Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Abteilung Jugend: Akteneinsicht in Akte zu Kindeswohlgefährdungshinweisen 2015
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG
Sehr geehrte Frau Schmitt-Schmelz,
ich beantrage auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art.15 DSGVO, § 29 VwVfG bzw. IFG-Berlin Akteneinsicht in die Akte zu den Kindeswohlgefährdungshinweisen in der zweckentfremdeten Wohnung Fechnerstraße 6. Das Bezirksamt - Jugendamt und Bezirksbürgermeister, die BVV und Sie lehnen seit 2015 die Akteneinsicht und Auskünfte ab.
Ich stelle darüber hinaus folgende Auskunftsanfragen :
1. Sie verwehren Akteneinsicht und DSGVO-BlnDSG-Rechte für die Hinweisgebenden (personenbezogene Daten), Auskünfte zu den Datenübermittlungen der Polizei und eventuell weiterer Dritter, nach zweifachen Tätigwerden des Kindernotdienstes und zweifachen Einsatz der Polizei. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage?
2. Warum wurde das Jugendamt nach dem 22.1.2015 nicht tätig? Protokolle zu den Kindern/Eltern lagen dem Jugendamt für den Zeitraum vom 15.1.2015-16.1.2016 vor. Die Wohnung war, wie weitere Wohnungen, durch den Psychiater Roland Steuer zweckentfremdet, das Wohnungsamt führte zahlreiche Zweckentfremdungsverfahren gegen ihn und/oder die Hausverwaltung Immobilien Martina Ostermann. Wurde das Jugendamt nicht tätig, weil es sich um Personen mit Botschaftshintergrund aus Libyen handelte, so die Angaben der Polizei?
3. Auf welcher Rechgrundlage beabsichtigte das Jugendamt Hausbesuche bei Hinweisgebenden?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum21. Dezember 2018
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22. Januar 2019
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