Bezahlung von GebärdensprachdolmetscherInnen

Ihre Richtlinien zur Bezahlung vom Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen.
Ihre Begründung zur Bezahlung nach JVEG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • Ein:e Follower:in
Aileen Brennan
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
Aileen Brennan
Betreff
Bezahlung von GebärdensprachdolmetscherInnen [#289965]
Datum
11. Oktober 2023 11:01
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Ihre Richtlinien zur Bezahlung vom Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen. Ihre Begründung zur Bezahlung nach JVEG.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aileen Brennan Anfragenr: 289965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289965/ Postanschrift Aileen Brennan << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aileen Brennan

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Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr geehrte Frau Brennan, vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir als Referentin für das Hamburgische Behinderteng…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
AW: [EXTERN] Bezahlung von GebärdensprachdolmetscherInnen [#289965]
Datum
16. Oktober 2023 10:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Brennan, vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir als Referentin für das Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet wurde. Sie bitten um Übersendung von Richtlinien zur Bezahlung von Gebärdensprachendolmetschern und um Begründung, weshalb sie nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet werden. Da Sie nicht erwähnen, um welche Art von Verfahren bei welcher Stelle es sich handelt, für das Sie die erfragte Auskunft wünschen, kann ich Ihnen nur allgemein antworten. Sollten Ihnen die Ausführungen daher nicht ausreichend sein, setzen Sie sich gern direkt mit mir in Verbindung, damit ich genauer auf Ihr Anliegen eingehen kann. Das JVEG enthält unter anderem Regelungen für die Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern für ihren Einsatz in bestimmten Verfahren bei den dort genannten öffentlichen Institutionen. In § 9 Abs. 5 JVEG ist bestimmt, dass das Honorar eines Dolmetschers für jede Stunde 85 Euro beträgt. Im Gesetzestext ist zwar nur von Dolmetschern die Rede, lt. Kommentaren ist die Vorschrift jedoch auch auf Gebärdensprachendolmetscher anzuwenden. Auf diese Vergütungsregelung des JVEG wird in mehreren anderen Gesetzen Bezug genommen. So beispielsweise in § 5 der Kommunikationshilfeverordnung (KHV). § 17 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 19 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthalten wiederum Verweise auf § 5 KHV. So kommt es dazu, dass auch bei anderen als den im JVEG genannten Stellen und in anderen Verfahren die Vergütung von Gebärdensprachendolmetschern nach dem JVEG erfolgt. Gebärdensprachendolmetscher sind daher also beispielsweise auch in Verwaltungsverfahren bei Bundesbehörden sowie in allen Sozialverwaltungsverfahren und bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (unabhängig ob Bundes- oder Landesbehörde) nach den Regelungen des JVEG zu vergüten. Die Rechtsgrundlagen, aus denen sich die Vergütung nach JVEG ergibt, sowie einen Kommentar-Auszug, habe ich Ihnen im Anhang beigefügt und die maßgeblichen Punkte darin gelb markiert. Die Auskunft ist für Sie gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen