Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche uns vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.
Bei den von Ihnen erbetenen Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG, sodass nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG und § 2 Abs. 1 VIG keine Auskunftsansprüche bestehen.
Soweit Sie Ihr Auskunftsersuchen auf Art. 39 BayDSG stützen, können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
* Zunächst erkundigen Sie sich danach, was die Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerber – initial und in einem Jahr – kostet:
Vom allgemeinen Auskunftsrecht ausgenommen sind gem. Art. 39 Abs. 3 Nr. 3 BayDSG jedoch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen ist im deutschen Informationszugangsrecht traditionellerweise stark und weitreichend ausgestaltet. So kann sich auch im Rahmen des Art. 39 BayDSG das Zugangsinteresse zu Informationen nicht im Rahmen einer Abwägung gegen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis durchsetzen (sog. Vetoposition). Im vorliegenden Fall weist die Information sowohl der Initial- als auch der jährlichen Kosten für das bayerische Bezahlkartensystem einen Unternehmensbezug im Hinblick auf die Anbieterin des Bezahlkartensystems, das Unternehmen PayCenter GmbH, auf. Es handelt sich bei der Preisgestaltung des Unternehmens um keine offenkundige Information. Diese ist vielmehr gem. § 5 Vergabeverordnung (VgV) als Teil des Angebots der Verfahrensanbieterin auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Auf Seiten der PayCenter GmbH besteht somit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, insbesondere im Hinblick auf deren weitere Tätigkeit am Wettbewerb (bspw. im Hinblick auf künftige Teilnahmen an anderen ähnlichen Vergaben). Wir können Ihnen die begehrte Information daher leider nicht zur Verfügung stellen.
* Weiterhin erkundigen Sie sich danach, was die Kommunen durch die Bezahlkarte im Jahr sparen:
Einsparungen werden dadurch erzielt, dass die Kommunen weniger Bargeld verwahren, sichern und ausgeben müssen. Eine weitere Entlastung liegt in einer langfristigen Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch die Digitalisierung eines bisher aufwendigen analogen Prozesses (persönliche Aushändigung von Bargeld). Wir bitten um Verständnis, dass sich von unserer Seite keine seriösen Angaben zum konkreten finanziellen Aspekt der Entlastung machen lassen. Dieser hängt maßgeblich von den bisherigen Kosten der jeweiligen Kommune vor Ort ab.
* Schließlich begehren Sie Auskunft darüber, wie viel Geld insgesamt von allen Asylbewerbern ins Ausland geschickt wurde – aufgeschlüsselt auf die letzten fünf Jahre:
Unabhängig davon, ob sich Ihre Anfrage auf die Zahlungsströme aus Deutschland oder nur Bayern bezieht, liegen uns entsprechende Zahlen nicht vor, da Zahlungsflüsse spezifisch von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nicht erfasst werden. Laut Angaben der Bundesbank wurden im Jahr 2022 jedoch in Form von sog. Heimatüberweisungen (Überweisungen, die in Deutschland lebende Ausländer in ihre Heimatländer tätigen) etwa 407 Millionen Euro aus Deutschland nach Syrien, 162 Millionen Euro nach Afghanistan und 120 Millionen Euro in den Irak überwiesen (abrufbar unter:
https://www.bundesbank.de/de/statistiken/aussenwirtschaft/zahlungsbilanz/heimatueberweisungen-und-arbeitnehmerentgelte-809336). Es ist davon auszugehen, dass darin Rücküberweisungen in nicht unwesentlicher Höhe von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern enthalten sind. Der genaue Anteil lässt sich aus der Summe nicht herausrechnen. Klar ist aber auch, dass andere Geldströme, etwa über Bargeld, hier gar nicht erfasst werden und dazu gerechnet werden müssten.
Mit freundlichen Grüßen