Sehr geehrte Frau Brennan,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir als Referentin für das Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) zuständigkeitshalber zur Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Sie bitten um Übersendung von Richtlinien zur Bezahlung von Gebärdensprachendolmetschern und um Begründung, weshalb sie nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet werden.
Da Sie nicht erwähnen, um welche Art von Verfahren bei welcher Stelle es sich handelt, für das Sie die erfragte Auskunft wünschen, kann ich Ihnen nur allgemein antworten. Sollten Ihnen die Ausführungen daher nicht ausreichend sein, setzen Sie sich gern direkt mit mir in Verbindung, damit ich genauer auf Ihr Anliegen eingehen kann.
Das JVEG enthält unter anderem Regelungen für die Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern für ihren Einsatz in bestimmten Verfahren bei den dort genannten öffentlichen Institutionen. In § 9 Abs. 5 JVEG ist bestimmt, dass das Honorar eines Dolmetschers für jede Stunde 85 Euro beträgt. Im Gesetzestext ist zwar nur von Dolmetschern die Rede, lt. Kommentaren ist die Vorschrift jedoch auch auf Gebärdensprachendolmetscher anzuwenden.
Auf diese Vergütungsregelung des JVEG wird in mehreren anderen Gesetzen Bezug genommen. So beispielsweise in § 5 der Kommunikationshilfeverordnung (KHV). § 17 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 19 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthalten wiederum Verweise auf § 5 KHV. So kommt es dazu, dass auch bei anderen als den im JVEG genannten Stellen und in anderen Verfahren die Vergütung von Gebärdensprachendolmetschern nach dem JVEG erfolgt. Gebärdensprachendolmetscher sind daher also beispielsweise auch in Verwaltungsverfahren bei Bundesbehörden sowie in allen Sozialverwaltungsverfahren und bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (unabhängig ob Bundes- oder Landesbehörde) nach den Regelungen des JVEG zu vergüten.
Die Rechtsgrundlagen, aus denen sich die Vergütung nach JVEG ergibt, sowie einen Kommentar-Auszug, habe ich Ihnen im Anhang beigefügt und die maßgeblichen Punkte darin gelb markiert.
Die Auskunft ist für Sie gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen