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Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Abteilung Jugend: Akteneinsicht in Akte zu Kindeswohlgefährdungshinweisen 2015

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG

Sehr geehrte Frau Schmitt-Schmelz,

ich beantrage auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art.15 DSGVO, § 29 VwVfG bzw. IFG-Berlin Akteneinsicht in die Akte zu den Kindeswohlgefährdungshinweisen in der zweckentfremdeten Wohnung Fechnerstraße 6. Das Bezirksamt - Jugendamt und Bezirksbürgermeister, die BVV und Sie lehnen seit 2015 die Akteneinsicht und Auskünfte ab.

Ich stelle darüber hinaus folgende Auskunftsanfragen :

1. Sie verwehren Akteneinsicht und DSGVO-BlnDSG-Rechte für die Hinweisgebenden (personenbezogene Daten), Auskünfte zu den Datenübermittlungen der Polizei und eventuell weiterer Dritter, nach zweifachen Tätigwerden des Kindernotdienstes und zweifachen Einsatz der Polizei. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage?

2. Warum wurde das Jugendamt nach dem 22.1.2015 nicht tätig? Protokolle zu den Kindern/Eltern lagen dem Jugendamt für den Zeitraum vom 15.1.2015-16.1.2016 vor. Die Wohnung war, wie weitere Wohnungen, durch den Psychiater Roland Steuer zweckentfremdet, das Wohnungsamt führte zahlreiche Zweckentfremdungsverfahren gegen ihn und/oder die Hausverwaltung Immobilien Martina Ostermann. Wurde das Jugendamt nicht tätig, weil es sich um Personen mit Botschaftshintergrund aus Libyen handelte, so die Angaben der Polizei?

3. Auf welcher Rechgrundlage beabsichtigte das Jugendamt Hausbesuche bei Hinweisgebenden?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Dezember 2018
  • Frist
    22. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG Sehr geehrt<< Anrede >&…
An Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Abteilung Jugend: Akteneinsicht in Akte zu Kindeswohlgefährdungshinweisen 2015 [#35287]
Datum
21. Dezember 2018 13:56
An
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG Sehr geehrt<< Anrede >> ich beantrage auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG, Art.15 DSGVO, § 29 VwVfG bzw. IFG-Berlin Akteneinsicht in die Akte zu den Kindeswohlgefährdungshinweisen in der zweckentfremdeten Wohnung Fechnerstraße 6. Das Bezirksamt - Jugendamt und Bezirksbürgermeister, die BVV und Sie lehnen seit 2015 die Akteneinsicht und Auskünfte ab. Ich stelle darüber hinaus folgende Auskunftsanfragen : 1. Sie verwehren Akteneinsicht und DSGVO-BlnDSG-Rechte für die Hinweisgebenden (personenbezogene Daten), Auskünfte zu den Datenübermittlungen der Polizei und eventuell weiterer Dritter, nach zweifachen Tätigwerden des Kindernotdienstes und zweifachen Einsatz der Polizei. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage? 2. Warum wurde das Jugendamt nach dem 22.1.2015 nicht tätig? Protokolle zu den Kindern/Eltern lagen dem Jugendamt für den Zeitraum vom 15.1.2015-16.1.2016 vor. Die Wohnung war, wie weitere Wohnungen, durch den Psychiater Roland Steuer zweckentfremdet, das Wohnungsamt führte zahlreiche Zweckentfremdungsverfahren gegen ihn und/oder die Hausverwaltung Immobilien Martina Ostermann. Wurde das Jugendamt nicht tätig, weil es sich um Personen mit Botschaftshintergrund aus Libyen handelte, so die Angaben der Polizei? 3. Auf welcher Rechgrundlage beabsichtigte das Jugendamt Hausbesuche bei Hinweisgebenden? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail über das Portal "fragdenstaat" ist aufgrund offensichtlich fehle…
Von
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
Betreff
Antw: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Abteilung Jugend: Akteneinsicht in Akte zu Kindeswohlgefährdungshinweisen 2015 [#35287]
Datum
21. Dezember 2018 15:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail über das Portal "fragdenstaat" ist aufgrund offensichtlich fehlerhafter Einstellungen im dortigen Portal bei mir eingegangen. Die Zuständigkeiten im Rahmen der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze sind hier im Bezirk ausschließlich dezentral geregelt. Auskunftsersuchen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen sind ebenfalls an den Verantwortlichen nach DSGVO zu richten. Bitte wenden Sie sich daher ausschließlich mit Ihren Anfragen direkt an die zuständige(n) Stelle(n) und verhindern Sie weiteren unnötigen Schriftverkehr über fehlerbehaftete Portale. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Ihre Daten aus dem vorliegenden Schriftverkehr werden bei mir gelöscht. Mit freundlichem Gruß
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