grenzen des Gebiets ?BF? fest. Dieser Beschluss hat weiterhin Bestand. Es ist der Straßenverkehrsbehörde nicht möglich, Ausnahmeregelungen für einzelne Grundstücke außerhalb eines beschlossenen Bewohnerparkgebiets auszustellen. Ausschlaggebend ist immer die Adresse eines Anwesens. Laut der damaligen Erhebung der Verwaltung waren im Gebiet etwa 990 Pkw gemeldet, für die etwa 550 öffentliche Stellplätze, sowie rund 1200 private Stellplätze bereitstanden. Eine akute Parkplatznot herrschte damit im Quartier nicht. Vielmehr war es das Ziel des damaligen Beschlusses, das Gebiet ?BF? von Parksuchverkehr durch Besucherinnen und Besucher des naheliegenden Fußballstadions zu schützen. Das Parken von Wohnmobilien ist rechtlich zulässig. Mit freundlichen Grüßen